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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32 33, 34 Abs. 2 und 4, Art. 35 Abs. 1 Satz 2, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern GO folgende Satzung:

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4) Das Aufgabengebiet des Rechnungsprüfungsausschusses ergibt sich aus § 103 GO.

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 45 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls.

(4) Gemeinderatsmitglieder, die ihr Einverständnis erklärt haben, elektronisch zu den Sitzungen geladen zu werden (Ratsinformationssystem), erhalten eine einmalige Entschädigung in Höhe von 400 € für die Wahlperiode 2026 – 2032.

(5) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5

Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11.05.2020 außer Kraft.

Langensendelbach, den 11.05.2026
Gez. Siebenhaar
1.Bürgermeister