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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen
Ausgabe 1/2023
Stadt Ichenhausen
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Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerpflichtigen, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).

Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtrates bezüglich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr mit einem Hebesatz von 310 v. H. festgesetzt.

Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranschlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden gem. § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide ausgefertigt.

Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid kann im Rathaus Ichenhausen in der Finanzverwaltung (Zimmer Nr. A 0.15) während der allgemeinen Geschäftsstunden eingesehen werden.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ichenhausen, Heinrich-Sinz-Straße 14, 89335 Ichenhausen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Ichenhausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Ichenhausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung, d.h., trotz der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist der Beitrag termingerecht zu bezahlen (§ 80 Abs. 2 VwGO). Beim Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn die Stadt Ichenhausen oder das Landratsamt Günzburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat; Ausnahmen sind in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelt.

Das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ist kostenpflichtig. Ist der Widerspruch bzw. die Klage insgesamt erfolgreich, trägt der Widerspruchs- bzw. Klageführer jedoch keine Kosten.

Der Widerspruch bzw. die Klage soll begründet werden. Wird ein Widerspruch bzw. eine Klage ohne Begründung eingereicht, kann über den Widerspruch bzw. die Klage binnen kurzer Frist nach Aktenlage entschieden werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13 vom 29.06.2007, Seite 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabengesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Ichenhausen, den 02.01.2023
gez.Robert Strobel
1. Bürgermeister