Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ichenhausen für den Bereich „Firmenparkplätze Fl.-Nrn. 1042 und 1043/1 Gemarkung Ichenhausen“
- Bekanntmachung der Genehmigung -
Das Landratsamt Günzburg hat mit Bescheid vom 29.11.2024 Az. 6100 die Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Firmenparkplätze Fl.-Nrn. 1042 und 1043/1 Gemarkung Ichenhausen“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Ichenhausen, Heinrich-Sinz-Str. 14, 89335 Ichenhausen, Zimmer Nr. A 1.12, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |