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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungüber die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bräuningshof“

Im Rahmen des § 214 Abs. 4 BauGB wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ durch ein ergänzendes Verfahren neu bekanntgemacht wie sie in der Form des Satzungsbeschlusses vom 15.09.2008 (in der Fassung vom 12.08.2008) beschlossen wurde.

Der Gemeinderat von Langensendelbach hat am 15.09.2008 in öffentlicher Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Bräuningshof" nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Änderungsverfahren erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.

Die Änderungen beziehen sich auf:

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Max. zwei Vollgeschosse (Z = II)

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die Dächer sind mit Zelt- oder Walmdach und einer Dachneigung von 35 ° bis 42 ° oder als Satteldächer mit einer Dachneigung von 42 ° bis 52 ° auszuführen.

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die Firsthöhe wird auf max. 10,00 m über OKFFBEG beschränkt.

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Bei Satteldächern wird die Höhe des Kniestocks dahingehend begrenzt, dass die Wandhöhe der Außenwand, gemessen von der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut 3,80 m nicht übersteigen darf.

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die Eindeckung der Garagen ist als begrüntes Flachdach oder entsprechend der Eindeckung des Hauptgebäudes auszuführen.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 15.09.2008.

Die Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Die Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich ihrer Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. e BauGB im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach (Zimmer 4) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung, der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.

Langensendelbach, 16.10.2008

Fees

1. Bürgermeister

Langensendelbach, 08.05.2023
Siebenhaar
gez. 1. Bürgermeister