1. Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Ortsstraße Nr. 8, Zettlitzweg I - Ortsteil Küps
Flur-Nummer: Gemarkung Küps, 63, 1200 und Teilstücke von 67
Anfangspunkt: Kreisstraße 22, Flur-Nr. 1263/2
Neuer Endpunkt: a) Grenze Flur-Nr. 1200/15 und 1200/17 b) keine Änderung c) keine Änderung
Verlängerung: 0,038 km
Im Bereich des Markt Küps, Landkreis Kronach
2. Verfügung:
Durch die Erschließung der vier Bauparzellen des Baugebietes „Zettlitzweg / Melanger“ wurde die bereits gewidmete Ortsstraße Nr. 8 „Zettlitzweg I“ im Bereich des oberen Friedhofparkplatzes ausgebaut und um 38,0 m verlängert. Neuer Endpunkt des Straßenast „a“ wird die Flur-Nr. 1200/15 und 1200/17.
Die Verlängerung wird zur Ortsstraße gewidmet, der Ast „a“ der unter 1. genannten Straße verlängert sich entsprechend.
Widmungsbeschränkung: keine
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Markt Küps
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 22.04.2023
5. Sonstiges:
Gründe der Widmung: Beschluss des Bau- und Umweltausschuss TOP Ö2 vom 15.03.2023.
Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Küps, Am Rathaus 1, 96328 Küps, Zimmer-Nr. 103 in der Zeit vom 07.04.2023 bis 21.04.2023 eingesehen werden.
6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Küps - Am Rathaus 1; 96328 Küps) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Widmungsverfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.