1. Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Ortsstraße Küps Nr. 43 „Ringstraße II“ – Ortsteil Küps
Flur-Nummer: Gemarkung Küps, 761/1, Teilflächen von 96 & 746 & 1198
Anfangspunkt: Ortsstraße „Ringstraße I“, Flur-Nr. 96, bei Flur-Nr. 177
Endpunkt: a) öffentlicher Feld- und Waldweg Flur-Nr. 746 auf Höhe Flur-Nr. 766/1
b) öffentlicher Feld- und Waldweg Flur-Nr. 756
c) Wendehammer bei Flur-Nr. 761/4 & 761/5
Verlängerung: 0,081 km
Im Bereich des Markt Küps, Landkreis Kronach
2. Verfügung:
Im Zuge der Erschließung des Baugebietes „südlich Ringstraße“ wurde die Ortstraße 43 „Ringstraße II“ verlängert. Die Verlängerung besteht aus der Flur-Nr. 761/1 und einer Teilfläche von 746.
Widmungsbeschränkung: keine
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Markt Küps
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 6.12.2023
5. Sonstiges:
Gründe der Widmung: Beschluss des Bau- und Umweltausschuss TOP Ö4 vom 08.11.2023.
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Küps, Am Rathaus 1, 96328 Küps, Zimmer-Nr. 103 in der Zeit vom 01.12. 2023 bis 15.12.2023 eingesehen werden.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Küps – Am Rathaus 1; 96328 Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Widmungsverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.