Schöffenwahl 2023;
Vollzug der Schöffenbekanntmachung vom 27.10.2022
Im Jahre 2023 sind wiederum Schöffenwahlen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 durchzuführen.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.
Aus den in allen Gemeinden Bayerns erarbeiteten Vorschlagslisten wird dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen.
Aus der Stadt Ichenhausen sind — 5 Bürger bzw. Bürgerinnen
vorzuschlagen.
Das Amt eines Schöffen ist an nachfolgende Kriterien gebunden:
2 Ehrenamt, Verpflichtung zur Übernahme
| 2.1 | Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. |
| 2.2 | Nach der Bayer. Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämter verpflichtet. |
3 Unfähigkeit zum Schöffenamt
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
| 3.1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 3.2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
4 Nicht zum Schöffenamt zu berufene Personen
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
| 4.1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 4.2. | Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 4.3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Wahlvorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4.4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; |
| 4.5. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
5 Weitere nicht zu berufende Personen
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
| 5.1. | der Bundespräsident; |
| 5.2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 5.3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 5.4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5.5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 5.6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind; |
| 5.7 | Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die |
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| - | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben |
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| oder |
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| - | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 2 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind. |
Personen, die am Schöffenamt interessiert sind, werden gebeten, sich bis
spätestens 21. April 2023
anhand des im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen, Zimmer Nr. A.1.12, Heinrich-Sinz-Straße 14, 89335 Ichenhausen, während der allgemeinen Dienststunden abzuholenden bzw. anzufordernden (Email-Adresse: rau@vg-ichenhausen.de) und auf der Homepage unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen eingestellten Bewerbungsformulars zu melden. Dieses Formular ist für eine Bewerbung verpflichtend.