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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bauanträge und Bauvoranfragen

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 107/2 Gkg. Langensendelbach (Nürnberger Straße 10)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulässigkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

In der Diskussion gibt es Fragen zur Stellplatzverordnung. Die Stellplätze von Nürnberger Straße 10 A werden nachgewiesen. Es handle sich hier lediglich um eine Bauvoranfrage. Beim richtigen Bauantrag werden diese eingezeichnet. Sollten weitere Fragen zur Stellplatzverordnung auftreten, werden diese im Bauantrag geklärt.

Die gemeindliche Stellplatzsatzung wird mit fünf Stellplätzen (Doppelgarage + 3 Stellplätze) eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage und drei Stellplätzen auf einer Teilfläche der Grundstücke Fl.Nrn. 107/2 und 108 Gkg. Langensendelbach (Nürnberger Straße 10) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 30.11.2024 wird erteilt.

1 Enthaltung (Art. 49 GO, Art. 20 Abs. 1, 5 Nr. 7 BayVwVfG)

Einstimmig beschlossen: Ja 13, Nein 0, Anwesend 14

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 195 Gkg. Langensendelbach (Lage: Kirchenwiesenfeld)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück Fl.Nr. 195 Gkg. Langensendelbach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche deklariert.

Die Begriffe „Außenbereich“ und „Privilegierung“ kennen viele landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe, da sich ihr Standort häufig im Außenbereich befindet. Letzterer fällt baurechtlich nicht in den Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes. Damit gehört er auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich).

Der Außenbereich dient der naturgebundenen Bodennutzung und der Erholung für die Allgemeinheit. Grundsätzlich soll dieser von jeglicher Bebauung freigehalten werden, d.h. Bauvorhaben sind unzulässig. Ausnahmen führt § 35 BauGB auf. Dabei wird landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen ein Baurecht im Außenbereich gewährt – man spricht dann von einem privilegierten Bauvorhaben.

Bauen schließt nicht nur Gebäude, sondern alle baulichen Anlagen, also beispielsweise auch die Errichtung eines Zaunes, ein. Die gesetzliche Grundlage für das Bauen im Außenbereich ist § 35 BauGB. Für landwirtschaftliche Betriebe ist die Nr. 1 des Absatz 1 wesentlich:

„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt“.

Auch wenn unter den genannten Voraussetzungen eine Bebauung erfolgen kann, gilt in allen Bereichen der Grundsatz, den Außenbereich größtmöglich zu schonen. So ist im § 35 BauGB ausgeführt, dass die Vorhaben „in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen“ sind.

Die sogenannten öffentlichen Belange, die nicht entgegenstehen dürfen, sind ebenfalls im § 35 BauGB (Abs. 3) aufgeführt.

Öffentliche Belange können beispielsweise entgegenstehen, wenn das Bauvorhaben

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplans, also den geplanten Entwicklungen der Gemeinde, oder den Darstellungen eines Landschaftsplans, widerspricht
  • die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder den Erholungswert beeinträchtigt oder wenn es das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
  • zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beiträgt.

Die ausreichende Erschließung umfasst die Bereiche Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wege und Stromversorgung. Dabei richten sich die zu erfüllenden Anforderungen jeweils nach dem konkreten Bauvorhaben.

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt Forchheim) prüft, ob die Kriterien erfüllt werden. Dazu bittet sie die jeweiligen Fachstellen, z.B. die Untere Naturschutzbehörde, um Stellungnahme. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, ist das Bauvorhaben privilegiert und kann umgesetzt werden.

Für das Kriterium, ob das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, kommt die Landwirtschaftsverwaltung ins Spiel. Um dies zu prüfen, wendet sich das Landratsamt an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Zunächst ist dabei abzuklären, ob es sich um „Landwirtschaft“ nach § 201 BauGB handelt. „Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.“

Weiter ist zu prüfen, ob es sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB um einen „Betrieb“ handelt. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen handelt und die landwirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig erfolgt.

Folgendes spielt eine Rolle:

  • Ausstattung:

Betriebliche Flächen, Eigentum- und Pachtflächen, Arbeitskräfte, Wirtschaftsgebäude und Maschinen müssen für den Betrieb ausreichend vorhanden sein.

  • Fachliche Qualitikation:

Der Betriebsleiter muss eine fachliche Qualifikation vorweisen, wodurch die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme dargestellt wird. Die fachliche Qualifikation kann durch eine entsprechende Ausbildung oder aber auch durch langjährige Tätigkeit im entsprechenden Bereich nachgewiesen werden.

  • Gewinnerzielungsabsicht:

Durch eine übliche, angemessene und kostensparende Arbeitsweise kann die notwendige Gewinnerzielungsabsicht dokumentiert werden. Der Gewinn sollte einen nicht unwesentlichen Anteil am Gesamteinkommen ausmachen.

  • „Dienende“ Funktion:

Durch eine angemessene Größe, Funktionalität und den Standort des Bauvorhabens muss die „dienende“ Funktion einer Baumaßnahme nachgewiesen werden. Bei Investitionen ist entscheidend, ob ein vernünftiger Landwirt dieses Vorhaben so oder so ähnlich auch tatsächlich durchführen würde.

Die Überprüfung des zulässigen Abstandes zur Staatsstraße obliegt ebenfalls dem Landratsamt Forchheim.

Ein Rat fragt, was genau eine Bergehalle sei. Hier sei das Lagern von Erntegut gemeint. Die Privilegierung, Abstandsflächen etc. werden von der Genehmigungsbehörde geprüft

Der Bauherr plant die Errichtung einer landwirtschaftlichen Bergehalle. Öffentliche Belange stehen aus Sicht der Gemeinde Langensendelbach nicht entgegen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 195 Gkg. Langensendelbach (Lage. Kirchwiesenfeld) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 06.12.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0, Anwesend 14

Antrag des Vereins Team Breiningshuuf e.V. auf Nutzung des Dorfplatzes und Dorfstube Bräuningshof am 31.12.2024 anlässlich des Silvesterlaufes 2024

Sachverhalt:

Der Verein „Team-Breiningshuuf“ beantragt die Nutzung des Dorfplatzes und der Dorfstube in Bräuningshof anlässlich der Austragung des Silvesterlaufes am 31.12.2024 in der Zeit von 08:00 Uhr – 14:00 Uhr.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dieser Fläche die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € sollte hinterlegt werden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die gesamte Fläche Fl.Nr. 2288 Gkg. Langensendelbach sowie die Dorfstube während der Veranstaltung sauber zu halten. Anfallender Abfall ist nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

Das Reinigen hat sich auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. 2288 Gkg. Langensendelbach und die Dorfstube zu erstrecken, soweit es durch die Benutzung des Grundstücks verschmutzt worden ist.

Der Platz ist nach Veranstaltungsende im ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinde Langensendelbach zu übergeben. Eine Abnahme erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde spätestens am darauffolgenden Werktag.

Der Verein „Team-Breiningshuuf“ hat bereits am 05.12.2024 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach eingereicht.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Vereins „Team-Breiningshuuf“ vom 15.11.2024 zur Nutzung des Dorfplatzes und der Dorfstube in Bräuningshof anlässlich der Veranstaltung „Silvesterlauf am 31.12.2024“ wird erteilt.

Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0, Anwesend 14