Von der Regierung von Schwaben wurde uns folgendes mitgeteilt.
„Die DB Netz AG (Projektträgerin) plant, die Schienenverbindung zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg durch eine Ausbau-/Neubaustrecke leistungsfähiger zu machen.
Das Projekt ist Teil der Magistrale für Europa Paris - Karlsruhe - Stuttgart - München - Wien - Bratislava / Budapest; es ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 mit dem Titel „ABS/NBS Ulm- Augsburg“ unter der Projektnummer „2-041-V02“ verankert und als
vordringlicher Bedarf eingestuft. Die Projektträgerin hat der Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde Verfahrensunterlagen (Text- und Kartenteil) zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens eingereicht. Die Unterlagen enthalten auch die Darstellung der vier von der DB Netz AG geplanten Trassenvarianten, davon zwei auf Teilabschnitten mit alternativen Linienführungen.
Nähere Angaben zu dem geplanten Vorhaben, u.a. zur Bedeutung für den Schienenverkehr, zu den Varianten, zur technischen Ausführung und zu den von der Projektträgerin erwarteten Auswirkungen auf die Umwelt, sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen. Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen auf der Internetpräsenz der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de unter „Service – Raumordnung, Regionalplanung – laufende und abgeschlossene Raumordnungsverfahren“ eingestellt. Das Bahnprojekt erweist sich wegen einer Vielzahl kommunaler und fachlicher Betroffenheiten im Raum zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg als ein Vorhaben mit erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Planungen dieser Wirkungsrelevanz sind vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayLplG). Die Regierung leitet hiermit das Raumordnungsverfahren ein.
Im Raumordnungsverfahren prüft die Regierung die raumbedeutsamen Auswirkungen des Bahnprojektes, mit Einbeziehung der von der Projektträgerin eingebrachten Trassenvarianten, unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Umweltbelange; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 2 Ziff. 1, Art. 24 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BayLplG).
In der Folge sind technische und fachliche Detailfragen sowie Entschädigungs- und Enteignungsfragen nicht Prüfgegenstand im Raumordnungsverfahren. Weitergehende und vertiefende Prüfungen, etwa auch die Prüfung der Bedarfsfrage, werden Gegenstand nachfolgender Zulassungsverfahren sein. Das Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens in Form einer landesplanerischen Beurteilung greift den in diesem Fall vorgeschriebenen weiteren Verfahren nicht vor und ersetzt weder öffentlichrechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.“ Während der Zeit vom 22.09.2023 bis einschl. 23.10.2023 liegen die Verfahrensunterlagen im Rathaus der Stadt Ichenhausen (Altbau), Zimmer Nr. A 1.12, Heinrich-Sinz-Straße 14, 89335 Ichenhausen, zur Einsichtnahme aus. Während dieses Zeitraumes können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Ichenhausen oder der Regierung von Schwaben abgegeben werden. Dabei ist deutlich zu machen, auf welche Trassenvariante(n) sich die Äußerung jeweils bezieht. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung im Raumordnungsverfahren nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
Zur Klarstellung wird von der Regierung von Schwaben noch auf folgendes hingewiesen:
| - | Es handelt sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger; diese bleibt den nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine Individualbetroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG). |
| - | Die Regierung wird keine Empfangsbestätigungen ausstellen und wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Zulassungsverfahren werden diese nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgetragen werden. |
| - | Technische und fachliche Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Weitergehende und vertiefende Prüfungen, etwa auch die Prüfung der Bedarfsfrage, werden Gegenstand nachfolgender Zulassungsverfahren sein. |
| - | Schriftliche Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen nur bei den Städten, Märkten und Gemeinden oder bei der Regierung von Schwaben abgegeben werden. |
| - | Sofern Sie Ihre Stellungnahme auf elektronischem Wege abgeben wollen, übermitteln Sie diese bitte an: Stadt Ichenhausen: rau@vg-ichenhausen.de Regierung von Schwaben: ROV_ABS_NBS_ULM_AUGSBURG@reg-schw.bayern.de |
| - | Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25.05.2018 weist die Regierung von Schwaben die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung des Raumordnungsverfahrens gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sich die Beteiligten damit einverstanden. |
| - | Die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Projektträgerin als möglicherweise planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, werden wir die Stellungnahme anonymisiert weiterleiten; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären. |
| - | Die Öffentlichkeit wird zu gegebener Zeit vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung unterrichtet werden. |