Titel Logo
Gemeindeblatt der Gemeinde Euerbach
Ausgabe 13/2026
Aus dem Gemeinderat
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Gemeinderat

TOP 01

Anerkennung der Niederschrift vom 19.05.2026

Sachvortrag:

Die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 19.05.2026 wird anerkannt.

Beschluss:

Der Gemeinderat erkennt die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 19.05.2026 an.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

15

TOP 02

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung

Sachvortrag:

Feuerwehrgerätehaus Euerbach; Vergabe Tore & Türen

Fa. Montageservice Wahl, Euerbach, 39.492,78 € (brutto).

Beschlussempfehlung:

Der Gemeinderat nimmt die Vergabe zur Kenntnis.

TOP 03

Bebauungsplan "Am Weihergraben II" im Gemeindeteil Sömmersdorf, aktueller Stand

Sachvortrag:

Herr Kirchner vom Planungsbüro Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, erläuterte den aktuellen Stand des Bebauungsplanes „Am Weihergraben II“ im Gemeindeteil Sömmersdorf.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

TOP 04

Bebauungsplan "Am Steigholz" im Gemeindeteil Euerbach, Erschließungsplanung, aktueller Stand

Sachvortrag:

Herr Kirchner vom Planungsbüro Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, erläuterte den aktuellen Stand der Erschließungsplanung im Rahmen des Bebauungsplanes „Am Steigholz“ im Gemeindeteil Euerbach.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

15

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

15

TOP 05

9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Euerbach

A) Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

B) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Sachvortrag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Euerbach hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 die 9. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Gemarkungsbereich Obbach, im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“ beschlossen.

Planungsziel ist die Neuordnung und Neubebauung des Areals für eine landwirtschaftliche und wohnbauliche Nutzung.

Der Beschluss zur Anerkennung des Planentwurfes sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde in der Gemeinderatssitzung am 09.12.2025 gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 23.02.2026 bis 27.03.2026, durch Internetveröffentlichung sowie öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Aufgrund einer Anfrage wurde die Frist bis zum 01.04.2026 verlängert.

Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und der Internetveröffentlichung mit öffentlicher Auslegung erfolgte am 13.02.2026 durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Euerbach.

Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 27.03.2026 abzugeben:

1. Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung

2. Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauamt Technik

3. Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Untere Immissionsschutzbehörde

4. Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzverwaltung

5. Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Wasserrechtsverwaltung

6. Landratsamt Schweinfurt, Straßenbauverwaltung

7. Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat

8. Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft

9. Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt

10. Landratsamt Schweinfurt, Amt für Jugend, Familie und Senioren

11. Landratsamt Schweinfurt, Tiefbauamt

12. Kreisjugendring Schweinfurt

13. Regionaler Planungsverband Main-Rhön im Landratsamt Bad Kissingen

14. Regierung von Unterfranken, Sachgebiete Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg

15. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

16. Staatliches Bauamt, Straßenbauamt, Schweinfurt

17. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt

18. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

19. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt

20. Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

21. Bayerischer Bauernverband, Würzburg

22. Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg

23. Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Bamberg

24. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg

25. ÜZ Mainfranken, Lülsfeld

26. Bayernwerk Netz GmbH, Fuchsstadt

27. PLEdoc GmbH, Essen

28. Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

29. Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden

30. Bundesnetzagentur, Berlin

31. TransnetBW, Stuttgart

32. Gemeinde Niederwerrn

33. Gemeinde Poppenhausen

34. Gemeinde Geldersheim

35. Gemeinde Wasserlosen

36. Markt Sulzthal

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Einwendungen zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen.

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:

1.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Wasserrechtsverwaltung

2.

Landratsamt Schweinfurt, Straßenbauverwaltung

3.

Landratsamt Schweinfurt, Amt für Jugend, Familie und Senioren

4.

Kreisjugendring Schweinfurt

5.

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

6.

Staatliches Bauamt, Straßenbauamt, Schweinfurt

7.

Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden

8.

Gemeinde Niederwerrn

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes geäußert:

1.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Untere Immissionsschutzbehörde

2.

Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt

3.

Landratsamt Schweinfurt, Tiefbauamt

4.

Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg

5.

Bayernwerk Netz GmbH, Fuchsstadt

6.

PLEdoc GmbH, Essen

7.

Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

8.

TransnetBW, Stuttgart

9.

Gemeinde Poppenhausen

10.

Gemeinde Geldersheim

11.

Gemeinde Wasserlosen

12.

Markt Sulzthal

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Hinweise und Anregungen zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen:

1.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung

2.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauamt Technik

3.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzverwaltung

4.

Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat

5.

Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft

6.

Regionaler Planungsverband Main-Rhön im Landratsamt Bad Kissingen

7.

Regierung von Unterfranken, Sachgebiete Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg

8.

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt

9.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

10.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt

11.

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

12.

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

13.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Bamberg

14.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg

15.

ÜZ Mainfranken, Lülsfeld

16.

Bundesnetzagentur, Berlin

A) BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

1. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung vom 10.03.2026

Die Fachstelle Bauamt, Bauleitplanung hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die beigelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Kreisbauamtes und der Unteren Immissionsschutzbehörde nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die Untere Immissionsschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass mögliche Auswirkungen der Planung im Rahmen des konkreten Bebauungsplanverfahrens (Parallelverfahren) behandelt werden und gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwendungen bestehen. Eine darüberhinausgehende Abwägung im Rahmen des Verfahrens zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht veranlasst.

Die Stellungnahme des Kreisbauamtes wird beschlussmäßig behandelt bzw. einer separaten Abwägung durch den Gemeinderat unterzogen. Auf die entsprechende Beschlussfassung wird verwiesen.

Zur Mitteilung des Bauamtes:

Zu 1.:

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zu den im Zuge der Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Angaben zur Kenntnis.

Die Verwaltung trägt im weiteren Verfahren Sorge für die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

2. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Technik vom 26.03.2026

Die Fachstelle Bauamt, Technik hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Stellungnahme wird vollumfänglich entsprochen.

Zu 1.:

Der Änderungsbereich wird gemäß Ziff. 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.

Zu 2.:

Der hinterlegte Flächennutzungsplan wird in Schwarz-Weiß abgebildet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

3. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde vom 23.03.2026

Die UNB hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Zu 1.1 Eingriffsregelung, 1.2 Artenschutz und 1.3 Fazit:

Die Ausführungen zur Eingriffsregelung, den Artenschutz und zum Fazit werden zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme im Bebauungsplanverfahren wird verwiesen.

Die Eingriffsregelung wird ausschließlich auf der Bebauungsplanebene behandelt. Ebenso betreffen die Anmerkungen zum Artenschutz ausschließlich den Bebauungsplan. In der Folge ist im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanung hierzu keine Abwägung erforderlich. Die empfohlene Anpassung des Saatgutes für die Ausgleichsfläche wird beim Bebauungsplan berücksichtigt.

Die zu 2. Wasserrecht und 3. Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz mitgeteilten Anmerkungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Der wasserrechtliche Hinweis betrifft ebenfalls den Bebauungsplan. Der Empfehlung wird durch Ergänzung der Bebauungsplanbegründung entsprochen. Auf die Abwägung im Bebauungsplanverfahren wird entsprechend verwiesen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

4. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat vom 25.03.2026

Der Kreisbrandrat hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Zu 1.:

Der Hinweis wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Über die vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Ortsstraßen „Am Sauberg“ und „Greßthaler Straße“) kann aufgrund der Ausbaubreiten eine ausreichende Zufahrt von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen gewährleistet werden. Die bestehende Zufahrt zum Garagenkomplex (best. Reihenhaus) ist bereits als private Verkehrsfläche auf eine Breite von insgesamt ca. 5,50 m ausgebaut und erscheint aus Sicht der Gemeinde somit ebenfalls ausreichend.

Zusätzliche Zu- und Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind aus Sicht des Gemeinderates nicht erforderlich. Zusammenfassend ist der Gemeinderat der Meinung, dass die Bauleitplanung den zitierten Vorschriften des Art. 5 der BayBO genügt.

Zu 2.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der örtlich zuständigen Feuerwehren wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Aus Sicht der Gemeinde ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Belange des abwehrenden Brandschutzes der Planung entgegenstehen.

Zu 3.:

Für das Allgemeine Wohngebiet wird auf der nachfolgenden Planungsebene (Bebauungsplan) eine Gebäudehöhe von max. 8,50 m über Erdgeschossniveau, unter Berücksichtigung von max. 2 Vollgeschossen zugelassen. Sich ergebende Fensterbrüstungsöffnungen von mehr als 8 m Höhe, können somit ausgeschlossen werden.

Im Dorfgebiet werden aufgrund der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde keine neuen Wohngebäude oder Wohnnutzungen zugelassen (nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe). Bei den geplanten landwirtschaftlichen Gebäuden kann aufgrund der geplanten Gebäudehöhe von 12 m sowie unter Berücksichtigung der Geschossigkeit und der festgesetzten Satteldachbauweise nicht ausgeschlossen werden, dass Fensterbrüstungen über 8 m Höhe entstehen. Die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hierzu wird ein Hinweis in die Begründung des verbindlichen Bebauungsplanes aufgenommen. Entsprechende Anmerkungen sind im Rahmen der vorbereitenden Planungsebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.

Zu 4.:

Bei dem Areal handelt es sich um ein überwiegend bereits bebautes und genutztes Gebiet am Dorfrand. Nach Einschätzung der Gemeinde kann die Einhaltung der Hilfsfrist gemäß Nr. 1.2 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes sichergestellt werden. Hinweise auf eine unzureichende feuerwehrtechnische Erschließung liegen nicht vor.

Zu 5.:

Die Löschwasserversorgung ist durch das vorhandene örtliche Wasserleitungsnetz sichergestellt. Gemäß Stellungnahme, der für die Wasserversorgung zuständigen RMG Poppenhausen, ist das Anwesen „Greßthaler Straße 1“ bereits am Bestandsnetz angeschlossen und die Erschließung der südlich geplanten Neubebauung erfolgt über einen zusätzlichen Abgabeschacht auf dem Grundstück Fl. Nr. 204. Die hierfür notwendigen Details wurden bereits mit dem zukünftigen Bauherrn und Grundstückseigentümer abgestimmt und vertraglich festgehalten. Die genannten Richtlinien werden entsprechend berücksichtigt.

Es wird zudem darauf geachtet, dass die maximalen Hydrantenabstände nach dem Arbeitsblatt W 331 nicht unterschritten werden und eine adäquate Löschwasserentnahmesituation gewährleistet ist. Der Hinweis, dass die Sicherstellung von Löschwasser Sache der Gemeinde Euerbach ist, wird zur Kenntnis genommen.

Zu 6.:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

5. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft vom 25.02.2026

Der Fachbereich Abfallwirtschaft hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Hinweise der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde Euerbach liegen derzeit keine Erkenntnisse über ein dauerhaftes Anfallen überlassungspflichtiger Abfälle vor.

Die Bauherren bzw. Grundstückseigentümer werden von der Gemeinde auf die genannten Anforderungen hingewiesen. Bei dem Areal handelt es sich um ein überwiegend bereits bebautes und genutztes Gebiet am Dorfrand. An der vorhandenen straßenbaulichen Erschließungssituation wird nichts verändert. Nach Auffassung der Gemeinde ist aufgrund der bestehenden Ausbaubreiten der angrenzenden Ortsstraßen die Anfahrbarkeit des gesamten Geltungsbereiches durch die eingesetzten Müllfahrzeuge des Landkreises gewährleistet.

Der Hinweis auf die geltende Abfallwirtschaftssatzung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass seitens der Abfallwirtschaft keine Einwände gegen die vorgesehene Planung des Baugebietes bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

6. Stellungnahmen Regionaler Planungsverband Main-Rhön vom 01.04.2026

Der RPV Main-Rhön hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Der Gemeinderat nimmt die vorangestellten Ausführungen zum Planvorhaben sowie die Hinweise zu den bestehenden umliegenden Windkraftanlagen und den hierzu einschlägigen rechtlichen Grundlagen (z.B. einzuhaltende Mindestabstände) zur Kenntnis.

Ebenso werden die Informationen zur geplanten Fortschreibung der bestehenden Vorranggebiete, insbesondere des Vorranggebietes WK 12, zur Kenntnis genommen.

Die ÜZ Mainfranken wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am Verfahren beteiligt und hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Gegenstand dieser Stellungnahme waren Hinweise und Anmerkungen zu bestehenden Leitungen, zur Stromversorgung sowie zur Straßenbeleuchtung. Im Zuge der erneuten Beteiligung wird die Gemeinde die ÜZ Mainfranken unter Hinweis auf die geplante Fortschreibung des Vorranggebietes WK 12 nochmals ausdrücklich um Stellungnahme bitten.

Darüber hinaus wird auch die Firma renerco plan I consult im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Vorgehensweise geht die Gemeinde davon aus, dass seitens des Regionalen Planungsverbandes keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

7. Stellungnahme Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung vom 30.03.2026

Die Höhere Landesplanungsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde ist inhaltlich identisch mit der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme des RPV verwiesen.

Den Hinweis, dass die Stellungnahme ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung ergeht, und keine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange damit verbunden ist, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

8. Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt vom 25.02.2026

Das ADBV Schweinfurt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass seitens des ADBV grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird den/die Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass bislang keine Vermessungsanträge vorliegen.

Erforderliche Anträge, z. B. zur Grenzwiederherstellung oder Zerlegung, werden bei Bedarf im weiteren Verfahren veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

9. Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München vom 02.03.2026

Das BLfD hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt sind.

Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Bodendenkmalfunden ist auf der nachfolgenden verbindlichen Planungsebene (Bebauungsplan) bereits enthalten. Durch den Verweis auf Art. 8 DSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der miteinander korrespondierenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) ausreichend gewürdigt. Ein Hinweis auf der vorbereitenden Flächennutzungsplanebene wird aufgrund des geringeren Konkretheitsgrades nicht für erforderlich gehalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

10. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 25.03.2026

Das AELF hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Stellungnahme des AELF nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Sämtliche für die Umsetzung des Planareals „Am Sauberg“ erforderlichen Grundstücksflächen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzflächen, befinden sich im Eigentum eines Grundstückseigentümers, der zugleich Investor bzw. Projektentwickler ist. Der Gemeinde sind keine bestehenden Pachtverhältnisse bekannt. Die Verwaltung wird den Investor darauf hinweisen, gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen bzw. Klärungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Der Hinweis auf die Berücksichtigung der Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten wird zur Kenntnis genommen.

zu Flächenverlust und Bodenqualität:

Der Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise und Ausführungen hierzu sind bereits in der nachfolgenden verbindlichen Planungsebene enthalten.

zu Bodenveränderungen:

Soweit es die vorgesehene Nutzung zulässt, werden nicht erforderliche Eingriffe in den Boden vermieden. Im Rahmen der auf der Bebauungsplanebene integrierten grünordnerischen Planung für die privaten Flächen, sind die Gemeinde bzw. der Grundstückseigentümer bestrebt, den Versiegelungsgrad auf das notwendige Maß zu beschränken.

Die Verwendung und der Einbau von unbelebtem Boden werden entsprechend der Stellungnahme im konkreten Baugenehmigungsverfahren behandelt.

zu angrenzende landwirtschaftliche Flächen und Wege:

Bei geplanten Pflanzmaßnahmen wird darauf geachtet, dass ein ausreichender Abstand zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eingehalten wird. Eine uneingeschränkte Nutzung vorhandener Wege bleibt gewährleistet. Hinweise auf die Duldung nutzungsbedingter Emissionen aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, sind bereits in den verbindlichen Bebauungsplanunterlagen enthalten. Die Hinweise zum Verbot von Vernässung der angrenzenden Flächen sowie zum Erhalt von bestehenden Drainagen werden zur Kenntnis genommen und ebenfalls auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen weiteren Einwände bestehen.

Die Ausführungen zum personenbezogenen Datenschutz, bei Veröffentlichung der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, diese im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

11. Stellungnahme Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg vom 26.02.2026

Das ALE Unterfranken hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Ebenfalls wird der Hinweis über das laufende Dorferneuerungsverfahren (Obbach 3, aktuell: Bodenordnungsphase) zur Kenntnis genommen.

Über das aktuelle Verfahren wird eine größtenteils bebaute Fläche neu geordnet und einer Wohn- bzw. Mischnutzung zugeführt. Die Gemeinde ist dennoch auch weiterhin bemüht, die Ortsbereiche seiner Gemeindeteile zu fördern, um vorrangig Leerstände zu vermeiden bzw. zu reaktivieren.

Die im korrespondierenden Bebauungsplan vorgesehenen landwirtschaftlichen Gebäude sowie die seniorengerechten Wohngebäude passen sich aus Sicht der Gemeinde in die Umgebungsbebauung ein.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

12. Stellungnahme Bayer. Bauernverband, Würzburg vom 27.03.2026

Der Bayer. Bauernverband hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Ausführungen des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen. Ebenso wird die positive Bewertung der Nachverdichtung bzw. Umnutzung bestehender Strukturen gegenüber einer Neuinanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen begrüßt.

Die Ausgleichsthematik wird auf der nachfolgenden Planungsebene (Bebauungsplan) bauleitplanerisch gelöst. Die im bereits bebauten Innenbereich gelegene Teilfläche des für die Flächennutzungsplanänderung maßgeblichen Bebauungsplanes (nördlicher Geltungsbereich) gilt naturschutzfachlich bereits als ausgeglichen. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde besteht daher lediglich für den bislang unbeplanten Außenbereich (welcher auch ausschlaggebend für das Erfordernis einer Bauleitplanung ist) im südlichen Teil des Geltungsbereiches eine Ausgleichsverpflichtung. Die auf Bebauungsplanebene festgesetzte Ausgleichsfläche dient zugleich als artenschutzrechtliche Ersatzfläche und ist durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung fachlich begründet. Auf die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan „Am Sauberg“ kann daher nicht verzichtet werden. Die Ausgleichsfläche beschränkt sich auf den bislang gärtnerisch genutzten Bereich des Privatgrundstückes Fl.Nr. 881/12, sodass keine landwirtschaftlich genutzten Flächen hierfür benötigt wurden.

Die positive Würdigung des Hinweises im zugehörigen Bebauungsplan auf mögliche Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen infolge der Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bei Bepflanzungen entlang landwirtschaftlicher Grundstücke wird unter Ziffer 5.3 der Bebauungsplanbegründung hingewiesen. Ein Hinweis in den Flächennutzungsplanunterlagen wird aufgrund fehlender Rechtswirkung und Konkretheit nicht für erforderlich gehalten. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen sowie die Nutzung der Wege bleiben dadurch gewährleistet. Auf die Abwägung der Stellungnahme des AELF Schweinfurt wird ergänzend verwiesen.

Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass im weiteren Verfahren seitens des Bayerischen Bauernverbandes keine weitergehenden Einwendungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

13. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 20.03.2026

Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die mitgeteilten Bestandskabel werden nachrichtlich im für die Flächennutzungsplanänderung maßgeblichen Bebauungsplan gekennzeichnet und erläutert. Eine Aufnahme in den Flächennutzungsplan hält der Gemeinderat aufgrund der kleinmaßstäblichen Darstellung, der Lesbarkeit des Planes und des fehlenden Konkretheitsgrades nicht für erforderlich. Bei den Baumaßnahmen innerhalb Planungsareals wird auf die bestehenden Telekommunikationslinien Rücksicht genommen.

Bei Baumpflanzungen wird das zitierte Merkblatt beachtet.

Die Gemeinde Euerbach bittet um Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Versorgung der Grundstücke.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauherren davon in Kenntnis zu setzen, sich mit der Telekom Technik GmbH rechtzeitig im Rahmen der Erschließung des Planungsareals über die vorgesehenen Baumaßnahmen zu informieren und Maßnahmen Dritter in diesem Zusammenhang mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

14. Stellungnahmen Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 27.03.2026

Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist inhaltlich identisch mit der Stellungnahme für das vorliegende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Mitteilung, dass keine Einwände gegen die vorgelegte Planung geltend gemacht werden, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH befinden und keine Neuverlegung entsprechender Anlagen seitens des Versorgungsträgers vorgesehen sind.

Ein Ausbau ist nach Kenntnisstand der Gemeinde durch den/die Bauherren nicht vorgesehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

15. Stellungnahme ÜZ Mainfranken, Lülsfeld vom 25.03.2026

Die ÜZ Mainfranken eG hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Die Hinweise zum Leitungsbestand der ÜZ Mainfranken nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die mitgeteilte 20 kV-Freileitung ist bereits im Flächennutzungsplan und im korrespondierenden Bebauungsplan dargestellt. Der zugehörige Leitungsschutzstreifen von 7,50 m sowie das 1 kV-Kabel werden aufgrund der größeren Plantiefe nur auf der Bebauungsplanebene gekennzeichnet. Die mitgeteilten Sicherheitshinweise zur 20 kV-Freileitung werden zur Kenntnis genommen und zur Beachtung in die Hinweise des Bebauungsplanes aufgenommen. Die Begründung des Flächennutzungsplanes wird mit einem Hinweis hierauf ergänzt.

Die Gemeinde informiert den Bauherren bzw. Grundstückseigentümer über die in den Sicherheitshinweisen genannten Gefahren.

Die Gemeinde weist den/die Bauherren auch darauf hin, sich zur Koordinierung von Baumaßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn mit der ÜZ Mainfranken in Verbindung zu setzen.

Der Gemeinderat nimmt weiterhin die geplante Stromversorgung aus dem angrenzenden 1kV-Netz bzw. der Trafostation Obbach 2 zur Kenntnis.

Zur Umsetzung muss hier eine Abstimmung zwischen der ÜZ Mainfranken und den Bauherren erfolgen.

Das Areal befindet sich im bebauten Ortsbereich an einer bestehenden Ortsstraße. Die Erstellung eines Straßenbeleuchtungskonzeptes wird aktuell nicht für erforderlich gehalten. Bedarfsweise kann hierzu eine Abstimmung im Rahmen der erforderlichen Bauarbeiten erfolgen.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass neben den genannten Hinweisen keine grundsätzlichen Einwände gegen das Planvorhaben stehen.

Im Hinblick auf den Hinweis der Regierung von Unterfranken (Höhere Planungsbehörde) zu einer möglichen Fortschreibung des Vorranggebietes WK 12 (Windkraft) wird darum gebeten, im Zuge der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob diesbezüglich Belange betroffen sind. Ergänzend soll hierzu auch eine Stellungnahme der Firma renerco plan/consult eingeholt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

16. Stellungnahme Bundesnetzagentur vom 04.03.2026

Die Bundesnetzagentur hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme gilt auch für das laufende Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“.

Der Gemeinderat stellt fest, dass von der zuständigen Stelle der Bundesnetzagentur, die für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze zuständig ist, keine gesonderte Stellungnahme einging. Daher geht der Gemeinderat davon aus, dass keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Weiterhin stellt der Gemeinderat fest, dass im laufenden Parallelverfahren (Bebauungsplan) alle Baumaßnahmen im geplanten Baugebiet eine Bauhöhe von 20 m unterschreiten und somit eine Betroffenheit des Richtfunks ausgeschlossen werden kann. Eine weitere Untersuchung ist gemäß Stellungnahme somit nicht erforderlich.

Die Hinweise sowie das Merkblatt zur weiteren Beteiligung der Bundesnetzagentur wer-den zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

B) BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS

Der vom Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, aufgrund der vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Euerbach, einschließlich Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 09.06.2026, wird vom Gemeinderat gebilligt.

Die Verwaltung wird auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Planunterlagen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe einer Stellungnahme zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan aufzufordern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

TOP 06

Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Sauberg", Gemeinde Euerbach, Gemeindeteil Obbach

A) Behandlung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

B) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Sachvortrag:

Der Gemeinderat der Gemeinde Euerbach hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“ für den Gemeindeteil Obbach im Regelverfahren beschlossen. Zusätzlich wird im Parallelverfahren der gemeindliche Flächennutzungsplan geändert, um dem Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu genügen. Planungsziel ist die Neuordnung und Neubebauung des Areals für eine landwirtschaftliche und wohnbauliche Nutzung.

Der Beschluss zur Anerkennung des Planentwurfes sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde in der Gemeinderatssitzung am 09.12.2025 gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB, erfolgte in der Zeit vom 23.02.2026 bis 27.03.2026, durch Internetveröffentlichung sowie öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Aufgrund einer Anfrage wurde die Frist bis zum 01.04.2026 verlängert.

Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses und der Internetveröffentlichung mit öffentlicher Auslegung erfolgte am 13.02.2026 durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Euerbach.

Mit Schreiben vom 16.02.2026 wurden folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden frühzeitig am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten eine Stellungnahme bis zum 27.03.2026 abzugeben:

37.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung

38.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauamt Technik

39.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Untere Immissionsschutzbehörde

40.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzverwaltung

41.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Wasserrechtsverwaltung

42.

Landratsamt Schweinfurt, Straßenbauverwaltung

43.

Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat

44.

Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft

45.

Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt

46.

Landratsamt Schweinfurt, Amt für Jugend, Familie und Senioren

47.

Landratsamt Schweinfurt, Tiefbauamt

48.

Kreisjugendring Schweinfurt

49.

Regionaler Planungsverband Main-Rhön im Landratsamt Bad Kissingen

50.

Regierung von Unterfranken, Sachgebiete Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg

51.

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

52.

Staatliches Bauamt, Straßenbauamt, Schweinfurt

53.

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt

54.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

55.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt

56.

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

57.

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

58.

Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg

59.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Bamberg

60.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg

61.

ÜZ Mainfranken, Lülsfeld

62.

Bayernwerk Netz GmbH, Fuchsstadt

63.

PLEdoc GmbH, Essen

64.

Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

65.

Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden

66.

Bundesnetzagentur, Berlin

67.

TransnetBW, Stuttgart

68.

Gemeinde Niederwerrn

69.

Gemeinde Poppenhausen

70.

Gemeinde Geldersheim

71.

Gemeinde Wasserlosen

72.

Markt Sulzthal

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Einwendungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgetragen.

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme abgegeben:

9.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Wasserrechtsverwaltung

10.

Landratsamt Schweinfurt, Straßenbauverwaltung

11.

Landratsamt Schweinfurt, Amt für Jugend, Familie und Senioren

12.

Kreisjugendring Schweinfurt

13.

Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen

14.

Staatliches Bauamt, Straßenbauamt, Schweinfurt

15.

Gemeinde Niederwerrn

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden haben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihr Einverständnis mit der Aufstellung des Bebauungsplanes geäußert:

1.

Handwerkskammer für Unterfranken, Würzburg

2.

Bayernwerk Netz GmbH, Fuchsstadt

3.

PLEdoc GmbH, Essen

4.

Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe

5.

Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden

6.

TransnetBW, Stuttgart

7.

Gemeinde Poppenhausen

8.

Gemeinde Geldersheim

9.

Gemeinde Wasserlosen

10.

Markt Sulzthal

Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwände, Hinweise und Anregungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgetragen:

1.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung

2.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Technik

3.

Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Untere Immissionsschutzbehörde

4.

Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzverwaltung

5.

Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat

6.

Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft

7.

Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt

8.

Landratsamt Schweinfurt, Tiefbauamt

9.

Regionaler Planungsverband Main-Rhön im Landratsamt Bad Kissingen

10.

Regierung von Unterfranken, Sachgebiete Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung, Würzburg

11.

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt

12.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

13.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt

14.

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg

15.

Bayerischer Bauernverband, Würzburg

16.

Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Bamberg

17.

Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg

18.

ÜZ Mainfranken, Lülsfeld

19.

Bundesnetzagentur, Berlin

C) BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

17. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Bauleitplanung vom 10.03.2026

Die Fachstelle Bauamt, Bauleitplanung hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die beigelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Kreisbauamtes und der Unteren Immissionsschutzbehörde nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Diese werden beschlussmäßig behandelt bzw. einzeln einer Abwägung durch den Gemeinderat unterzogen. Auf die entsprechende Beschlussfassung wird verwiesen.

Zu den sonstigen Mitteilungen des Bauamtes:

Zu 1.:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die gesetzlichen Grundlagen werden entsprechend aktualisiert.

Zu 2.:

Die Stellungnahme wird teilweise berücksichtigt.

Zu Garagen, Carports und sonstige Nebengebäude (Ziffer 9.3):

Die Gemeinde hält aus städtebaulichen Gründen an der Festsetzung fest, dass Garagen, Carports und untergeordnete Nebengebäude auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein sollen.

Ziel der Festsetzung ist es, eine flexible und funktionsgerechte Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen sowie den ruhenden Verkehr und untergeordnete Nebenanlagen geordnet auf den Privatgrundstücken unterzubringen. Aufgrund der Grundstückszuschnitte, der angestrebten städtebaulichen Struktur sowie der teilweise beengten Baufenster würde eine Beschränkung der Anlagen ausschließlich auf die überbaubaren Grundstücksflächen zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Grundstücksnutzung führen.

Die Gemeinde ist sich bewusst, dass § 23 Abs. 5 BauNVO nach der angeführten Rechtsprechung überwiegend als negativ modifizierende Regelung verstanden wird. Die Festsetzung wird jedoch nicht als eigenständige allgemeine bauplanungsrechtliche Zulassung verstanden, sondern als planungsrechtliche Konkretisierung der Zulassungsfähigkeit innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Anforderungen des Abstandsflächenrechts sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, bleiben hiervon unberührt und sind im jeweiligen Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren weiterhin zu beachten.

Darüber hinaus wird durch die Festsetzung keine unbeschränkte Bebauung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen eröffnet. Die Zulässigkeit bleibt auf die ausdrücklich genannten Anlagen beschränkt.

Hauptgebäude bleiben weiterhin ausschließlich innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Die Gemeinde bewertet die Festsetzung daher insgesamt als städtebaulich erforderlich und vertretbar.

Zu Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und weitere bauliche Anlagen (Ziffer 9.5):

Zur Sicherung einer angemessenen Grundstücksnutzung und zur Gewährleistung der für bauliche Nutzungen typischen Nebenanlagen und sonstigen Anlagen, sollen diese in einem definierten Umfang auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Dies entspricht dem städtebaulichen Ziel einer funktionalen und flexiblen Grundstücksausnutzung. Dadurch wird den Anforderungen des § 23 BauNVO sowie den Belangen des Ortsbildes und der Freiraumqualität Rechnung getragen.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme werden die textlichen Festsetzungen daher dahingehend angepasst, dass ausschließlich folgende Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere das Ortsbild und nachbarliche Belange, nicht beeinträchtigt werden:

-

untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche

von 20 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3 m über der geplanten

Geländeoberkante,

-

Nebenanlagen der Ver- und Entsorgung,

-

Einfriedungen, Zufahrten und Wegeflächen

-

untergeordnete Bauteile (z.B. Lüftungseinrichtungen, Vordächer, Treppenauf- und abgänge)

-

Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,50 m

ab der natürlichen Geländeoberkante

Zu 3.:

Die Hinweise zum unklaren Rechtscharakter der „Anmerkungen“ werden zur Kenntnis genommen.

Zur Klarstellung wird auf den Buchstaben „D. Anmerkungen“ verzichtet.

Die dort aufgeführte Ziffer 1 (Bestandsschutz) wird in „C. Hinweise“ verschoben.

Die Ziffer 2 (Artenschutzgutachten) wird ersatzlos entfernt. Hierzu sind entsprechende Hinweise in der Begründung vorhanden.

Zu 4.:

Der Hinweis zur laufenden Flächennutzungsplanänderung (Parallelverfahren) wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Das Verfahren wird vor dem Bebauungsplanverfahren abgeschlossen und die Unterlagen dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt. Die Verwaltung wird auf die Einhaltung des Entwicklungsgebotes achten.

Zu 5.:

Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zu den im Zuge der Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Angaben zur Kenntnis.

Die Verwaltung trägt im weiteren Verfahren Sorge für die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

18. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Technik vom 26.03.2026

Die Fachstelle Bauamt, Technik hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Zu 1.:

Der Hinweis auf das bestehende Vordach auf dem Grundstück Fl. Nr. 199/2, Gemarkung Obbach (Am Sauberg 1), wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

Im Ergebnis der Prüfung wird festgestellt, dass durch das Vordach keine Beeinträchtigungen der verkehrlichen Erschließung des Plangebietes gegeben sind. Weder die Befahrbarkeit der bestehenden Verkehrsflächen noch die Belange der Verkehrssicherheit (insbesondere Sichtverhältnisse und Lichtraumprofil) werden nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund der Überplanung des Gebietes nachteilig beeinflusst.

Die vorhandene bauliche Situation wird als bestandsgeschützt und städtebaulich verträglich eingeordnet.

Da im betreffenden Bereich keine straßenbaulichen Veränderungen vorgesehen sind und die bestehende Erschließungssituation unverändert fortbesteht, ergibt sich kein planungsrechtlicher oder bauleitplanerischer Handlungsbedarf.

Eine Anpassung der Bauleitplanung ist daher aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.

Zu 2.:

Der Hinweis zur Einbeziehung der angrenzenden Heckenstruktur wird zur Kenntnis genommen.

Die betreffende Hecke befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Bauleitplanung auf dem Nachbargrundstück (Fl. Nr. 881, Obbach) und ist von den geplanten Maßnahmen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

Unabhängig davon ist der Erhalt der bestehenden Hecke vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund wird eine Erweiterung des Geltungsbereiches aus städtebaulicher Sicht nicht als erforderlich erachtet.

Eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.

Zu 3.:

Die Festsetzung 2.4.1 berücksichtigt, dass es sich beim Geltungsbereich um ein zum Großteil bereits bebautes und genutztes Gelände handelt. Unter Beachtung der Topographie im derzeit noch unbebauten Bereich sowie im Bereich der zur Neuordnung vorgesehenen Wohn- und Dorfgebietsflächen, ergibt sich aus bauleitplanerischer bzw. städtebaulicher Sicht keine erkennbare Veranlassung dafür, konkretere Höhen für die Höhe des EG-Fertigfußbodens festzusetzen.

Eine für den gesamten Geltungsbereich geltende konkretere Regelung erweist sich aufgrund der vorhandenen Zwangspunkte wie best. Ortsstraße, unterschiedliche Grundstückszufahrten, Erhalt von Gebäuden etc. als nicht praktikabel. Mit der gewählten Festsetzung soll und kann in allen Bereichen eine gewisse hochbauliche Flexibilität bei der Höheneinstellung der Gebäude gewährleistet werden. Dies wird für die reale Planungs- bzw. Baupraxis als am sinnvollsten und geeignetsten betrachtet. Die erwähnten möglichen Auffüll- oder Mauerhöhen von 1,75 m über dem natürlichen Gelände werden unter den hier gegebenen Umständen als nicht problematisch betrachtet.

An der bisherigen Festsetzung wird deshalb festgehalten.

Zu 4.:

Die Festsetzung 9.5 erlaubt Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern bis zu 1,50 m Höhe ab der natürlichen Geländeoberkante. Dabei handelt es sich um eine gängige Regelung bei zahlreichen Bebauungsplänen.

Es wird diesbezüglich auf die Abwägung zu Ziffer 3 der Stellungnahme verwiesen. Die Festsetzung konkreter Bezugspunkte wird aufgrund der bebauten und bewegten Geländesituation als unpraktikabel im Zuge der Baupraxis betrachtet.

Auf eine entsprechende Regelung wird deshalb verzichtet.

Zu 5.:

Die Gemeinde hält die Bezugnahme auf die geplante Geländeoberkante aus städtebaulichen Gründen für erforderlich. Ziel ist die Anpassung der Bebauung an die im Plangebiet vorgesehenen Geländemodellierungen. Die zulässigen Geländeauffüllungen dienen der Herstellung einheitlicher Grundstücksniveaus sowie einer geordneten Entwässerung.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange wird hierin nicht gesehen, da die Höhenentwicklung der Garagen insgesamt begrenzt bleibt und die Regelung nur für untergeordnete Nebenanlagen gilt.

In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit zur Übernahme der Abstandsfläche durch den Nachbarn oder auf öffentliche Grün- und Straßenflächen.

Auf die Abwägung der Stellungnahme des Fachbereiches Bauleitplanung wird ergänzend verwiesen.

Zu 6.:

Die Skizze entspricht den Regelungen der Festsetzung Ziffer 2.4.1, welche als unteren Bezugspunkt (+-0,00) die geplante Geländeoberkante festsetzt. Es wird auf die Abwägung zu Ziffer 3 der Stellungnahme verwiesen, wonach an dieser Regelung weiterhin festgehalten werden soll. Eine Berichtigung der Skizze ist somit nicht notwendig.

Zu 7.:

Auf die Festsetzung einer Dachform für das WA-Gebiet wurde bewusst verzichtet, um den Bauwerbern möglichst viel Spielraum bei der Gebäudegestaltung zu ermöglichen und da diese etwas abgesetzt vom bebauten MD-Gebiet bzw. der sonstigen Dorfbebauung liegt. Eine nachteilige Auswirkung auf das Dorfbild ergibt sich nach Ansicht der Gemeinde hierdurch nicht.

Die Festsetzung von Satteldach im MD-Gebiet trägt dahingegen dem dort im Umfeld vorhandenen bzw. auf dem Grundstück verbleibenden Gebäudebestand Rechnung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

19. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Bauamt, Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.03.2026

Die Fachstelle Immissionsschutz hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Stellungnahme wird entsprochen:

In Absprache mit der Immissionsschutzbehörde werden die betroffenen Lärmschutzbelange bauleitplanerisch durch eine Überarbeitung der Baugrenzen, Ergänzung der Plandarstellungen und konkretisierende Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und zum Immissionsschutz gewürdigt. Es wird auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Erstellung eines spezifischen Immissionsschutzgutachten verzichtet werden kann.

Nutzungen:

Für ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO kann die Gemeinde über § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO einzelne allgemein zulässige Nutzungen ausschließen bzw. differenzieren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Gebietscharakter eines MD gewahrt bleiben muss. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Wohnnutzung ist rechtlich problematisch, weil das Wohnen prägendes Merkmal des Dorfgebiets ist. Zudem befindet sich ein zu erhaltendes Wohngebäude (Greßthaler Straße 1) innerhalb des Geltungsbereiches.

Um die Lärmproblematik in Verbindung mit der von der Immissionsschutzbehörde erwähnten Getreidelagerhalle (Fl.Nr. 199/2) zu umgehen, wird qua Festsetzung deshalb Wohnen im Dorfgebiet nur westlich des Wohnanwesens Greßthaler Straße 1 (verfügt über Bestandsschutz) zugelassen, da hierdurch eine Wohnnutzung ermöglicht wird, die nicht näher als das bereits genehmigte Anwesen an die Getreidelagerhalle heranrückt.

Allgemein zulässig ist im Dorfgebiet eine land- und forstwirtschaftliche sowie eine gartenbauliche Nutzung bzw. die Errichtung der dafür benötigten baulichen Anlagen.

Betriebszeiten:

Die Nutzung der Betriebe und Anlagen und somit die hiervon ausgehenden Lärmemissionen wird durch entsprechende Festsetzung auf die wesentliche Tageszeit (6 – 22 Uhr) beschränkt.

Ein Nachtbetrieb (22 – 6 Uhr) wird nur im Rahmen seltener Ereignisse im Sinne der TA-Lärm zugelassen. Ausgenommen hiervon wird jedoch die klassische Erntezeit (3 Wochen), sofern nächtliche Arbeiten betriebsbedingt erforderlich sind.

Private Parkfläche:

Bezüglich der geplanten Errichtung einer privaten Parkfläche zwischen dem MD- und dem WA-Gebiet ist eine planerische Anpassung in diesem Bereich vorgesehen. Die Berücksichtigung der Parkplatzlärmstudie in Verbindung mit der TA-Lärm und der erforderliche Ansatz des nächtlichen Spitzenpegelkriteriums, bedingt einen Abstand von mindestens 14 m zwischen dem Parkplatz und dem im WA-Gebiet nächstgelegenen Immissionsort (Wohngebäude/Baugrenze). Zur bauleitplanerischen Sicherung muss daher der Parkplatz räumlich verortet und die Baugrenze im hiervon betroffenen Planbereich angepasst werden. Der erforderliche Abstand wird durch die Verbreiterung der im Planfenster enthaltenen privaten Grünfläche gewährleistet. Im Bereich des bisherigen MD-Gebietes wird eine ausreichend bemessene private Parkfläche zeichnerisch festgesetzt.

Private Verkehrsfläche:

Die bereits im Planentwurf ausgewiesene private Verkehrsfläche beinhaltet u.a. die derzeitige Zufahrt zu den Garagen (zum Erhalt vorgesehen). Westlich an die Zufahrt (Teilflächen Fl.Nr. 881 und 881/13) angrenzend beinhaltet das Wegegrundstück Fl.Nr. 881/13 eine bislang ungenutzte Restfläche, welche vorliegend zum Nachweis der Stellplätze für das WA-Gebiet herangezogen werden soll. Eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung ist somit hierfür nicht erforderlich.

Die möglichen Auswirkungen durch die Planung sowie die auf der Grundlage der vorstehenden Abwägung vorgesehenen Regelungen zur Vermeidung schädlicher Lärmbeeinträchtigungen, werden in die Begründung bzw. den Umweltbericht zum Bebauungsplan integriert, damit im weiteren Verfahren eine fachliche Beurteilung durch die Immissionsschutzbehörde ermöglicht wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

20. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde vom 23.03.2026

Die UNB hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Zu 1 Eingriffsregelung, Artenschutz und Fazit:

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass mit den geplanten Maßnahmen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich grundsätzlich Einverständnis besteht. Das Saatgut wird im Planentwurf sowie in der Begründung gemäß Stellungnahme geändert.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum Artenschutz zur Kenntnis. Die Verwaltung wird die Umsetzung bzw. Einhaltung der Maßnahmen zum besonderen Artenschutz überwachen und hierdurch die beschriebene Ausführung sicherstellen.

Die Anpflanzung von Gehölzen als naturschutzrechtliche bzw. artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme ist nicht vorgesehen.

Zu 2 Wasserrecht:

Der Hinweis zu den wasserrechtlichen Anforderungen bei der Versickerung von Niederschlagswasser wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass bei der Versickerung von Regenwasser die Vorgaben der NWFreiV zu beachten sind. Eine genehmigungsfreie Versickerung ist nur unter Einhaltung der dort festgelegten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere darf an eine Versickerungsanlage eine befestigte Fläche von maximal 1.000 m² angeschlossen werden. Die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen ist im Zuge der nachgelagerten Planung und Ausführung sicherzustellen. Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

Zu 3 Staatliches Abfallrecht, Bodenschutz:

Der Hinweis wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

21. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Kreisbrandrat vom 25.03.2026

Der Kreisbrandrat hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Zu 1.:

Der Hinweis wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Über die vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen (Ortsstraßen „Am Sauberg“ und „Greßthaler Straße“) kann aufgrund der Ausbaubreiten eine ausreichende Zufahrt von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen gewährleistet werden. Die bestehende Zufahrt zum Garagenkomplex (best. Reihenhaus) ist bereits als private Verkehrsfläche auf eine Breite von insgesamt ca. 5,50 m ausgebaut und erscheint aus Sicht der Gemeinde somit ebenfalls ausreichend.

Zusätzliche Zu- und Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge sind aus Sicht des Gemeinderates nicht erforderlich. Zusammenfassend ist der Gemeinderat der Meinung, dass der Bebauungsplan den zitierten Vorschriften des Art. 5 der BayBO genügt.

Zu 2.:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausstattung und Handlungsmöglichkeiten der örtlich zuständigen Feuerwehren wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Aus Sicht der Gemeinde ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Belange des abwehrenden Brandschutzes der Planung entgegenstehen.

Zu 3.:

Für das Allgemeine Wohngebiet ist eine Gebäudehöhe von max. 8,50 m über Erdgeschossniveau, unter Berücksichtigung von max. 2 Vollgeschossen zulässig. Sich ergebende Fensterbrüstungsöffnungen von mehr als 8 m Höhe, können somit ausgeschlossen werden.

Im Dorfgebiet werden aufgrund der Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde nur standortgebundene Wohngebäude oder Wohnnutzungen zugelassen. Bei den zulässigen Gebäuden kann aufgrund der geplanten Gebäudehöhe von 12 m sowie unter Berücksichtigung der Geschossigkeit und der festgesetzten Satteldachbauweise nicht ausgeschlossen werden, dass Fensterbrüstungen über 8 m Höhe entstehen. Die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Hierzu wird ein Hinweis in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen.

Zu 4.:

Bei dem Areal handelt es sich um ein überwiegend bereits bebautes und genutztes Gebiet am Dorfrand. Nach Einschätzung der Gemeinde kann die Einhaltung der Hilfsfrist gemäß Nr. 1.2 der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes sichergestellt werden. Hinweise auf eine unzureichende feuerwehrtechnische Erschließung liegen nicht vor.

Zu 5.:

Die Löschwasserversorgung ist durch das vorhandene örtliche Wasserleitungsnetz sichergestellt. Gemäß Stellungnahme, der für die Wasserversorgung zuständigen RMG Poppenhausen, ist das Anwesen „Greßthaler Straße 1“ bereits am Bestandsnetz angeschlossen und die Erschließung der südlich geplanten Neubebauung erfolgt über einen zusätzlichen Abgabeschacht auf dem Grundstück Fl. Nr. 204. Die hierfür notwendigen Details wurden bereits mit dem zukünftigen Bauherrn und Grundstückseigentümer abgestimmt und vertraglich festgehalten. Die genannten Richtlinien werden entsprechend berücksichtigt.

Es wird zudem darauf geachtet, dass die maximalen Hydrantenabstände nach dem Arbeitsblatt W 331 nicht unterschritten werden und eine adäquate Löschwasserentnahmesituation gewährleistet ist. Der Hinweis, dass die Sicherstellung von Löschwasser Sache der Gemeinde Euerbach ist, wird zur Kenntnis genommen.

Zu 6.:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

22. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Abfallwirtschaft vom 25.02.2026

Der Fachbereich Abfallwirtschaft hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Hinweise der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde Euerbach liegen derzeit keine Erkenntnisse über ein dauerhaftes Anfallen überlassungspflichtiger Abfälle vor.

Die Bauherren bzw. Grundstückseigentümer werden von der Gemeinde auf die genannten Anforderungen hingewiesen. Bei dem Areal handelt es sich um ein überwiegend bereits bebautes und genutztes Gebiet am Dorfrand. An der vorhandenen straßenbaulichen Erschließungssituation wird nichts verändert. Nach Auffassung der Gemeinde ist aufgrund der bestehenden Ausbaubreiten der angrenzenden Ortsstraßen die Anfahrbarkeit des gesamten Geltungsbereiches durch die eingesetzten Müllfahrzeuge des Landkreises gewährleistet.

Der Hinweis auf die geltende Abfallwirtschaftssatzung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren beachtet.

Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass seitens der Abfallwirtschaft keine Einwände gegen die vorgesehene Planung des Baugebietes bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

23. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Gesundheitsamt vom 17.03.2026

Das Gesundheitsamt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die grundsätzlich zustimmende Stellungnahme wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Die Einhaltung der Emissions- und Immissionsgrenzwerte der einschlägigen Richtlinien wird, aufgrund der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde durch Anpassung des Planentwurfes und Integration zusätzlicher Festsetzungen sichergestellt.

Insbesondere werden in diesem Zusammenhang im MD-Gebiet nur Wohnnutzungen zugelassen, die nicht näher an eine immissionsträchtige Getreidelagerhalle im Umfeld (Fl.Nr. 199/2) heranrücken. Zudem werden die Baugrenzen im WA-Gebiet mit ausreichendem Abstand zur geplanten privaten Parkfläche orientiert, um schutzbedürftige Immissionsorte zu vermeiden bzw. Lärmemissionen zu reduzieren. Die geplante landwirtschaftliche Nutzung im MD-Gebiet wird nur zur Tageszeit bzw. nachts nur im Rahmen seltener Ereignisse und der Ernte zugelassen. Gemäß Abstimmung mit der Fachbehörde können damit die prognostizierten Grenzwerte im gesamten Gebiet eingehalten werden.

Auf die Abwägung der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde wird hierzu ergänzend verwiesen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

24. Stellungnahme Landratsamt Schweinfurt, Tiefbauamt vom 11.03.2026

Das Tiefbauamt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Hinweise der Fachbehörde werden zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat stellt hierzu fest, dass es sich bei dem Areal um einen nahezu gänzlich bereits bebauten und genutzten Bereich innerhalb des Gemeindeteiles Obbach handelt. An der vorhandenen straßenbaulichen Erschließungssituation wird nichts verändert. Alle Grundstückszufahrten sind vorhanden.

Die Planung dient im Wesentlichen der planungsrechtlichen Neuordnung und Sicherung vorhandener Nutzungen.

Vor dem Hintergrund der bestehenden baulichen Nutzung und Erschließung ist nicht von einer erheblichen zusätzlichen Verkehrsbelastung auszugehen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen beschränkt sich auf gebietsüblichen Anwohner- und Zielverkehr und kann über das vorhandene Straßennetz leistungsfähig abgewickelt werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht erkennbar.

Der Hinweis zur Freihaltung eines Sichtdreieckes an der Kreisstraße wird von der Gemeinde zur Kenntnis genommen und beachtet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

25. Stellungnahmen Regionaler Planungsverband Main-Rhön vom 01.04.2026

Der RPV Main-Rhön hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat nimmt die vorangestellten Ausführungen zum Planvorhaben sowie die Hinweise zu den bestehenden umliegenden Windkraftanlagen und den hierzu einschlägigen rechtlichen Grundlagen (z.B. einzuhaltende Mindestabstände) zur Kenntnis.

Ebenso werden die Informationen zur geplanten Fortschreibung der bestehenden Vorranggebiete, insbesondere des Vorranggebietes WK 12, zur Kenntnis genommen.

Die ÜZ Mainfranken wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am Verfahren beteiligt und hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Gegenstand dieser Stellungnahme waren Hinweise und Anmerkungen zu bestehenden Leitungen, zur Stromversorgung sowie zur Straßenbeleuchtung. Im Zuge der erneuten Beteiligung wird die Gemeinde die ÜZ Mainfranken unter Hinweis auf die geplante Fortschreibung des Vorranggebietes WK 12 nochmals ausdrücklich um Stellungnahme bitten.

Darüber hinaus wird auch die Firma renerco plan I consult im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Vorgehensweise geht die Gemeinde davon aus, dass seitens des Regionalen Planungsverbandes keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

26. Stellungnahme Regierung v. Ufr., SG Raumordnung, Landes- und Regionalpla­nung vom 30.03.2026

Die Höhere Landesplanungsbehörde hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde ist inhaltlich identisch mit der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die vorangegangene Abwägung zur Stellungnahme des RPV verwiesen.

Den Hinweis, dass die Stellungnahme ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung ergeht, und keine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange damit verbunden ist, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

27. Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schweinfurt vom 25.02.2026

Das ADBV Schweinfurt hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass seitens des ADBV grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird den/die Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass bislang keine Vermessungsanträge vorliegen.

Erforderliche Anträge, z. B. zur Grenzwiederherstellung oder Zerlegung, werden bei Bedarf im weiteren Verfahren veranlasst.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

28. Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München vom 02.03.2026

Das BLfD hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt sind.

Ein Hinweis auf die Meldepflicht bei Bodendenkmalfunden ist im Bebauungsplanentwurf bereits enthalten. Durch den Verweis auf Art. 8 DSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung ausreichend gewürdigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

29. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 25.03.2026

Das AELF hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Stellungnahme des AELF nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Sämtliche für die Umsetzung des Planareals „Am Sauberg“ erforderlichen Grundstücksflächen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzflächen, befinden sich im Eigentum eines Grundstückseigentümers, der zugleich Investor bzw. Projektentwickler ist. Der Gemeinde sind keine bestehenden Pachtverhältnisse bekannt. Die Verwaltung wird den Investor darauf hinweisen, gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen bzw. Klärungen eigenverantwortlich vorzunehmen.

Der Hinweis auf die Berücksichtigung der Belange land- und forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich deren Entwicklungsmöglichkeiten wird zur Kenntnis genommen.

zu Flächenverlust und Bodenqualität:

Der Grundsatz zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise und Ausführungen hierzu sind bereits in den Bebauungsplanunterlagen enthalten, insbesondere unter Ziffer 5.5 der Begründung sowie unter Ziffer C.17 der Bebauungsplanhinweise.

zu Bodenveränderungen:

Soweit es die vorgesehene Nutzung zulässt, werden nicht erforderliche Eingriffe in den Boden vermieden. Im Rahmen der integrierten grünordnerischen Planung für die privaten Flächen sind die Gemeinde bzw. der Grundstückseigentümer bestrebt, den Versiegelungsgrad auf das notwendige Maß zu beschränken.

Die Verwendung und der Einbau von unbelebtem Boden werden entsprechend der Stellungnahme im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren behandelt.

zu angrenzende landwirtschaftliche Flächen und Wege:

Bei geplanten Pflanzmaßnahmen wird darauf geachtet, dass ein ausreichender Abstand zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eingehalten wird. Eine uneingeschränkte Nutzung vorhandener Wege bleibt gewährleistet. Hinweise auf die Duldung nutzungsbedingter Emissionen aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, sind bereits in den Bebauungsplanunterlagen enthalten. Die Hinweise zum Verbot von Vernässung der angrenzenden Flächen sowie zum Erhalt von bestehenden Drainagen werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen weiteren Einwände bestehen.

Die Ausführungen zum personenbezogenen Datenschutz, bei Veröffentlichung der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, diese im weiteren Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

30. Stellungnahme Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg vom 26.02.2026

Das ALE Unterfranken hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Ebenfalls wird der Hinweis über das laufende Dorferneuerungsverfahren (Obbach 3, aktuell: Bodenordnungsphase) zur Kenntnis genommen.

Über das aktuelle Verfahren wird eine größtenteils bebaute Fläche neu geordnet und einer Wohn- bzw. Mischnutzung zugeführt. Die Gemeinde ist dennoch auch weiterhin bemüht, die Ortsbereiche seiner Gemeindeteile zu fördern, um vorrangig Leerstände zu vermeiden bzw. zu reaktivieren.

Die geplanten landwirtschaftlichen Gebäude sowie die seniorengerechten Wohngebäude passen sich aus Sicht der Gemeinde in die Umgebungsbebauung ein. Durch die Errichtung einer Parkfläche wird das Ortsbild zusätzlich neugestaltet und die örtliche Parksituation erheblich verbessert.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

31. Stellungnahme Bayer. Bauernverband, Würzburg vom 27.03.2026

Der Bayer. Bauernverband hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Ausführungen des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen. Ebenso wird die positive Bewertung der Nachverdichtung bzw. Umnutzung bestehender Strukturen gegenüber einer Neuinanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen begrüßt.

Die im bereits bebauten Innenbereich gelegene Teilfläche des Bebauungsplanes (nördlicher Geltungsbereich) gilt naturschutzfachlich bereits als ausgeglichen. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde besteht daher lediglich für den bislang unbeplanten Außenbereich (welcher auch ausschlaggebend für das Erfordernis einer Bauleitplanung ist) im südlichen Teil des Geltungsbereiches eine Ausgleichsverpflichtung. Die festgesetzte Ausgleichsfläche dient zugleich als artenschutzrechtliche Ersatzfläche und ist durch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung fachlich begründet. Auf die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan „Am Sauberg“ kann daher nicht verzichtet werden. Die Ausgleichsfläche beschränkt sich auf den bislang gärtnerisch genutzten Bereich des Privatgrundstückes Fl.Nr. 881/12, sodass keine landwirtschaftlich genutzten Flächen hierfür benötigt wurden.

Die positive Würdigung des Hinweises im Bebauungsplan auf mögliche Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen infolge der Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bei Bepflanzungen entlang landwirtschaftlicher Grundstücke wird bereits unter Ziffer 5.3 der Begründung hingewiesen. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen sowie die Nutzung der Wege bleiben dadurch gewährleistet. Auf die Abwägung der Stellungnahme des AELF Schweinfurt wird ergänzend verwiesen.

Der Gemeinderat geht daher davon aus, dass im weiteren Verfahren seitens des Bayerischen Bauernverbandes keine weitergehenden Einwendungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

32. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 20.03.2026

Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Mitteilung, dass keine Einwände bestehen, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die mitgeteilten Bestandskabel werden nachrichtlich im Bebauungsplan gekennzeichnet und erläutert. Bei den Baumaßnahmen innerhalb Planungsareals wird auf die bestehenden Telekommunikationslinien Rücksicht genommen.

Bei Baumpflanzungen wird das zitierte Merkblatt beachtet.

Die Gemeinde Euerbach bittet um Mitteilung des Prüfungsergebnisses zur Versorgung der Grundstücke.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauherren davon in Kenntnis zu setzen, sich mit der Telekom Technik GmbH rechtzeitig im Rahmen der Erschließung des Planungsareals über die vorgesehenen Baumaßnahmen zu informieren und Maßnahmen Dritter in diesem Zusammenhang mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

33. Stellungnahmen Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 27.03.2026

Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Das Schreiben wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Mitteilung, dass keine Einwände gegen die vorgelegte Planung geltend gemacht werden, nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. Ebenfalls wird zur Kenntnis genommen, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen der Vodafone GmbH befinden und keine Neuverlegung entsprechender Anlagen seitens des Versorgungsträgers vorgesehen sind.

Ein Ausbau ist nach Kenntnisstand der Gemeinde durch den/die Bauherren nicht vorgesehen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

34. Stellungnahme ÜZ Mainfranken, Lülsfeld vom 25.03.2026

Die ÜZ Mainfranken eG hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Die Hinweise zum Leitungsbestand der ÜZ Mainfranken nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.

Die mittels Planauskunft eingeholte Bestandsleitung (20 kV-Freileitung) ist bereits nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt sowie in der Planlegende erläutert worden. Der mitgeteilte Leitungsschutzstreifen von 7,50 m wird noch im Planentwurf gekennzeichnet. Die mitgeteilten Sicherheitshinweise zur 20 kV-Freileitung werden zur Kenntnis genommen und zur Beachtung in die Hinweise des Bebauungsplanes aufgenommen.

Das 1-kV-Kabel wird in den Planunterlagen entsprechend ergänzt.

Die Gemeinde informiert den Bauherren bzw. Grundstückseigentümer über die in den Sicherheitshinweisen genannten Gefahren.

Die Gemeinde weist den/die Bauherren auch darauf hin, sich zur Koordinierung von Baumaßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn mit der ÜZ Mainfranken in Verbindung zu setzen.

Der Gemeinderat nimmt weiterhin die geplante Stromversorgung aus dem angrenzenden 1kV-Netz bzw. der Trafostation Obbach 2 zur Kenntnis.

Zur Umsetzung muss hier eine Abstimmung zwischen der ÜZ Mainfranken und den Bauherren erfolgen.

Das Areal befindet sich im bebauten Ortsbereich an einer bestehenden Ortsstraße. Die Erstellung eines Straßenbeleuchtungskonzeptes wird aktuell nicht für erforderlich gehalten. Bedarfsweise kann hierzu eine Abstimmung im Rahmen der erforderlichen Bauarbeiten erfolgen.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass neben den genannten Hinweisen keine grundsätzlichen Einwände gegen das Planvorhaben stehen.

Im Hinblick auf den Hinweis der Regierung von Unterfranken (Höhere Planungsbehörde) zu einer möglichen Fortschreibung des Vorranggebietes WK 12 (Windkraft) wird darum gebeten, im Zuge der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob diesbezüglich Belange betroffen sind. Ergänzend soll hierzu auch eine Stellungnahme der Firma renerco plan/consult eingeholt werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

35. Stellungnahme Bundesnetzagentur vom 04.03.2026

Die Bundesnetzagentur hat sich mit o. g. Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Gemeinde Euerbach geäußert.

Die Schreiben werden dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Der Gemeinderat erlässt hierzu folgenden Beschluss bzw. stellt fest:

Der Gemeinderat stellt fest, dass von der zuständigen Stelle der Bundesnetzagentur, die für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze zuständig ist, keine gesonderte Stellungnahme einging. Daher geht der Gemeinderat davon aus, dass keine Einwände gegen die vorgelegte Planung bestehen.

Weiterhin stellt der Gemeinderat fest, dass alle Baumaßnahmen im geplanten Baugebiet eine Bauhöhe von 20 m unterschreiten und somit eine Betroffenheit des Richtfunks aus-geschlossen werden kann. Eine weitere Untersuchung ist gemäß Stellungnahme somit nicht erforderlich.

Die Hinweise sowie das Merkblatt zur weiteren Beteiligung der Bundesnetzagentur wer-den zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

D) BILLIGUNGS- UND AUSLEGUNGSBESCHLUSS

Der vom Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach, aufgrund der vorangegangenen Beschlussfassung überarbeitete Planentwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“, Gemeindeteil Obbach, einschließlich Begründung und Umweltbericht, in der Fassung vom 09.06.2026, wird vom Gemeinderat gebilligt.

Die Verwaltung wird auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes beauftragt, die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Planunterlagen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind gleichzeitig die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan aufzufordern.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

TOP 07

Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung von drei Windenergieanlagen, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Sachvortrag:

Die Energiequelle GmbH, Erfurt, hat einen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen für drei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.-Nr. 472 der Gemarkung Wasserlosen (WEA 1), Fl.-Nr. 3493 der Gemarkung Greßthal (WEA 2) sowie Fl.-Nr. 3486 der Gemarkung Greßthal (WEA 3), Gemeinde Wasserlosen, beim Landratsamt Schweinfurt eingereicht.

Die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen (wie z.B. die Baugenehmigung, Rodungserlaubnis, usw.) mit ein.

Als Nachbargemeinde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden kann, bittet das Landratsamt Schweinfurt mit E-Mail vom 22.05.2026 die Gemeinde Euerbach für Ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang dieses Schreibens, spätestens bis zum 22.06.2026 abzugeben (§ 10 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BImSchG). Eine Verlängerung der Frist bei Verfahren zur Genehmigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist ausgeschlossen (§ 10 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BImSchG).

Das Windenergievorhaben umfasst drei Windenergieanlagen. Diese befinden sich in der Planungsregion Main-Rhön, Landkreis Schweinfurt, in der Gemeinde Wasserlosen. Planungsrechtlich belaufen sich die Planungen auf das Windvorranggebiet W 110 „Östliches Wasserlosen“.

Die Windenergieanlagen sind für eine Betriebsdauer von 25 Jahren ausgelegt.

Die Erschließung der Windenergieanlagen wird final nach Durchführung der Streckenprüfung festgelegt.

Belange der Gemeinde Euerbach werden durch die Planung nicht berührt.

Beschluss:

Belange der Gemeinde Euerbach werden durch die Errichtung von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde Wasserlosen nicht berührt.

Der Gemeinderat nimmt die Planungen zur Kenntnis.

Bedenken und Anregungen werden nicht erhoben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

4

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

16

TOP 08

Anregungen und Wünsche

Die Erste Bürgermeisterin gibt ein Update zu der Sanierung des Kindergartens Sömmersdorf und bedankt sich bei allen Helferinnen und Helfern für die geleistete Arbeit.

Die Vorsitzende informiert über die kurzfristig stattfindende Umrüstung der Sirenen in Obbach und Sömmerdorf. Hierdurch kommt es in Sömmersdorf zu einer Vollsperrung des Kirchbergs. Für die Schulkinder und den Busverkehr gibt es Ausweichmöglichkeiten.

Des Weiteren lädt die Erste Bürgermeistern zu folgenden Veranstaltungen ein:

-

Würzburger-Weg-Fest am Samstag, 13. Juni 2026 ab 15 Uhr am Vereinsheim „Die Erwicher e.V.“

-

Rosengottesdienst am Sonntag, 14. Juni 2026 um 10 Uhr in der evangelischen Kirche in Euerbach

-

Tag des offenen Ateliers am 13. und 14 Juni 2026n u. a. in Obbach

-

Sommerfest der Kita Obbach am Sonntag, 14 Juni 2026 am Gelände des TSV Obbach

-

Sonnwendfeuer und Oldtimertreffen des TSV Obbach am Samstag, 20. Juni 2026 ab 14 Uhr am Sportgelände des TSV mit Public Viewing um 22 Uhr

Gemeinde Euerbach
Euerbach, 18.06.2026
Gemeindeverwaltung