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Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Küps
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verfügung und Bekanntmachung über die Einziehung von öffentlichen Straßen

1.

Straßenbezeichnung:

Bezeichnung der Straße: Feld- und Waldweg ÖFW 17 „Flur-Nr. 180“ – Ortsteil Au

Flur-Nummer:

180, Gemarkung Au

Anfangspunkt:

Flur-Nr. 175, ÖFW Nr. 4

Endpunkt:

Flur-Nr. 154, Zweinzen

Länge (Verkürzung):

0,100 km

Im Bereich des Markt Küps, Landkreis Kronach

2.

Verfügung:

Der unter 1. bezeichneten bestehende öffentliche Feld- und Waldweg wird eingezogen. In der ersten Auslegung wurden keine Einwände eingebracht.

3.

Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):

Der Markt Küps sowie die im jeweiligen im Grundbuch eigetragenen Eigentümer der Grundstücke Flur-Nr. 154 (Zweinzen), 179, 181, 182 der Gemarkung Au.

4.

Wirksamwerden:

Wirksamwerden der Verfügung: 28.12.2024

5.

Sonstiges:

Gründe der Widmung: Beschluss des Marktgemeinderates TOP 5 vom 26.11.2024.

Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Küps, Am Rathaus 1, 96328 Küps, Zimmer-Nr. 103 in der Zeit vom 13.12.2024 bis 27.12.2024 eingesehen werden.

6.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Küps – Am Rathaus 1; 96328 Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Widmungsverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Marktküps, den 02.12.2024
gez. B. Rebhan
Erster Bürgermeister

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