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Stadtblatt Informationen für die St Hammelburg u deren OT
Ausgabe 2/2024
Aktuelles aus dem Rathaus
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Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Bäume sehen generell am schönsten aus, wenn sie sich in ihrer natürlichen Form entwickeln können. Stehen sie im Wald oder auf freiem Feld, können sie dies auch ungeniert tun; in Wohngebieten hingegen wird dies nicht immer möglich sein. Im Stadtgebiet Hammelburg sieht man noch einige große Tannen und andere Bäume, die in den 60er und 70er Jahren in den Garten gepflanzt wurden. Groß ist die Gefahr, dass überhängende Zweige oder kaputte Äste einen Menschen verletzen oder ein Auto bzw. die Gartenhütte des Nachbarn beschädigen. Durch die zunehmenden Extremwetterereignisse (Starkwind, Schneelast) kann im schlimmsten Fall auch ein Baum umfallen.

Aus diesem Grund besteht für den Baumbesitzer die sogenannte Verkehrssicherungs-pflicht, gemäß welcher er dafür zu sorgen hat, dass niemand aufgrund seines Baumes zu Schaden kommt.

Welche Verkehrssicherungspflicht gilt bei Bäumen?

Grundsätzlich ist es so, dass bei Bäumen die Verkehrssicherungspflicht beim jeweiligen Grundstücksbesitzer liegt. Das bedeutet, dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass durch seine Bäume keine Gefahren ausgehen. Es ist also notwendig, regelmäßig eine Zustandsprüfung der Bäume durchzuführen.

Regelmäßige Baumkontrollen sind somit zwingend erforderlich.

Welche Schäden sind ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen?

Wie bereits erwähnt, obliegt es einem Grundstücksbesitzer, seine Bäume regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen hin zu untersuchen. Tut er es nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so wird er für diesen haftbar gemacht. Stellt beispielsweise der Halter eines Pkw sein Fahrzeug unter einem Baum ab, von welchem ein Ast abstürzt, da keine ausreichende Qualitätskontrolle vorgenommen worden ist, muss der Besitzer des Baumes für diesen Schaden aufkommen [OLG Hamm, 31.10.2014, 11 U 57/13]. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist hierbei gegeben; der Baum hätte regelmäßig kontrolliert werden müssen.