| TOP 01 | Anerkennung der Niederschrift vom 22.07.2025 |
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Sachvortrag:
Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2025 wird genehmigt.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 22. Juli 2025.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 02 | Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung |
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Sachvortrag:
Es liegen keine Punkte zur Bekanntgabe vor.
| TOP 03 | Gigabitrichtline; Vorstellung aktueller Stand |
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Sachvortrag:
Die Vorsitzende begrüßte Herrn Dr. Först vom Büro Dr. Först Consult, Würzburg.
Herr Dr. Först stellte die Rahmenbedingungen der Gigabit-Richtlinie und den Förderantrag der Gemeinde vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
| TOP 04 | Dorferneuerung Sömmersdorf, Antragsstellung ELER |
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Sachvortrag:
Die Dorferneuerung Sömmersdorf soll in mehreren Abschnitten umgesetzt werden. Als erster Bauabschnitt ist der Bereich „Kirchberg/Schmiedegasse“ vorgesehen.
Wie bereits für die Dorferneuerung Obbach „Dorfgraben/Am Heimbach“, ist angedacht, für die Baumaßnahme einen Zuschuss im Rahmen des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) zu beantragen.
Die Vorgehensweise wird dem Gremium vorgestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erkennt die vorgestellte Maßnahme an und beauftragt die Verwaltung einen Antrag auf Zuwendung im Rahmen des ELER zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 05 | Stellplatzsatzung; Änderung des Inkrafttretens der Satzung |
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Sachvortrag:
In der Gemeinderatssitzung vom 08. Juli 2025 wurde die Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) beschlossen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 wies der Bayerische Gemeindetag darauf hin, dass der Freistaat es bedauerlicherweise versäumt hat, die für den Erlass der Satzungen erforderliche Ermächtigungsgrundlage vorzeitig in Kraft zu setzten.
Folglich darf eine Satzung erst dann ausgefertigt werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist. Dies ist hier am 01. Oktober der Fall.
Wird eine Satzung erlassen, bevor bzw. ohne dass die entsprechende Ermächtigungsgrundlage in Kraft getreten ist, wird die Satzung nicht automatisch durch das spätere Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage wirksam.
Der Gemeinderat hat die Satzung mit Inkrafttreten zum 01. Juli 2025 beschlossen. Um diesen Fehler zu „Heilen“, bedarf es eines weiteren Beschlusses des Gemeinderats, nachdem die Satzung erst zum 1. Oktober, mit Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundalge, in Kraft tritt.
Die Ausfertigung und Bekanntmachung dürfen ebenfalls erst nach dem 01. Oktober 2025 erfolgen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt das Inkrafttreten der Stellplatzsatzung auf den 01. Oktober 2025 zu ändern.
Die Ausfertigung und Bekanntmachung erfolgen nach dem 01. Oktober 2025.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 06 | BayKiBiG; Kindergarten Sömmersdorf - Antrag auf Kindertageseinrichtung im ländlichen Raum |
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Sachvortrag:
Mit Mail vom 25.06.2025 beantragte der St. Johannesverein Sömmersdorf als Träger für den Kindergarten Sömmersdorf die Anwendung der Landkindergartenregelung ab dem Jahr 2025.
Die Regelung für sog. Kindergarteneinrichtungen im ländlichen Raum richtet sich nach Art. 24 BayKiBiG. Demnach kann für Kindergarteneinrichtungen, die das einzige Angebot in einer Gemeinde darstellen (ein Gemeindeteil gleicht auf Grund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde im Sinn des Art. 24 Satz 2 BayKiBiG, wenn er vor den Eingemeindungsmaßnahmen im Zuge der oder im Hinblick auf die kommunale Gebietsreform von 1972 eine selbstständige Gemeinde war, § 26 Abs. 2 AVBayKibiG) und die von weniger als 25 Kindern besucht wird, obwohl sie von der Altersöffnung Gebrauch gemacht hat und kein Kind abgewiesen hat, ein Antrag auf Anwendung der Landkindergartenregelung gestellt werden.
Die Landkindergartenregelung umfasst die Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 für die durchschnittliche Buchungszeit (der tatsächlichen Kinder) für 25 „fiktive“ Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Kinder tatsächlich die Kindergarteneinrichtung besuchen (es müssen weniger als 25 sein) und welchen Gewichtungsfaktor sie gem. Art. 21 Abs. 5 Satz 2 BayKiBiG ohne die Landkindergartenregelung hätten.
Die Abrechnung erfolgt über die Endabrechnung 2025.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Anwendung der Landkindergartenregelung für den Kindergarten Sömmersdorf ab dem Jahr 2025 zu.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 07 | 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Euerbach, im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“, Gemeindeteil Obbach. |
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Sachvortrag:
Die Eigentümer der im Bereich der Straße „Am Sauberg“ gelegenen Grundstücke Fl.Nr. 204, 881 und 881/12 (alle Gemarkung Obbach) im Gemeindeteil Obbach, planen eine Neuordnung der Nutzung und der Bebauung auf den Grundstücken bzw. in Teilbereichen davon. Aus diesem Grund ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“ erforderlich.
Städtebauliches Ziel ist die Baurechtschaffung für die geplante Umstrukturierung des Bestandsgebietes durch Abbruch und Neubauten von landwirtschaftlich und wohnbaulich nutzbaren Gebäuden.
Die Gemeinde Euerbach besitzt einen genehmigten und wirksamen Flächennutzungsplan, der bereits mehrfach geändert wurde. In diesem Rahmen wurde ein Landschaftsplan integriert.
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt in dem vom Planvorhaben betroffenen Bereich des Gemeindeteiles Obbach „Dorfgebiet (MD)“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ dar.
Um dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu genügen, ist die erneute Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan notwendig. Hierzu sollen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes an die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung angepasst werden.
Die räumliche Lage und der vorläufige Umfang des geplanten Änderungsbereiches können dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:
Die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan soll im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“ für den Gemeindeteil Obbach erfolgen (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Die Auswirkungen der Planung müssen gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht dargelegt werden.
Beschluss:
Zur Sicherstellung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB, beschließt der Gemeinderat die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Euerbach, im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“ für den Gemeindeteil Obbach.
Das vorläufig ca. 0,50 ha große Änderungsgebiet umfasst ganz oder teilweise Flächen der Grundstücke Fl.Nr. 204, 881 und 881/12 der Gemarkung Obbach.
Allgemeines Planungsziel ist die Darstellung von landwirtschaftlich und wohnbaulich nutzbaren Bauflächen im Sinne der Festsetzungen des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplanes „Am Sauberg“.
Das Vorhaben deckt sich mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde Euerbach im Bereich der bestehenden Ortsbebauung im Gemeindeteil Obbach. Aus diesem Grund macht sich die Gemeinde Euerbach die Planung der Grundstückseigentümer zu Eigen und führt das Bauleitplanverfahren durch.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Grundstückseigentümern einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen.
Mit der Ausarbeitung der Flächennutzungsplanunterlagen und der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde das Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 08 | Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“, Gemeinde Euerbach, Gemeindeteil Obbach |
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Sachvortrag:
Die Eigentümer der an der Ortsstraße „Am Sauberg“ gelegenen Grundstücke Fl.Nr. 204, 881 und 881/12 (alle Gemarkung Obbach) beabsichtigen den Abbruch der Bestandsgebäude und eine Neubebauung und -ordnung des Areals für eine landwirtschaftliche und wohnbauliche Nutzung. Vorgesehen ist die Neuerrichtung von landwirtschaftlichen Hallen, Stellplätzen und seniorengerechten Wohngebäuden in unterschiedlichen Teilbereichen des Geländes.
Da es sich teilweise um einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB handelt und verschiedene Nutzungen im Sinne der BauNVO vorgesehen sind, wurde vom Landratsamt Schweinfurt zur Realisierung des Vorhabens und zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung, die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes empfohlen.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Euerbach stellt den Vorhabenbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Dorfgebiet (MD)“ dar. Um dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan zu gewährleisten, ist zusätzlich die 9. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes erforderlich. Dieses soll im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) erfolgen.
Die Lage und der räumliche Umfang des geplanten Bebauungsplangeltungsbereiches können dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden:
Beschluss:
Dem Antrag der Grundstückseigentümer soll entsprochen werden.
Durch das Vorhaben besteht die Möglichkeit die bestehenden landwirtschaftlichen Strukturen in Obbach zu erhalten und zusätzlich ein neues Wohnraumangebot bereitzustellen.
Das Vorhaben deckt sich insoweit mit den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde Euerbach zur Sicherung und zum Ausbau ihrer Ortsbereiche. Aus diesem Grund macht sich die Gemeinde Euerbach die Planung der Grundstückseigentümer zu Eigen und führt das Bauleitplanverfahren durch.
Die Gemeinde Euerbach beschließt aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes dem Vorhaben der Grundstückseigentümer stattzugeben und hierzu die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Sauberg“. Allgemeines Ziel der Planung ist die Realisierung von landwirtschaftlich und wohnbaulich nutzbaren Bauflächen im Bereich des westlichen Ortsrandes. Die Auswirkungen der Planung müssen gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht dargelegt werden. Der bauleitplanerische Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen auszugleichen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Euerbach muss aus Gründen des Entwicklungsgebotes im Parallelverfahren geändert werden.
Das vorläufige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,85 ha Fläche der folgenden Grundstücke der Gemarkung Obbach:
Fl.Nr. 204 und 881/12 (jeweils ganz), Fl.Nr. 881 (teilweise)
Die Verwaltung wird beauftragt, zwischen den Grundstückseigentümern (= Vorhabenträger) und der Gemeinde Euerbach den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags vorzubereiten, in dem diese erklären, dass sie zur Durchführung des Projekts innerhalb einer bestimmten Frist bereit und in der Lage sind und sich zur Tragung sämtlicher Planungs- und Erschließungskosten verpflichten. Zusätzlich sind die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzflächen bereitzustellen.
Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren sind ebenfalls von den Grundstückseigentümern zu tragen.
Mit der Ausarbeitung der Bebauungsplanunterlagen und der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde das Planungsbüro für Bauwesen, Bautechnik-Kirchner, Oerlenbach beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 09 | Bauangelegenheiten: Nutzungsänderung EG-Wohnung zu Bürofläche auf dem Fl. Nr. 1577/7 Gem. Euerbach (Schillerstraße 29) |
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Sachvortrag:
Die Bauherrin beabsichtigt das Wohnzimmer und die Diele der Wohnung im EG des o. g. Anwesens als Bürofläche zu nutzen. Für die Anwohner wird sich nichts ändern, es wird zu keinerlei Lärmbelästigung und Parkeinschränkungen kommen. Es findet kein Lieferverkehr statt.
Die übrigen Räume der Wohnung stehen derzeit leer und werden nicht genutzt, eine Nutzung ist nicht vorgesehen.
Gemeinderat Steffen Brandt nimmt wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 1 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 10 | Bauangelegenheiten: Neubau von 2 Doppelhaushälften mit Garage auf Fl. Nr. 839/4 Gem. Obbach (Von-Henneberg-Straße 29) |
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Sachvortrag:
Die Bauherren planen den Neubau von 2 Doppelhaushälften mit Garage auf dem o. g. Grundstück.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Heimbach“ und widerspricht den nachfolgenden Festsetzungen:
Baulinie
Die Baukörper haben 5m Abstand zur Straße ähnlich der Nachbarbebauung, anstelle der vorgesehenen 6,5m.
Dachform und Dachneigung
Es ist ein Satteldach anstatt FD oder WD mit 38 Grad Dachneigung vorgesehen. Aus diesem Grund wird von der Neigung von 6% oder 25° mit Toleranz von +/-5° abgewichen.
Geschossigkeit
Die Häuser sind mit I+D mit Kniestock geplant und liegen über den 2/3. Mit einer Grundfläche über 2,30m im DG von 75qm anstatt 66qm pro Haus. Somit ergeben sich 2 Vollgeschosse.
Die Bauherren beantragen die Befreiungen für die vorab genannten Festsetzungen
Die Nachbarunterschriften liegen vor.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Der Erteilung der Befreiungen wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 11 | Feuerwehr Sömmersdorf; Bestätigung der neugewählten Kommandanten |
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Sachvortrag:
Am 26. Juli 2025 fand die Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Sömmersdorf statt. Ein Tagesordnungspunkt war die Neuwahl der Kommandanten. Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG bedarf es bei der Neuwahl von Kommandanten der Zustimmung der Gemeinde.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat beschließt, dass der in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Sömmersdorf gewählte erste Kommandant Thomas Saam gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG bestätigt wird. Die für eine erforderliche Lehrgangsteilnahme entstehenden Verdienstausfallkosten werden von der Gemeinde übernommen.
2. Der Gemeinderat beschließt, dass die in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Sömmersdorf gewählten gleichberechtigten Stellvertreter des Kommandanten Sebastian Pfaff und Christian von Rhein gem. Art. 8 Abs. 4 BayFwG bestätigt werden. Die für eine erforderliche Lehrgangsteilnahme entstehenden Verdienstausfallkosten werden von der Gemeinde übernommen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 12 | Kommunalwahl 2026, Festlegung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände |
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Sachvortrag:
Die Kommunalwahl (Gemeinde- und Landkreiswahl) findet am
Sonntag, 08. März 2026
statt.
Seit der Kommunalwahl 2020 bestehen folgende Regelungen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt für die Kommunalwahl 2026 folgende Regelung:
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 13 | Kommunalwahl 2026, Festlegung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Wahlausschusses |
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Sachvortrag:
Seit der Kommunalwahl 2020 gilt folgende Regelung:
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erhalten eine Entschädigung von 30,-- € je Sitzungstag.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt für die Kommunalwahl 2026 folgende Regelung:
Die Mitglieder des Wahlausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erhalten eine Entschädigung von 40,-- € je Sitzungstag.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 14 | Kommunalwahl 2026, Bestellung des Wahlleiters und seines Stellvertreters |
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Sachvortrag:
Gem. Art. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) ist durch den Gemeinderat ein Wahlleiter bzw. eine Wahlleiterin und ein stellvertretender Wahlleiter bzw. eine stellvertretende Wahlleiterin für die Gemeindewahl zu berufen. Diese Funktionen wurden bei den letzten Wahlen Herrn Wolf und Frau Schell übertragen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt gem. Art. 5 Abs. 1 GLKrWG
Frau Katharina Beetz zur Wahlleiterin für die Gemeindewahlen und Herrn Paul Eck zum Stellvertreter der Gemeindewahlleiterin für die Gemeindewahlen zu bestellen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 13 |
| TOP 15 | Anregungen und Wünsche |
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Sachvortrag:
Die Vorsitzende berichtet von illegalen Müllablagerungen im Obbacher Wald und am alten Sportplatz in Sömmersdorf.
Weiter gibt sie bekannt, dass die Kanalarbeiten in Obbach Am Heimbach/Dorfgraben voraussichtlich Mitte Oktober starten. Die Anwohner werden vorher rechtzeitig informiert.
Für die Grundschule Euerbach gibt es ab Oktober einen neuen „Bufdi“.
Die Erste Bürgermeisterin sprach dem TSV Obbach und allen Helfern einen herzlichen Dank für die tolle Obbacher Kirchweih aus.
GR Kraft informierte, dass es für die VdK Fahrt am 01. Oktober nach Coburg noch freie Plätze gibt.