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| Bauleitplanung in Langensendelbach; |
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| hier: Vorstellung und Erläuterung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ durch Herrn Bökenbrink sowie anschließende Bewertung und Diskussion des Sachverhaltes |
Sachverhalt:
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ ist gefasst.
Es gilt nun, den Vorentwurf des Ing.-Büros Bökenbrink vorzustellen und zu würdigen.
Herr Bökenbrink wird den Entwurf mit den dazugehörigen Festsetzungen ausführlich erläutern.
Der Gemeinderat muss sich sodann ein Bild machen wegen der Erschließungssituation, Umweltverträglichkeit, Ableitung des Oberflächenwassers u.a. und die Vorgehensweise diskutieren.
Vor allem müsse die Oberflächenwassersituation und die Abwasserbeseitigung intensiv geklärt werden. In diesem Bereich bestehen schon seit jeher Probleme mit Oberflächenwasser. Diese müssen in dem Zusammenhang gelöst werden, um die Gesamtsituation für das Gebiet nicht zu verschlechtern. Vielmehr solle diese verbessert werden.
Vor Einstieg in die Diskussion erläutert Herr Siebenhaar, warum es noch nicht zur Beschlussfassung komme. Herr Bökenbrink stellt die Planung vor. Die Pfarrgasse ist sehr eng, daher ist eine Erschließung darüber sehr begrenzt (Feuerwehr, Rettungskräfte etc.) Auch die Wendeplatte ist mit 14 m sehr engt, gerade im Hinblick auf die Müllfahrzeuge.
Man sei dem Bauwerber auch schon dahingehend entgegengekommen, dass der nördliche Teil als private Grünfläche vorstellbar wäre.
Jede Bauparzelle sei ca. 700 m² groß. Hier könne man nicht von einer verdichteten Bauweise sprechen.
Darüber hinaus wird auch das Baugebiet „Falter“ wieder aktuell, welches schon lange ein Thema ist. Die „große Falterlösung“ konnte bislang noch nicht umgesetzt werden nicht zuletzt aufgrund bestehender Hürden wie Hochwasserproblematik sowie Grundstücksverfügbarkeit.
In der Diskussion werden folgende Punkte angesprochen.
Die Gemeinde hatte vor längerer Zeit ein Grundstück erworben, welches den Zugang zum Falter ermöglichen könne. Die Hinterlieger dürften durch die Planung nicht ausgeschlossen werden.
Ein Gemeinderat erwähnt das vielzitierte „Helfersyndrom“ der Gemeinde. Es ist immer lobenswert, wenn die Gemeinde helfen kann und die Vorstellungen von Bauwerber und städtebaulicher Entwicklung zusammenzubringen.
Allerdings müssen die Planungen der Gemeinde tragbar sein und eine weitere Straßenplanung in diesen Bereich vorsehen und ermöglichen. Zudem gibt es an dieser Stelle nur die Lösung über ein Trennsystem des Kanals.
Ein anderer Rat sieht es genauso, man habe das Grundstück damals erworben, um der Gemeinde diese weitgehende Investition in die städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Aus dem Juni 2010 gebe es eine Unterschriftenliste. Bis auf zwei Eigentümer hätten damals alle unterschrieben und somit eine rechtliche Grundlage für den Falter geschaffen.
Diese Chance der Straßenführung solle nicht stillgelegt werden, sondern als Aufschlag für eine spätere Entwicklung des „Falters“ sein.
Ein anderer Rat sieht ggf. eine Chance der Verbreiterung der Pfarrgasse und die Durchführung in die hinteren Anliegergrundstücke.
Eine Stimme aus dem Rat erläutert dagegen, dass hier nicht Thema die Aufplanung des Falters sei, sondern die Aufplanung der beiden Grundstücke. Es sei auch nicht die Rede von einer Durchgangsstraße, sondern von einer Kanaltrasse.
Außerdem weist er darauf hin, wo die Straße sonst hinsolle (vgl. Nähe zu den Eichen, Beeinträchtigung Wendehammer etc.). Er sehe hier keinen anderen Platz für die Straße.
Eine andere Gemeinderätin sieht die Erschließung über die Pfarrgasse kritisch, da dort ja schon Häuser seien und daher eine Verbreiterung schwierig wäre. Zudem ist die Verkehrssicherheit an der Einmündung in die Staatstraße auch problematisch. Auch sieht sie ein Problem im Oberflächenwasserkanal. An dieser Stelle gäbe es nur einen Schmutzwasserkanal.
Ein anderer Rat gibt ihr Recht und meint, dass frühere Planungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Ein Rat zeigt Bilder von der Vor-Ort-Situation nach Starregenereignissen. Er sehe hier eine Gefahr des Ablaufens und stellt die Frage nach dem „tiefsten Punkt“. Er hält auch nichts von zu vielen öffentlichen Grünflächen, da die Pflege wieder dem Bauhof obliegt. Die Kanalsituation an dieser Stelle sieht er mehr als problematisch.
Der Eigentümer allerdings würde die Grünflächen und deren Pflege übernehmen.
Ein anderer Rat meint, dass die Themen falsch angegangen werden. Er sehe es so, dass das Baugebiet „Falter“ überhaupt nicht mehr erschlossen werden kann, wenn die Bauwerber keinen Grund für Leitungen zur Verfügung stellen. Er trage sich mit dem Gedanken, mit den Eigentümern eine Einigung zu erzielen, um den späteren Kanal zu sichern. Zumal verweist er auch auf die gemeindlichen Satzungen, die beschreiben, dass Wasser jemand anders nicht zugeleitet werden dürfe. Jeder Eigentümer müsse auch nach der Satzung sich selber schützen (Rückstau etc.)
Jeglicher Starkregen setze natürlich diese Vorschriften außer Kraft, da man dann machtlos sei.
Ein anderer Rat erwähnt, dass er sich durchaus bewusst ist, dass es heute nicht um das Baugebiet „Falter“ gehe. Allerdings wünscht er sich eine Bauleitplanung mit offenem Ergebnis. Zudem müsse die Problematik des wild abfließenden Wassers geregelt werden sowie ein sauberer Anschluss erfolgen. Sonst könne keine Weiterführung erfolgen.
Die Pfarrgasse sei seiner Meinung nach auch zu schmal für eine Aufweitung.
Er wünsche sich eine Regelung der Dienstbarkeiten sowie eine Baureife für den Eigentümer.
Ein anderer Rat bringt eine Einbahnstraßenregelung ins Gespräch, ohne Straße gehe es eben nicht.
Der 1.Bgm. ergänzt, dass ursprünglich noch zwei weitere Grundstücke mit einbezogen werden sollten. Der Umgriff wurde allerdings verkleinert, da nur noch zwei Grundstücke aktuell sind.
Er bestätigt, dass die Hinterliegerdiskussion nicht von der Hand zu weisen ist.
Die Pfarrgasse sei zu schmal, das sieht er auch so.
Auf Nachfrage aus dem Rat erwidert Herr Bökenbrink, dass der Wendehammer theoretisch auch etwas nach Osten verlagert werden könnte. Er sieht ein Trennsystem in der Pfarrgasse als schwierig an.
Das Wasserthema sei eben sehr präsent kommt es aus dem Rat, nicht nur bei Starkregen. Eine Mauer werde die Eigentümer dann nicht schützen.
Ein Rat gibt zu bedenken, dass das Hauptproblem des „Falters“ nicht dadurch gelöst werde, wenn Leitungen durch das Dorf gehen. Diese würden das Wasser so nicht ohne weiteres aufnehmen können. Die Leitungen müssten ertüchtigt und erneuert werden.
Ein Aufschluss auf die Staatstraße sei an dieser Stelle auch nicht unproblematisch, vgl. Verkehrssicherheit.
Ein Gemeinderat appelliert, dass es nicht gerecht sei für die Eigentümer, die Grundstücke im Falter haben. Diese warten schon ewig auf eine Baureife.
Im Gegenzug erwidert ein anderer Rat, dass die Kosten für hydraulische Berechnungen gezahlt, die Trassenführung geplant werden müssen. Diese Rechnung hätte schon lange erfolgen können. Die Kosten dafür müssen endlich benannt werden, um eine zielführende Diskussion anzustreben. Für „umsonst“ wird es die Erschließung nicht geben.
Auch ein anderer Rat spricht von „Kosten ohne Ende“ bei der Falter-Erschließung. Außerdem sei die Grunddienstbarkeit für den Kanal auch sehr wichtig.
Ein Rat sieht einen Hochwasserwall als Lösung und nicht als Problem und warnt vor potentiellen Hochwassergefahren. Die Sorgen der Anwohner müsse man ernst nehmen.
Es wird ebenso betont, dass man nicht gegen den „Falter“ an sich sei, aber es muss auch hierfür einen Plan geben, welche Kanäle sind erforderlich etc. Ggf. könne eine Erschließung in Teiletappen erfolgen.
Ein Rat betont abschließend, dass 2010 viele Eigentümer bereit waren, hier mitzuwirken. Ggf. könnte man diese Planungen aufleben lassen. Über einen städtebaulichen Vertrag könne man die Vorgaben machen. So wäre der erste Schritt für die weitere Entwicklung gelegt.
Ebenso gehe es nicht nur um die Grunddienstbarkeit, sondern auch die Straßenführung.
Der Architekt gibt noch zu Bedenken, dass gerade die südlichen Grundstücke gut wären für die Erschließung. Leider sind diese nicht mehr im Umgriff.
Der schon vorhandene Fußweg müsse aufgrund der Historie und auch der Nutzung erhalten bleiben.
Zu Bedenken wird auch geben, dass unter den Eichen kein Kanal gelegt werden kann. Diese müssen zwingend erhalten werden, da diese auch schon lange das Ortsbild prägen.
Die Gedanken des Rates finden ihren Abschluss. Zudem soll der Sachverhalt dann zur Beschlussfassung in eine der nächsten Sitzungen vorgelegt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplans „Hintere Pfarrgasse“ und die dazugehörigen Erläuterungen des Herrn Bökenbrink sowie die Diskussion zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen Anwesend 17
| Bauanträge und Bauvoranfragen |
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| Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße) |
Sachverhalt:
Das Baugrundstück liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Gartensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit 17 Stellplätzen eingehalten.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.02.2021 das gemeindliche Einvernehmen zu einem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße) erteilt.
Die Gemeinde Langensendelbach hat mit Kaufvertrag vom 15.11.2021 eine Fläche als Straßenverkehrsfläche (620 m²) vom Antragsteller erworben. Somit ist das Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach nicht erschlossen.
Der Gemeinderat wird jedoch im nichtöffentlichen Teil der heutigen Gemeinderatssitzung den Auftrag für die Erschließung des Baugrundstücks vergeben.
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass der Bauplan unvollständig eingereicht wurde und deshalb nicht abschließend bewertet werden kann.
Beschluss:
Der Bauantrag wird zurückgestellt, da aufgrund der Unvollständigkeit der eingereichten Planunterlagen eine abschließende Prüfung nicht möglich ist.
Zurückgestellt Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes in eine gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2) |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach ist im Flächennutzungsplan als Fläche für eine Erwerbsgärtnerei deklariert.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
Es handelt sich somit nach aktuellem Stand um kein privilegiertes Bauvorhaben.
Um so ein Bauvorhaben zu ermöglichen, müsste in diesem Bereich der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Die dafür anfallenden Kosten müssten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages von der Antragstellerin getragen werden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27.03.2023 das gemeindliche Einvernehmen zu einer formlosen Bauvoranfrage für eine Nutzungsänderung von einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu einem Flaschnereibetrieb auf dem Baugrundstück aufgrund der fehlenden Privilegierung nicht erteilt.
In der Gemeinderatssitzung vom 24.04.2023 hat der Gemeinderat dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2) zugestimmt. Ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, sollte mit der Antragstellerin abgeschlossen werden.
Es haben zwar mehrere Gespräche mit der Antragstellerin, 1.Bürgermeister sowie dem Architekten stattgefunden. Aber ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, wurde mit der Antragstellerin bisher nicht abgeschlossen.
Nun hat die Antragstellerin einen Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung eines bestehenden privilegierten Betriebsgebäudes (Gärtnerei) in eine gewerbliche Nutzung und Umnutzung des dazugehörigen Wohngebäudes von privilegierter Wohnnutzung hin zur Wohnnutzung ohne Privilegierung eingereicht.
Es handelt sich somit nach dem aktuellen Flächennutzungsplan um kein privilegiertes Bauvorhaben.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Nutzung eines bestehenden Betriebsgebäudes in eine gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1120 Gkg. Langensendelbach (Baiersdorfer Straße 2) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 16.04.2024 wird nicht erteilt, da das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB nicht privilegiert ist.
Das Baugrundstück ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan als Fläche für eine Erwerbsgärtnerei deklariert.
Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird Bezug genommen.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2024; hier: Vorstellung und Beratung des Entwurfs |
Sachverhalt:
Die Kämmerei legt dem Gremium den fertig gestellten Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 vor.
Der Haushalt 2024 der Gemeinde Langensendelbach umfasst ein Gesamtvolumen von 9.411.690 €.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Einnahmen/Ausgaben im Verwaltungshaushalt mit 7.060.490 €
Einnahmen/Ausgaben im Vermögenshaushalt mit 2.351.200 €
Verpflichtungsermächtigungen werden im Vermögenhaushalt auf 1.400.000 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen sind keine erforderlich.
Eine Erhöhung des Kassenkredits ist nicht erforderlich.
Der Gemeinderat ist mit den eingeplanten Haushaltsansätzen einverstanden.
Damit kann ein Ansatz für die Zuführung an den Vermögenshaushalt in Höhe von 828.800 € gebildet werden.
Bei einer ordentlichen Tilgung im Vermögenshaushalt von 235.500 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 719.800 €.
Der Investitionsplan für das Jahr 2024 wird besprochen. Die Festsetzungen der Ansätze für die Investitionen im Haushaltsjahr 2024 und dem Finanzplanungsjahr 2025 werden genehmigt. Die notwendigen Beschlüsse wurden bereits gefasst oder werden noch in 2024 beschlossen.
Mit der Zustimmung des Gemeinderates kann die Kämmerei die Haushaltssatzung und den endgültigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen fertigstellen und in der nächsten Sitzung am 13.05.2024 dem Gemeinderat zur Verabschiedung vorlegen.
Der Rat nimmt den Haushalt zur Kenntnis.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Entwurf des Haushaltsplanes 2024 zur Kenntnis.
Die Haushaltssatzung und der endgültige Haushaltsplan können mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen fertiggestellt werden und in der Sitzung am 13.05.2024 dem Gemeinderat zur Verabschiedung vorgelegt werden.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Stammtisch Rammazotti anlässlich des "Vatertages" am 09. Mai 2024 |
Sachverhalt:
Der Stammtisch Rammazotti beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 09. Mai 2024 für das Fest des Vatertages. Die vergangenen Vatertage sind bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen worden. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Stammtisch Rammazotti wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 25. April 2024) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Rammazotti zur Nutzung des Dorfplatzes am 09. Mai 2024 anlässlich des Festes zum Vatertag wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 25. April 2024) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Stammtisch Fratellanza anlässlich des "Oktoberfestes" am 03. Oktober 2024 |
Sachverhalt:
Der Stammtisch Fratellanza beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 03. Oktober 2024 anlässlich der Veranstaltung „OktoberfestLA“.
Folgendes Programm ist bei dieser Veranstaltung vorgesehen:
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Stammtisch Fratellanza wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 19. September 2024) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Ein Gemeinderat merkt noch an, dass der Antrag wenig detailliert gestellt wurde. Da das Fest das erste Mal veranstaltet wird, wäre es wünschenswert, den Antrag sowie den Ablauf des Festes ausführlicher zu beschreiben. So würde auch die Dauer / Öffnungszeiten des Festes fehlen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtische Fratellanza zur Nutzung des Dorfplatzes am 03. Oktober 2024 anlässlich der Veranstaltung „OktoberfestLA“ wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 19. September 2024) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Antrag des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul Langensendelbach auf Zuschuss zu den Personalkosten für die Auszubildenden |
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 11.04.2024 beantragte die Kita-Leitung des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul sowie der Kita-Beauftragte Vitus Wagner einen Zuschuss zu den Personalkosten der Auszubildenden.
Seit vielen Jahren schon ist die 6gruppige Kita ein Ausbildungsbetrieb. Derzeit ist eine Erzieherin in Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr (Berufspraktikum) in Langensendelbach.
Die Kosten hierfür sind in dem Gemeinderat vorliegenden Schreiben ausgeführt. Die Brutto-Personalkosten belaufen sich dafür jährlich auf ca. 25.800,- Euro.
Da die Branche derzeit unter gravierenden Fachkräftemangel leidet, ist die Ausbildung im Kindergarten ein wichtiger Schritt in die Zukunft, um qualifizierte Erzieher und Kinderpfleger für die Kita zu gewinnen. Nur so kann der Personalschlüssel konstant gehalten werden. Nur so können gute und auch umfassende Bildungs- und Betreuungsarbeit gewährleistet werden. So hat sich z.B. die vorherige Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung im August 2023 dazu entschlossen, weiterhin im Kita Langensendelbach als Erzieherin zu arbeiten.
Ebenso wird auch die aktuelle Auszubildende im September 2024 als Erzieherin im Kindergarten weiterbeschäftigt.
Da aber die Personalkosten immer stärker steigen und nicht in voller Höhe aus dem Kitahaushalt finanziert werden können, bittet der Kindergarten um einen Zuschuss zur Unterstützung der Ausbildungsstelle. Die Arbeit der Kita in Langensendelbach würde somit sehr unterstützt.
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Kitabeauftragten Herrn Wagner, wäre ein Zuschuss in Höhe von 12.500,- Euro angemessen.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach bezuschusst die Ausbildungsstelle (Berufspraktikantin) mit 12.500,- Euro für die Ausbildung im laufenden Kitajahr 2023/2024 in der Kath. Kita St. Peter und Paul.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17
| Geschäftsverteilungsplan der Gemeinde Langensendelbach zum 01.05.2024 |
Sachverhalt:
Der Geschäftsverteilungsplan der Gemeinde Langensendelbach wurde zum Stichtag 01.05.2024 von Geschäftsleitung Frau Heid überarbeitet und auf einen aktuellen Stand gebracht, nachdem der bisherige geltende GVPl aus dem Jahre 2017 angesichts der sachlichen und personellen Veränderungen grundsätzlich überarbeitet werden musste.
Die notwendige Neuorganisation der Verwaltungsgliederung und Geschäftsverteilung orientiert sich an Struktur, Größe und Aufgabenstellung der Gemeinde Langensendelbach, sowie an der Personalausstattung und soll letztlich eine sachgerechte, wirtschaftliche und optimale Aufgabenerledigung gewährleisten. Die Verwaltung weist allerdings darauf hin, dass die Anzahl des Personals in der Verwaltung schon lange an der unteren Grenze liegt. Das wurde schon im Rahmen der Rechnungsprüfung sowie bei den regelmäßig stattfindenden Gemeindebegehungen durch das Landratsamt angesprochen und bestätigt. Daher ist es nicht möglich, bei Stellvertretungen alle Aufgaben des jeweiligen Sachbearbeiters so umfänglich und im Detail zu bearbeiten wie der Sachbearbeiter selber (Vertretung nur in Teilbereichen möglich). Dafür bedürfte es einen größeren Personalstammes sowie mehr Fortbildungen. Selbstverständlich ist der geregelte und ordnungsgemäße Ablauf der Verwaltung im Rathaus auch im Vertretungsfall gewährleistet.
Überdies ist es nicht notwendig, neben dem hauptsächlichen Aufgabenbereich jeden sonstigen Tätigkeitsbereich bis ins Detail zu regeln. Derartige Maßnahmen können bei Bedarf vielmehr unabhängig von der Geschäftsverteilung im Rahmen der eigentlichen Arbeitszuteilung separat geregelt werden.
Anlässlich der Überarbeitung des GVPl wurde dieser außerdem entsprechend dem Muster-Geschäftsverteilungsplan aus "Organisation in Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften", Herbert Gruber, Kommunalschriften-Verlag J. Jehle München, an verschiedener Stelle ergänzt.
Soweit nicht ausdrücklich etwas andres bestimmt ist, werden
Unbeschadet der Aufgabenverteilung ist es für jeden Bediensteten selbstverständlich, in anderen Sachgebieten helfend mitzuwirken. Entsprechende Weisungen der Vorgesetzten sind umgehend zu befolgen.
Sämtliche Bediensteten treffen sich bei Bedarf zu gemeinsamen Besprechungen, um eine entsprechende Koordination innerhalb der Gemeinde und insbesondere mit dem Bürgermeister zu gewährleisten.
Ziel des GVPl soll es sein, die Verwaltung noch effizienter und bürgerfreundlicher zu machen. Der GVPl ist so gestaltet, dass er jederzeit ergänzt und angepasst werden kann.
Die Gemeinde Langensendelbach ist in zwei Ämter unterteilt.
Amt 1 Hauptverwaltung und Amt 2 Finanzverwaltung mit den jeweiligen Sachgebieten. Folgende Änderungen zum bisherigen GVPL wurden durchgeführt.
| - | Herr Reichel übernimmt das Sachgebiet Steueramt von Herrn Wagner (Ruhestand). Herr Reichel übernimmt auch die Verbrauchsgebührenabrechnung und Teile des Kindergartenwesens. |
| - | Das Sachgebiet Kämmerei übernimmt Frau Mannke. |
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den neu erstellten Geschäftsverteilungsplan zur Kenntnis und stimmt diesem zum 01.05.2024 zu.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17