Abb. Übersicht Lage des Vorhabens ohne Maßstab
Die Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches (maßstabslos).
Abb. Darstellung des Vorhabens (ohne Maßstab)
Bekanntmachung Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und Billigung Vorentwurf sowie frühzeitige Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB
| • | Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" |
| • | Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan |
| "Solarpark nördlich Langensendelbach " |
Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach hat in seiner Sitzung vom 23.10.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Nördlich Langensendelbach“ sowie die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich im Parallelverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde vom 27.04.2026 wurden auch die Vorentwürfe des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark nördlich Langensendelbach“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Der Geltungsbereich befindet sich nordwestlich von Langensendelbach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken). Er umfasst die Fl.-Nrn. 1583 (Teilfläche), 1584, 1585 (jeweils Gemarkung Langensendelbach), mit einem Umfang von insgesamt 3,6 ha. Im Bereich der Flurnummer 1583 verläuft ein landwirtschaftlicher Flurweg der östlich des Geltungsbereiches liegt. Zwischen Flurweg und Geltungsbereich ist ein Streifen mit 2,0 m Breite eingerichtet.
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.
Die Vorentwürfe zur Änderung des Flächennutzungsplans, sowie für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark nördlich Langensendelbach“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 23.10.2023 einschließlich umweltbezogener Informationen (hier Umweltbericht und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) sind in der Zeit vom können in der Zeit
von Mittwoch, den 06.05.2026 bis einschließlich Montag 08.06.2026
über die Homepage der Gemeinde Langensendelbach unter der Adresse:
www.Langensendelbach.de
sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter:
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html veröffentlicht.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.
Die zu veröffentlichenden Unterlagen liegen alternativ in der Gemeindeverwaltung im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach (Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach) während der üblichen Besuchszeiten öffentlich aus bzw. können nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Nur Flächennutzungsplan:
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).