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Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen
Ausgabe 1/2024
Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen
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Übermittlungssperren - Amtliche Bekanntmachung Mitteilungsblatt

Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen als Meldebehörde zu verschiedenen Datenübermittlungen von Personendaten aus dem Melderegister verpflichtet.

Gegen folgende Datenübermittlungen steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht zu:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift erteilen. Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei wird der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und die Art des Jubiläums übermittelt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlichen-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschrift übermitteln, außerdem Auskunftssperren und das Sterbedatum.

Dazu können Sie der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

Zu Punkt 1 bis 3 haben Sie gemäß § 50 Abs. 5 BMG die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bestehen. Die Eintragung einer Übermittlungssperre können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage eines Ausweisdokumentes im Bürgerbüro der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen zu den üblichen Öffnungszeiten vornehmen.