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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Langensendelbach

Bebauungsplan „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz)

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2026 den Bebauungsplan „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz), bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und integriertem Grünordnungsplan in der Fassung vom 27.04.2026, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die Bekanntmachung sowie die Planunterlagen können zudem auf der Internetseite der Gemeinde Langensendelbach unter www.langensendelbach.de eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Langensendelbach, den 06.05.2026
Gemeinde Langensendelbach
Oswald Siebenhaar
Erster Bürgermeister