| Amt für Ländliche Entwicklung | 97082 Würzburg, den 03.06.2025 |
| Unterfranken | Zeller Straße 40 |
ALE-UFR-A-7530-2-11-12
Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -;
Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf
Gemeinde Wasserlosen
Landkreis Schweinfurt
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erlässt folgende
V e r f ü g u n g :
Die Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf wird aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind.
G r ü n d e :
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Entschließung vom 02.08.1951 angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Der Abschluss des Verfahrens wurde durch die Flurbereinigungsdirektion Bamberg am 07.07.1961 erlassen.
Zum damaligen Zeitpunkt waren die Aufgaben Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf noch nicht erfüllt, da noch Grundeigentum vorhanden war, sowie Unterhaltungsverpflichtungen an gemeinschaftlichen Anlagen bestanden. Die Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf blieb deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechtes über die Beendigung des Flurbereinigungs-verfahrens hinaus mit eigener Vertretung und Verwaltung bestehen (§ 151 FlurbG).
Die Teilnehmer der Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf haben mit Beschluss vom 06.02.2025 die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft beschlossen und den Vorstand mit der Abwicklung beauftragt.
Seitens des Vorstandes wurde mit der Gemeinde Wasserlosen eine Auflösungsvereinbarung abgeschlossen, die bei der Gemeinde Wasserlosen eingesehen werden kann.
Verbindlichkeiten der Flurbereinigungsgenossenschaft sind keine mehr vorhanden.
Das Eigentum und die Unterhaltsverpflichtungen, für die noch bei der Flurbereinigungsgenossenschaft verbliebenen gemeinschaftlichen Anlagen, wurden notariell auf die Gemeinde Wasserlosen übertragen.
Das vorhandene Vermögen der Flurbereinigungsgenossenschaft Brebersdorf wurde zweckgebunden für die Unterhaltung der im Flurbereinigungsverfahren geschaffenen bzw. übernommen Anlagen an die Gemeinde Wasserlosen übertragen.
Die Aufgaben der Flurbereinigungsgenossenschaft sind damit endgültig abgeschlossen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und sachlich zuständige Flurbereinigungs-behörde (§§ 3, 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG) hat deshalb nach § 153 Abs. 1 FlurbG die Flurbereinigungsgenossenschaft aufzulösen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
Zeller Str. 40, 97082 Würzburg
(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg)
einzulegen.
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Dokuments unter der Adresse
poststelle@ale-ufr.bayern.de
eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden. |
| - | Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. |
gez. Manfred Stadler
Ltd. Baudirektor