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Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Küps
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer 2024

Letztmals ergingen zum 01.01.2018 aufgrund der durch den Marktgemeinderat festgesetzten Hebesatzänderung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B auf je 330 v.H. für alle wirtschaftlichen Einheiten neue Grundsteuerbescheide.

Weitere Grundsteuerbescheide wurden bisher und werden künftig auf der Grundlage finanzamtlicher Grundsteuermessbescheide bekannt gegeben. Dies gilt insbesondere bei Aufhebungen, Neu- und Nachveranlagungen.

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten am Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre.

Fälligkeiten:

Gemäß § 28 Abs. 1 GrStG sind die Steuern zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15 November 2024, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

  • Am 15. August in einem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt.
  • Am 15. Februar und am 15. August zu je einer Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag am 1. Juli gezahlt werden. Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

A) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim MARKT KÜPS in 96328 Küps, Am Rathaus 1, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHT in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (z. B. Markt Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHT in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (z.B. Markt Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

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Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

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Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.

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Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

B) Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen die Steuermessbescheide richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Steuermessbescheid erlassen hat.

C) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieser öffentlichen Festsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Grundsteuer nicht aufgehalten.

Küps, 08. Januar 2024

-Rebhan-
Erster Bürgermeister