Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerpflichtigen, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Vorbehaltlich der Entscheidung des Stadtrates bezüglich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze und der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Vorjahr mit einem Hebesatz von 250 v. H. beim Grundvermögen und 380 v. H. bei land- u. forstwirtschaftlichen Anwesen festgesetzt.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranschlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 1. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden gem. § 27 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide ausgefertigt.
Der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid sowie der Grundsteuermessbescheid kann im Rathaus Ichenhausen in der Finanzverwaltung (Zimmer Nr. A 0.15) während der allgemeinen Geschäftsstunden eingesehen werden.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
Ist der Widerspruch einzulegen bei der
Stadt Ichenhausen, Heinrich-Sinz-Str. 14 + 16, 89335 Ichenhausen.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
Ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86125 Augsburg
Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.