| Amt für Ländliche Entwicklung | 97082 Würzburg, den 06.11.2025 |
| Unterfranken | Zeller Straße 40 |
Gz.: ALE-UFR-A-7530-2-103-3
Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -;
Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf
Gemeinde Poppenhausen
Landkreis Schweinfurt
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken erlässt folgende
Verfügung:
Die Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf wird nach §153 FlurbG aufgelöst, da ihre Aufgaben erfüllt sind.
Gründe:
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Entschließung vom 08.03.1949 angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet wurde durch die Flurbereinigungsdirektion Bamberg am 27.09.1950 festgestellt. Der Abschluss des Verfahrens wurde durch die Flurbereinigungsdirektion Bamberg am 26.11.1958 erlassen.
Zum damaligen Zeitpunkt waren die Aufgaben Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf noch nicht erfüllt, da noch Grundeigentum vorhanden war, sowie Unterhaltungsverpflichtungen an gemeinschaftlichen Anlagen bestanden. Die Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf blieb deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechtes über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus mit eigener Vertretung und Verwaltung bestehen (§ 151 FlurbG).
Die Teilnehmer der Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf haben mit Beschluss vom 11.02.2014 die Auflösung der Flurbereinigungsgenossenschaft beschlossen und den Vorstand mit der Abwicklung beauftragt.
Seitens des Vorstandes wurde mit der Gemeinde Poppenhausen eine Auflösungsvereinbarung abgeschlossen, die bei der Gemeinde Poppenhausen eingesehen werden kann.
Verbindlichkeiten der Flurbereinigungsgenossenschaft sind keine mehr vorhanden.
Das Eigentum und die Unterhaltsverpflichtungen, für die noch bei der Flurbereinigungsgenossenschaft verbliebenen gemeinschaftlichen Anlagen, wurden notariell auf die Gemeinde Poppenhausen übertragen.
Das vorhandene Vermögen der Flurbereinigungsgenossenschaft Pfersdorf wurde zweckgebunden für die Unterhaltung der im Flurbereinigungsverfahren geschaffenen bzw. übernommen Anlagen an die Gemeinde Poppenhausen übertragen.
Die Aufgaben der Flurbereinigungsgenossenschaft sind damit endgültig abgeschlossen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken als örtlich und sachlich zuständige Flurbereinigungs-behörde (§§ 3, 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, Art. 1 Abs. 3 AGFlurbG) hat deshalb nach § 153 Abs. 1 FlurbG die Flurbereinigungsgenossenschaft aufzulösen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Str. 40, 97082 Würzburg
(Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg) einzulegen.
Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.
Er kann auch per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Dokuments unter der Adresse
poststelle@ale-ufr.bayern.de
eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
| - | Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können dem Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter www.stmelf.bayern.de/rechtsbehelf entnommen werden. |
| - | Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. |