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Gemeindeblatt der Gemeinde Euerbach
Ausgabe 20/2023
Amtliche Nachrichten
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Freihalten des öffentlichen Verkehrsraumes

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

immer wieder kommt es zu Beschwerden aus der Bevölkerung, daß z.B. die Benutzung des Gehsteiges aufgrund überhängender Sträucher oder Bäume nicht möglich ist. In jüngster Zeit häufen sich Beschwerden, daß eine Benutzung der Straßen mit größeren Fahrzeugen (Wohnmobile, Wohnwägen, Kleinbussen) durch die in den Luftraum der Straße ragenden Bäume behindert wird.

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick, wie sich die rechtliche Situation darstellt:

1. Der Luftraum über den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Ortsstraßen (incl. Gehwege) ist Bestandteil dieser Straße. Die Straße kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn keine Hindernisse vorhanden sind, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einschränken.

Nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Fußgänger aufgrund überhängender Sträucher auf die Fahrbahn ausweichen müssen oder größere Fahrzeuge mit Ästen kollidieren.

Aus der vorgenannten Vorschrift ergibt sich für diesen Fall die Verpflichtung des Eigentümers, die Pflanzen so zurückzuschneiden, daß die genannten Beeinträchtigungen vermieden werden.

2. Im Zivilrecht ergibt sich diese Verpflichtung aus der Verkehrssicherungspflicht. Aufgrund der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist ein sogenanntes Lichtraumprofil über der Straße freizuhalten. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, so muß der betreffenden Eigentümer im Schadensfall mit Regreßforderungen rechnen.

3. Letztendlich stellt diese Nutzung des Straßenraumes eine sogenannte Sondernutzung dar, die gebührenpflichtig ist.

Im Interesse aller Verkehrsteilnehmer bitten wir daher alle betroffenen Eigentümer um Überprüfung ihrer Grünanlagen und gegebenfalls um entsprechenden Rückschnitt.

Euerbach, 13.09.2023
Gemeindeverwaltung