Festsetzung der Anforderungsstufen zur dezentralen Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen für das Gebiet des Landkreises Kronach in Verfahren nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 15 BayWG
Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen
Im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 15 BayWG für die Einleitung mit weniger als 8 m³/Tag in ein Gewässer werden Anforderungen gestellt. Ihnen liegen die nachfolgenden Anforderungsstufen zugrunde, die im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kronach, der Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde und des Gesundheitsamtes sowie nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden und des Landkreises wie folgt festgelegt werden:
Anforderungsstufe I
Gebiete (orange), in denen eine geregelte zentrale Abwasserentsorgung vorhanden und der Anschluss an eine kommunale Kläranlage vollzogen ist.
Anforderungsstufe II
Gebiete (weiß/grau/braun/hellgrün), in denen die Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe als Dauerlösung erfolgt. Ein Anschluss an eine kommunale Kläranlage ist derzeit nicht vorgesehen. Die Begutachtung erfolgt durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW).
Anforderungsstufe III
Gebiete (grün), in denen die Abwasserentsorgung über Kleinkläranlage mit biologischer Reinigungsstufe als Dauerlösung erfolgt. Ein Anschluss an eine kommunale Kläranlage ist derzeit nicht vorgesehen. Die Begutachtung erfolgt mit gesonderter Einzelfallbeurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach. Die Farbbezeichnungen entsprechen der grafischen Darstellung der Festsetzung. Der PSW kann in folgenden Fällen nicht als Gutachter auftreten:
| - | Das Vorhaben liegt innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes (blau), |
| - | das Vorhaben liegt auf Flächen, die im Altlastenkataster als Altlastenflächen eingetragen sind, |
| - | bei Abwasser, bestehend aus gewerblichen und häuslichen bzw. ähnlichem Abwasser, |
| - | bei Anfall von Mischwasser (erlaubnispflichtiges Niederschlags- und häuslichesAbwasser), |
| - | bei Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser in bestehende (gemeindliche) |
| Mischwasserkanäle oder |
| - | wenn der PSW die Planung des Vorhabens vorgenommen hat. |
Vorgaben für die Anforderungsstufe II
Im Bereich der Anforderungsstufe II sind die Anforderungen entsprechend dem Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Umwelt Nr. 4.4/22 in der jeweils gültigen Fassung und/oder ggf. die bereits vorgegebenen weitergehenden Anforderungen für Kleineinleitungen zu ermitteln/anzuwenden und eine entsprechende Planung zu erstellen. Das Vorhaben ist durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) begutachten zu lassen.
Vorgaben für die Anforderungsstufe III
Im Bereich der Anforderungsstufe III sind die Anforderungen nach Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes Kronach entsprechend dem Merkblatt des Bayer. Landesamtes für Umwelt Nr. 4.4/22 in der jeweils gültigen Fassung für Kleineinleitungen zu ermitteln. Die gutachterliche Beurteilung erfolgt im Rahmen der Erlaubniserteilung immer im Einzelfall durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach (kein Verfahren nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG!).
Einleitungen, die vor Bekanntgabe dieser Klassifizierung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen haben, sind von den Vorgaben dieser Bekanntmachung befreit.
Im Rahmen der Planung ist ggf. weiterhin Nachfolgendes zu berücksichtigen:
Liegt ein neues Vorhaben innerhalb eines Umkreises von 200 m von einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, so ist zur Absprache der Vorgehensweise das Wasserwirtschaftsamt Kronach vor Antragstellung zu beteiligen.
Bei Einleitungen in Gewässer innerhalb von Quellgebieten und/oder im Nahbereich privater Einzelwasserversorgungen in einem Umkreis von ca. 150 m hat der Planer das Gesundheitsamt am Landratsamt Kronach vor Antragstellung zu beteiligen. Gibt es in hinreichender Nähe der Kleinkläranlage kein zur Einleitung des gereinigten Abwassers geeignetes Fließgewässer und sind auch die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse für eine Abwasserversickerung ungeeignet (kein positiver Sickertest), so ist vom Planer eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes und des PSW vor Antragstellung einzuholen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Bei gewerblichem Abwasser (z. B. Gastronomie), welches häuslichem Abwasser entspricht und der Kleinkläranlage zugeführt werden muss, sind weitere Behandlungsanlagen (z. B. Fettabscheider) vorzusehen. Für die Errichtung einer Kleinkläranlage im genehmigungspflichtigen 60m-Bereich eines Fließgewässers nach § 36 WHG in Verbindung mit Art. 20 BayWG sind die danach zu stellenden Anforderungen im Rahmen der Planung aufzuzeigen, da eine gesonderte Anlagengenehmigung für die Kleinkläranlage nicht erteilt wird. Entsprechendes gilt für Vorhaben in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten können auf der Internetpräsentation des Bayer. Landesamt für Umwelt abgerufen werden. Liegt das für die Abwasserbeseitigung vorgesehene Grundstück in einem Schutzgebiet im Sinne des Naturschutzrechtes oder in einer gesetzlich geschützten Biotopfläche, so ist eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde vor Antragstellung vorzunehmen. Schutzgebiete sind: Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützter Landschaftsbestandteil, Flächenhaftes Naturdenkmal, Natura 2000 Gebiete sowie gesetzliche geschützte Biotopflächen nach § 30 BNatSchG oder Art. 13d BayNatSchG (z. B. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Nass- und Feuchtwiesen, Quellbereiche, Sumpf- und Auwälder …).
Auskunft und Informationen erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kronach. Die Schutzgebiete und Biotope können auch in Internet unter https://www.landkreis-kronach.de/naturkultur-tourismus/natur-und-landschaft/ oder im Bayernatlas eingesehen werden.
Weitergehende satzungsrechtliche Regelungen der Gemeinden bleiben unberührt.
Die Festsetzung der Anforderungen in den einzelnen Gemarkungen und Gemeindeteilen erfolgte durch das Landratsamt Kronach. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach hat nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG sein Einvernehmen hierzu erteilt. Der Landkreis Kronach sowie die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Abwasserentsorgung wurden zur Festsetzung gehört. Die Festsetzung ist Bestandteil des gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes. Die Darstellung zur Anforderungsfestsetzung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Landratsamt Kronach und bei den jeweiligen Gemeinden eingesehen oder im Internet unter https://www.landkreis-kronach.de/ mit dem Suchbegriff „Kleinkläranlage“ abgerufen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung der Klassifizierung für das Gebiet des Landkreises Kronach im Kreisamtsblatt des Landkreises und Landratsamtes Kronach Nr. 40, lfd. Nr. 77 vom 31.05.2021 wird durch diese Bekanntmachung ersetzt.
Verordnung des Landratsamtes Coburg zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Hassenberg, Wörlsdorf, beide Landkreis Coburg und in den Gemarkungen Schwärzdorf, Neundorf und Steinach a. d. Steinach, alle Landkreis Kronach für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Oberfranken (FWO) - Kennziffer 4.04 Steinachtal vom 14. November 2023
Auf Grund
| - | des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176) geändert worden ist, |
| - | des § 51 Abs. 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 11 Nr. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 506) geändert worden ist), und |
| - | der Verordnung der Regierung von Oberfranken über die Bestimmung des Landratsamtes Coburg als zuständige Behörde zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die geplanten Tiefbrunnen I bis VI des Zweckverbandes „Fernwasserversorgung Oberfranken“ im Steinachtal vom 4. Mai 1977 (Regierungsamtsblatt Oberfranken S. 60) verordnet das Landratsamt Coburg im Einvernehmen mit dem Landratsamt Kronach: |
Die Verordnung des Landratsamtes Coburg über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen Hassenberg, Wörlsdorf, beide Landkreis Coburg und in den Gemarkungen Schwärzdorf, Neundorf und Steinach a. d. Steinach, alle Landkreis Kronach für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Oberfranken (FWO) - Kennziffer 4.04 Steinachtal vom 4. Januar 1979 (Coburger Amtsblatt S. 4 ff, Amtsblatt für den Landkreis Kronach S. 4 ff), die zuletzt durch Verordnung des Landratsamtes Coburg vom 21. Juli 2003 (Coburger Amtsblatt S. 88, Kreisamtsblatt Kronach S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 und Abs. 3 werden die Worte „Landratsamt Coburg“ durch die Worte „örtlich zuständige Landratsamt“ ersetzt. 2. In § 5 werden die Worte „Landratsamtes Coburg“ durch die Worte „örtlich zuständigen Landratsamtes“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.