Niederlegung des Ehrenamtes des Gemeinderatsmitglieds Herrn Clemens Schmitt; hier: Feststellung des Antrages - Nachrücken des Listennachfolgers gem. Art. 48 Abs. 1 und 3 GLKrWG und Vereidigung gem. Art. 31 Abs. 4 GO - Neubesetzung der Ausschüsse aufgrund der personellen Änderung
Sachverhalt:
Herr Clemens Schmitt hat der Verwaltung mit Schreiben vom 29.03.2023 mitgeteilt, dass er sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegen möchte In diesem Zusammenhang ist die Nachfolge durch den Gemeinderat zu regeln.
Mit dem oben genannten Schreiben legt Herr Schmitt sein Amt als Gemeinderat gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG wirksam nieder.
Die früher erforderliche Benennung von Gründen wurde mit Einfügen des zweiten Halbsatzes der oben genannten Vorschrift abgeschafft. Eine spezielle Begründung ist nicht mehr erforderlich. Gleichwohl ist gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG eine formelle Feststellung der Niederlegung des Amtes durch den Gemeinderat zu einer Entscheidung über das Nachrücken des Listennachfolgers erforderlich.
Als Listennachfolger würde Herr Jürgen Schmitt nachrücken; dieser teilte der Verwaltung mit Schreiben vom 05.04.2023 mit, dass er das Ehrenamt sehr gerne annehme.
Mit der Amtsniederlegung von Herrn Gemeinderat Clemens Schmitt sind folgende Entsendungen
obsolet.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt die Niederlegung des Amtes von Herrn Clemens Schmitt als Mitglied des Gemeinderates aus persönlichen Gründen fest.
1 Enthaltung – GR Clemens Schmitt (Art. 49 GO)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt das Nachrücken von Herrn Jürgen Schmitt aus Bräuningshof für den ausgeschiedenen Herrn Clemens Schmitt in den Gemeinderat.
1 Enthaltung – GR Jürgen Schmitt (Art. 49 GO)
Das nachrückende Gemeinderatsmitglied ist zwingend durch den ersten Bürgermeister in feierlicher Form zu vereidigen (Art. 31 Abs. 4 GO).
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt neue personelle Veränderungen im folgenden Ausschuss bzw. Verbänden:
Einstimmig beschlossen Ja 14 Nein 0 Anwesend 15
Anmerkung: GR Zametzer war noch nicht anwesend.
Bauleitplanung in Langensendelbach;
Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2)
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.03.2023 das gemeindliche Einvernehmen zu einer formlosen Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung von einem Garten- und Landschaftsbetrieb zu einem Flaschnereibetrieb auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2) nicht erteilt, da sich das genannte Grundstück im Außenbereich befindet und keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Somit handelt es sich um kein privilegiertes Bauvorhaben.
Die Teilfläche des Baugrundstücks ist im Flächennutzungsplan als Fläche für eine Grünfläche deklariert.
Nun hat die Antragstellerin einen Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dieser Teilfläche eingereicht.
Eine Nutzungsänderung zu einem regulären Gewerbebetrieb in diesem Einzelfall ist ohne Bauleitplanung nicht genehmigungsfähig. § 35 Abs. 4 BauGB ist nach Auskunft des Landratsamtes Forchheim schon wegen der Natur der gesetzlichen Regelung sehr restriktiv zu handhaben. Angewendet wird er – auch nach der von der Antragstellerin vorgebrachten gemeinsamen Bekanntmachung – hauptsächlich bei Umnutzung zu Wohnraum.
Bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes ist über einen städtebaulichen Vertrag zu regeln, dass die Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, durch die Antragstellerin zu tragen sind.
Einen Anspruch auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes hat die Antragstellerin jedoch nicht.
In der Diskussion stellt sich heraus, dass es aufgrund des Einzelvorhabens zu Problemen kommen könne.
Viele sehen es lediglich als Einzellösung. Es könne Unmut unter weiteren Gewerbetreibenden hervorrufen, welche auch schon länger auf Gewerbeflächen warten würden.
Dies wäre der falsche Zeitpunkt. Generell solle sich Gedanken gemacht werden über eine Gesamtplanung in diesem Bereich.
Bedenken bestehen auch gegenüber der Flächengröße, die sich nur auf ca. 2.000 m² erstreckt. Das bestehende Wohnhaus hat Bestandsschutz.
Da in der Nachbarschaft ein landwirtschaftlicher Betrieb existiert, sollen auch dessen Belange berücksichtigt werden.
Es kommt ebenso die Anregung, dass die Gemeinden die Flächen aufkauft und die Gewerbeflächen selbst entwickelt als Eigentümer (ordentliches Gewerbegebiet). Sonst ist die Gemeinde auch immer nur Getriebener.
Ein anderer Rat sieht die Diskussion entspannter, da es sich nur um einen einzigen Betrieb handelt. Eine große Veränderung ist hier nicht gegeben. Das Gebäude hätte Bestand, nur ein neues Dach solle erfolgen. Die Schwere der Maschinen würde sogar weniger werden. Nach außen hin ist keine große Veränderung erforderlich.
Hier wird eingewendet, dass aber die rechtlichen Voraussetzungen zu den Privilegierungen unterschiedlich sind.
Der unmittelbar benachbarte landwirtschaftliche Betrieb handle mit schweren Maschinen, aber es besteht nach wie vor die Landwirtschaft mit vielen Grundstücken, die auch bestellt werden.
Beschluss:
Dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach, Teilfläche von 1.968 m² wie im Lageplan rot markiert (Baiersdorfer Straße 2) wird zugestimmt.
Ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, ist mit der Antragstellerin abzuschließen.
Auf die Erläuterungen im Sachverhalt wird Bezug genommen.
Der von der Antragstellerin eingereichte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und liegt der Niederschrift als Anlage bei.
Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 6 Anwesend 16
Bauanträge und Bauvoranfragen
Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von 2 Wohneinheiten als Ergänzungsbau zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 835/9 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 34)
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 6 Stellplätzen eingehalten. Aufgrund der breiten Einfahrt in das Baugrundstück sind die Stellplätze unabhängig voneinander zu erreichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von 2 Wohneinheiten als Ergänzungsbau zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 835/9 Gkg. Langensendelbach (Zum Berg 34) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 29.03.2023 wird erteilt.
Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 5 Anwesend 16
Anmerkung: GR Düsel stimmt gem. Art. 49 GO nicht mit ab.
Antrag zur Nutzung des Dorfplatzes am 18. Mai 2023 anlässlich des "Vatertages" durch den Stammtisch Rammazotti
Sachverhalt:
Der Stammtisch Rammazotti beantragt die Nutzung des Dorfplatzes für das Fest zum „Vatertag“ am 18. Mai 2023.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
In den vergangenen Jahren wurde diese Veranstaltung seitens des Gemeinderates jeweils genehmigt.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Stammtisch Rammazotti wird aufgefordert. 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 04. Mai 2023) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Rammazotti zur Nutzung des Dorfplatzes am 18. Mai 2023 anlässlich des Festes zum „Vatertag“ wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 04. Mai 2023) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16
6 Anschaffung von fest installierten Geschwindigkeitstafeln; hier: Festlegung der Standorte
Sachverhalt:
Insbesondere an den Ortseinfahrten von Langensendelbach und Bräuningshof kommt es immer wieder zu erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dies haben auch Messungen der kommunalen Verkehrsüberwachung bestätigt. Insbesondere für Schulkinder, die auf ihrem Weg zur Schule oder Bushaltestelle die Straßen überqueren müssen, ist dies mit einem erheblichen Risiko verbunden.
Durch die Festinstallation von Geschwindigkeitsanzeigetafeln kann die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schulkinder erheblich gesteigert werden, da den Fahrzeugführenden bei der Einfahrt in den Ort die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit visuell angezeigt wird und ihnen z.B. durch einen freundlichen oder unfreundlichen Smiley eine angemessene Geschwindigkeit empfohlen wird.
Eine solche präventive Geschwindigkeitsanzeigetafel ist bereits an der Bubenreuther Straße (Ortseinfahrt Bräuningshof) fest installiert und sorgt hier für ein verantwortungsbewussteres Fahren. Diese Geschwindigkeitsanzeigetafel wurde im vergangenen Jahr von der Firma DataCollect aus Kerpen zu einem Preis von 2.678,58 € brutto angeschafft.
Der Antrag der Unabhängigen Wählergemeinschaft Bräuningshof für die Anschaffung und Installation von weiteren Geschwindigkeitsanzeigetafeln an den Ortseinfahrten von Langensendelbach und Bräuningshof wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 27.02.2023 behandelt.
Es werden folgende weitere Standorte für die Installation von festinstallierten Geschwindigkeitsanzeigetafeln vorgeschlagen:
Ortseinfahrt Langensendelbach:
Ortseinfahrt Bräuningshof:
Es liegt von der Firma DataCollect Traffic Systems GmbH aus Kerpen ein Kostenangebot vor zu einem Preis von 2.577,11 € brutto je fest installierter Geschwindigkeitsanzeigetafel.
Beschluss:
Die Anschaffung von sechs weiteren festinstallierten Geschwindigkeitsanzeigetafeln zu einem Angebotspreis von jeweils 2.577,11 € brutto (= insgesamt 15.462,66 € brutto) von der Firma DataCollect Traffic Systems GmbH aus Kerpen wird zugestimmt.
Diese werden an folgenden Standorten angebracht:
Ortsteinfahrt Langensendelbach:
Ortseinfahrt Bräuningshof:
Mehrheitlich beschlossen Ja 12 Nein 4 Anwesend 16