Das Räumen von Schnee und Eis auf Gehwegen ist Sache der Grundstückseigentümer und gehört zur Verkehrssicherungspflicht.
Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung des Gehweges zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.
Das bedeutet, dass Sie die Gehflächen ca. einen Meter breit von Schnee und Eis räumen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln streuen müssen, damit ein gefahrloses Begehen durch zwei aneinander vorbeilaufende Fußgänger möglich ist.
Die Verpflichtung zum Winterdienst beginnt schon recht früh. Sie müssen werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt haben.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Es ist zudem verboten, Eis und Schnee auf den öffentlichen Straßen zu lagern und diese somit wieder zu verunreinigen.
Auch als Grundstückseigentümer eines Bauplatzes sind Sie verpflichtet, die Sicherung der Gehbahn im Winter und der Reinigungspflicht nachzukommen (gem. der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen).
Wichtiger Hinweis:
Es besteht in engen Ortslagen ein gesetzliches Halte- und Parkverbot, auch wenn KEINE Verbotsschilder aufgestellt sind.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dann von einer „engen“ Straßenstelle auszugehen, wenn für den fließenden Verkehr weniger als 3,10 m frei bleiben.
Zur Erleichterung des Winterdienstes Ihrer Gemeinde, bitten wir Sie nicht auf den Straßen zu parken.
Andernfalls wird ihre Anliegerstraße nicht geräumt und die Sicherungspflicht geht auf Sie über!
Wir weisen darauf hin, dass für Gemeinden keine allgemeine Verpflichtung zur Räumung und Streuung von Seitenstraßen sowie Wendeplatten besteht.
Der Winterdienst konzentriert sich vorrangig auf Hauptverkehrsstraßen und besonders gefährliche Bereiche, um die Verkehrssicherheit insgesamt zu gewährleisten.