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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 BMG über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennahmen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder persönlich in Verbindung setzen:

Gemeinde Langensendelbach, Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach

Zimmer 003

Telefon: 09133/77488-10

Email: claudia.heim@langensendelbach.de

Öffnungszeiten

Montag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:00 Uhr

Dienstag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag:

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

Langensendelbach, den 12. Januar 2024
gez. Bernd Frank