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Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Küps
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verfügung und Bekanntmachung über die Umstufung von öffentlichen Straßen

1. Straßenbezeichnung:

Alte Bezeichnung der Straße:

Feld- und Waldweg ÖFW 52 „Flur-Nr. 1235 – Ortsteil Küps

Neue Bezeichnung:

beschränkt öffentlicher Weg Nr. 51 „Flur-Nr. 1235“ – Ortsteil Küps

Flur-Nummer:

Gemarkung Küps, 1235

Anfangspunkt:

keine Änderung

Neuer Endpunkt:

keine Änderung

Länge:

keine Änderung

Im Bereich des Markt Küps, Landkreis Kronach

2. Verfügung:

Der unter 1. bezeichneten öffentlichen Feld- und Waldwegs wird zum beschränkt öffentlichen Weg umgestuft.

Widmungsbeschränkung:

Rad- und Fußweg

3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast): Markt Küps

4. Wirksamwerden:

Wirksamwerden der Verfügung: 23.03.2024

5. Sonstiges:

Gründe der Widmung:

Beschluss des Bau- und Umweltausschuss TOP Ö3 vom 21.02.2024.

Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Küps, Am Rathaus 1, 96328 Küps, Zimmer-Nr. 102 in der Zeit vom 08.03.2024 bis 22.03.2024 eingesehen werden.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Küps – Am Rathaus 1; 96328 Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Widmungsverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Marktküps, den 29.02.2024
gez.
B. Rebhan
Erster Bürgermeister

Verfügung und Bekanntmachung über die Umstufung eines Teilstückes von öffentlichen Straßen

1. Straßenbezeichnung:

Alte Bezeichnung der

Straße:

Feld- und Waldweg ÖFW 81 „Flur-Nr. 1218 – Ortsteil Küps

Neue Bezeichnung:

beschränkt öffentlicher Weg Nr. 52 „Flur-Nr. 1218“ – Ortsteil Küps

Flur-Nummer:

Gemarkung Küps, 1218 (Teilstück)

Anfangspunkt:

Flur-Nr. 1235

Neuer Endpunkt:

südliche Grenze von 1231/59, ÖFW Nr. 89

Länge:

175 Meter

Im Bereich des Markt Küps, Landkreis Kronach

2. Verfügung:

Das unter 1. bezeichneten Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldwegs wird zum beschränkt öffentlichen Weg umgestuft.

Widmungsbeschränkung:

Rad- und Fußweg

3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast): Markt Küps

4. Wirksamwerden:

Wirksamwerden der

Verfügung:

23.03.2024

5. Sonstiges:

Gründe der Widmung:

Beschluss des Bau- und Umweltausschuss TOP Ö3 vom 21.02.2024.

Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Küps, Am Rathaus 1, 96328 Küps, Zimmer-Nr. 102 in der Zeit vom 08.03.2024 bis 22.03.2024 eingesehen werden.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Küps – Am Rathaus 1; 96328 Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Widmungsverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Marktküps, den 29.02.2024
gez.
B. Rebhan
Erster Bürgermeister