Aufstellung des Bebauungsplanes „Östlich Brandfeldstraße“ in der Gemarkung Ichenhausen
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Ichenhausen hat in seiner Sitzung am 26.02.2024 beschlossen, für den Bereich östlich der Brandfeldstraße einen Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Mit diesem Bebauungsplan soll für die Fachklinik Ichenhausen die Möglichkeit geschaffen werden, im westlichen Bereich Seminar- und Wohngebäude für ihre Beschäftigten zu errichten. Im östlichen Bereich sollen Bauplätze für die Stadt ausgewiesen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 502, 503, 503/1 und 503/2 Gem. Ichenhausen und hat eine Größe von ca. 1,7 ha.
Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB hat der Bau- und Umweltausschusses des Stadtrates der Stadt Ichenhausen in seiner Sitzung am 16.09.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes (bestehend aus Planzeichnung Teil A und textliche Festsetzungen und Hinweise Teil B) in der Fassung vom 16.09.2024 mit dem Entwurf der Begründung (Teil C) und Anlagen hierzu in der Fassung vom 16.09.2024 gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Demzufolge liegt der Entwurf in der Fassung vom 16.09.2024 mit Anlagen und der Bekanntmachung und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit
vom 30. September bis einschl. 30. Oktober 2024
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen, Heinrich-Sinz-Straße 14, 89335 Ichenhausen, Zimmer Nr. A 1.12, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme aus, diese sind wie folgt:
| Montag | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 Uhr – 12:30 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr |
Des Weiteren können die Planunterlagen auf der Internet-Seite der Stadt Ichenhausen www.ichenhausen.de unter der Rubrik „Bürgerservice und Politik - Bauen - öffentliche Auslegungen“ eingesehen werden.
Bei den verfügbaren umweltbezogenen Informationen handelt es sich um:
Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen werden benfalls veröffentlicht und ausgelegt.
Die Zahl der durch das Planungsvorhaben betroffenen Belange sowie der Umfang der einzusehenden Unterlagen bewegen sich im Rahmen eines durchschnittlichen Planungsvorhabens. Eine Verlängerung der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Seite 2 BauGB ist nicht erforderlich.
Während der Auslegungsfrist haben die Bürger die Möglichkeit, sich über Ziele und Zwecke der Planung zu informieren bzw. wird ihnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Bevorzugt sind die Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an das Rathaus (rau@vg- ichenhausen.de) zu übermitteln. Als Betreff geben Sie bitte an: Bebauungsplan „Östlich Brandfeldstraße“ (Bezeichnung der Bauleitplanung).
Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (die Änderung, Ergänzung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans) unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (die Änderung, Ergänzung bzw. Aufhebung des Bebauungsplans) nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Stellungnahmen ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden bei der Flächennutzungsplanänderung: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Ichenhausen, 19.09.2024
Stadt Ichenhausen