| 1. | Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. |
| 2. | Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden: |
| 2.1 | Im Abstimmungsraum: |
| 2.1.1 | Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 8. Januar 2023 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist. | |
| 2.1.2 | Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
| 2.1.3 | Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben |
| - | durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, |
| 2.1.4 | Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. |
| 2.1.5 | Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden. |
| 2.1.6 | Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist. |
| 2.2 | Durch Briefwahl: |
| 2.2.1 | Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen: |
| - | einen Stimmzettel, | |
| - | einen Stimmzettelumschlag, | |
| - | einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, | |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl. | |
| 2.2.2 | Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht. |
| 3. | Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 29.01.2023 um 15.30 Uhr in folgenden Auszählungsräumen zusammen: |
| Rathaus Küps, Am Rathaus 1, 96328 – Sitzungssaal, Sitzungszimmer, Trauungszimmer | |
| 4. | Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel: |
| Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung. | |
| 4.1 | Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. |
| Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Bei der Mehrheitswahl kann jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur eine Stimme erhalten. | |
| Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen. | |
| 4.2 | Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind. |
| 4.3 | Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. |
| 5. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB). |