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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 11/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hochwasserschutz in Langensendelbach; hier:
Willensbekundung zum Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen für das Schutzniveau HQ100 + 15 % Klimazuschlag 

Sachverhalt:

Die Gemeinde Langensendelbach ist wiederholt von Hochwasserereignissen betroffen bzw. potenziell gefährdet. Insbesondere das Ereignis im Jahr 2007 hat die Notwendigkeit wirksamer Hochwasserschutzmaßnahmen deutlich aufgezeigt.

Zur nachhaltigen Verbesserung des Hochwasserschutzes wurde bereits im Jahr 2009 durch das Ingenieurbüro itwh GmbH ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept erarbeitet. Auf Grundlage dieses Konzepts wurden in den vergangenen Jahren weitere Planungen und Überrechnungen durchgeführt, die die grundsätzliche Umsetzbarkeit sowie die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen bestätigen. Der aktuelle fachliche Stand zeigt, dass ein tragfähiges Gesamtkonzept vorliegt und nun in die Umsetzungsphase überführt werden kann.

Vor dem Hintergrund zunehmender Extremwetterereignisse und unter Berücksichtigung aktueller fachlicher Empfehlungen ist vorgesehen, den Hochwasserschutz auf ein Schutzniveau von HQ100 zuzüglich eines Klimazuschlags von 15 % auszulegen.

Das Wasserwirtschaftsamt hat bestätigt, dass die Gemeinde auf dieser Grundlage eigenverantwortlich in die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen bzw. in die weiteren Planungsphasen (insbesondere Entwurfs- und Genehmigungsplanung) einsteigen kann. Diese Planungsleistungen sind förderunschädlich, jedoch vollständig in Eigenverantwortung durch die Gemeinde vorzufinanzieren.

Sofern eine baureife Planung vorliegt, die den Anforderungen der Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025) entspricht, ist eine Förderung nach den dann geltenden Fördersätzen grundsätzlich möglich. Eine Förderzusage kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ausdrücklich nicht abgeleitet werden.

Der Grunderwerb ist nicht förderfähig und daher vollständig durch die Gemeinde zu tragen. Die Planungskosten werden im Falle einer späteren Bauausführung anteilig als zuwendungsfähig anerkannt.

Vergaberechtlich sind bei der Beauftragung der Planungsleistungen die einschlägigen Vorschriften (insbesondere GWB, VgV, UVgO, VOB) einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung der Gemeinde und ist nicht Bestandteil des Förderverfahrens.

Fachlich ist im Rahmen der weiteren Planung ein Wirtschaftlichkeitsnachweis zu führen. Es ist die wirtschaftlichste Variante umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere kleinere, kaskadenförmige Rückhaltebecken nicht zwangsläufig wirtschaftlicher sind als eine zentrale Lösung. Voraussetzung für eine Förderung ist insbesondere die Erreichung eines Schutzniveaus von HQ100 zuzüglich eines Klimazuschlags von 15 %.

Die bestehende interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Baiersdorf stellt eine wichtige Grundlage für die Umsetzung dar. Ein Förderzuschlag kann bei Vorliegen einer entsprechenden Zweckvereinbarung in Aussicht gestellt werden. Die inhaltliche Ausgestaltung hat sich an den Vorgaben des Förder-UMS vom 01.04.2025 (Az. 56c-U4454.5-2024/4-7) zu orientieren.

Zur Fortführung der Planungen sowie zur Einleitung weiterer Verfahrensschritte (insbesondere Genehmigungsplanung und Förderanträge) ist eine eindeutige Willensbekundung der Gemeinde erforderlich, dass die Umsetzung entsprechender Hochwasserschutzmaßnahmen angestrebt wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen mit erheblichen künftigen finanziellen Belastungen für die Gemeinde verbunden sein kann.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Planungsleistungen vollständig vorzufinanzieren sind, der erforderliche Grunderwerb nicht förderfähig ist und auch im Falle einer Förderung ein nicht unerheblicher Eigenanteil bei der Gemeinde verbleibt.

Die konkrete Höhe der finanziellen Auswirkungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffert werden und ist Gegenstand der weiteren Planungen und Kostenermittlungen.

Vom Ing.-Büro Sauer+Harrer präsentiert Herr Satzinger einen Einstieg in die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes.

Auf Nachfrage wird die Notwendigkeit einer klaren Willensbekundung des Gemeinderates als Grundlage für die weiteren Planungsschritte vom WWA gefordert (genau in dieser Terminologie).

Ebenso stellt sich die Frage, wann der Grunderwerb ins Spiel komme. Der Grunderwerb ist typischerweise der Leistungsphase 2 (Vorplanung) zuzuordnen und sollte möglichst frühzeitig - idealerweise zu Beginn dieser Phase - eingeleitet werden.

Ziel ist die Erstellung von Grunderwerbsplänen als Voraussetzung für die weiteren Planungsschritte.

Die bestehende Zweckvereinbarung mit der Stadt Baiersdorf bildet weiterhin die verbindliche Grundlage der interkommunalen Zusammenarbeit sowie der Förderkulisse.

Aus dem Rat kommt die Frage, ob die Stadt Baiersdorf die Planungen in vergleichbarer Weise verbindlich weiterführt, da sie einen neuen Bürgermeister ab 1. Mai 2026. Hier wird der 1.Bürgermeister Gespräche führen. Ebenso hebt der 1. Bürgermeister ausdrücklich hervor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zwingend zu berücksichtigen ist. Ein entsprechender Hinweis solle daher verbindlich im Beschluss aufgenommen werden.

Ein Rat weist darauf hin, dass ein weiteres Zuwarten die Maßnahmen nicht günstiger macht.

Vielmehr führe eine erneute Verzögerung zu weiter steigenden Kosten und erneutem Zeitverlust.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat Langensendelbach bekennt sich grundsätzlich zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Gemeindegebiet mit dem Ziel, ein Schutzniveau von HQ100 zuzüglich 15 % Klimazuschlag zu erreichen.

2.

Die Planung und Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf Grundlage des Hochwasserschutzkonzepts des Ingenieurbüros itwh aus dem Jahr 2009 sowie der darauf aufbauenden und fortgeschriebenen Planungen.

3.

Die Verwaltung wird beauftragt,

die weiteren erforderlichen Schritte zur Konkretisierung und Planung der Maßnahmen einzuleiten,

insbesondere die notwendigen Planungsleistungen stufenweise zu veranlassen,

Fördermöglichkeiten zu prüfen und entsprechende Anträge vorzubereiten sowie

die für die Umsetzung erforderlichen Verfahrensschritte vorzubereiten und mit den zuständigen Fachbehörden abzustimmen.

Die Beauftragung erfolgt unter Hinzuziehung externer fachlicher Unterstützung.

4.

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Planung und Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Gemeinde verbunden sein kann.

Insbesondere wird zur Kenntnis genommen, dass

die Planungsleistungen vollständig durch die Gemeinde vorzufinanzieren sind,

der erforderliche Grunderwerb nicht förderfähig ist und

auch im Falle einer Förderung ein nicht unerheblicher Eigenanteil verbleibt.

Die Umsetzung der baulichen Maßnahmen steht daher unter dem Vorbehalt einer gesicherten Finanzierung sowie einer positiven Förderentscheidung.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzpet (ISEK); hier:
Billigung des Abschlussberichtes und Festlegung als strategische Grundlage sowie Beauftragung der Verwaltung und Büro msh Heckelsmüller zur weiteren Verfahrensumsetzung 

Sachverhalt:

Im Rahmen des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) wurde unter Beteiligung der Öffentlichkeit, der Fachstellen sowie des Gemeinderates eine Maßnahmenmatrix erarbeitet und in einer Sondersitzung am 13.04.2026 priorisiert.

Auf Grundlage dieser abgestimmten Inhalte wurde nun durch das Büro msh Stadtplanung GbR der Abschlussbericht erstellt.

Der Bericht fasst die Bestandsanalyse, Zielsetzungen und priorisierten Maßnahmen zusammen und bildet die fachliche Grundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde.

Der Gemeinderat hat die Maßnahmenliste bereits als strategische Grundlage gebilligt.

Der nun vorliegende Abschlussbericht setzt diese Beschlusslage um und führt die Inhalte zusammen.

Der Abschlussbericht soll als verbindliche strategische Grundlage für die weitere Entwicklung sowie als Grundlage für künftige Förderanträge und Maßnahmenumsetzungen festgelegt werden.

Nach Beschluss des Gemeinderates erfolgt die Beteiligung der TÖBs.

Angemerkt wird noch, dass die angesprochene Flächenentsiegelung (im Protokoll enthalten) in der Matrix und Bericht ihren Niederschlag finden solle.

Ebenso solle noch der Hinweis auf Umsetzung 30 er Zonen im Gemeindegebiet (auch Kreis- und Staatsstraßen) erfolgen.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat billigt den vorliegenden Abschlussbericht zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) in der Fassung vom 22.04.2026.

2.

Der Abschlussbericht wird als strategische und inhaltliche Grundlage für die zukünftige städtebauliche Entwicklung der Gemeinde festgelegt. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Maßnahmen ist hiermit nicht verbunden.

3.

Die Verwaltung wird gemeinsam mit dem Büro msh Stadtplanung GbR beauftragt, auf Grundlage des Abschlussberichts die weitere Umsetzung der im ISEK definierten Maßnahmen vorzubereiten und - soweit erforderlich - Förderanträge zu stellen sowie Verfahrensschritte einzuleiten.

4.

Änderungen und Ergänzungen des Abschlussberichts sind nur zulässig, soweit sie redaktioneller oder klarstellender Natur sind und die vom Gemeinderat beschlossenen Inhalte nicht verändern.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 0

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Bauleitplanung in Langensendelbach; hier: →
Vorstellung und Kenntnisnahme vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark nördlich Langensendelbach", Vorstellung durch Greenovative und TEAM 4 

Sachverhalt:

Bereits am 19.01.2023 wurde eine Voranfrage für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den landwirtschaftlichen Flurgrundstücken Fl.Nr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach bei der Gemeinde eingereicht.

In unmittelbarer Nähe der genannten Grundstücke existiert bereits der „Solarpark Langensendelbach“, welcher durch den Investor „Greenovative“ errichtet wurde.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 27.02.2023 mehrheitlich die grundsätzliche Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage an dieser Stelle mit den FlNr. 1583, 1584 und 1585 Gemarkung Langensendelbach befürwortet, mit den Bedingungen, welche die Gemeinde Langensendelbach aufgrund ihrer Planungshoheit voraussetzt.

Die Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG hat in der Sitzung am 23.10.23 das Vorhaben auf den o.g. Flurstücken vorgestellt. In dieser Sitzung am 23.10.23 ist der Aufstellungsbeschluss gefasst worden für die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie zur Änderung des Flächennutzungsplanes, der für diesen Bereich Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Die Billigung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich wurden jedoch vertagt, da die Anschlussmöglichkeiten des Vorhabens ungeklärt waren.

Aufgrund mangelnder Anschlussmöglichkeiten an das öffentliche Stromnetz hat der Vorhabenträger Wust - Wind & Sonne GmbH & Co. KG das Vorhaben mittlerweile nicht mehr weiterverfolgt, sondern das Projekt an die Greenovative GmbH abgegeben, welche die bereits bestehende Photovoltaikanlage südlich des geplanten Vorhabens betreibt und dadurch bereits über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügt.

Eine Einspeisebestätigung vom Netzbetreiber, dass die zusätzliche Leistung über denselben Netzverknüpfungspunkt eingespeist werden kann, liegt vor. Das Vorhaben kann somit realisiert werden.

Vorgesehen ist eine Anlage mit ca. 3,6 ha, innerhalb des Geltungsbereiches soll sowohl der naturschutzfachliche Ausgleich als auch der Ausgleich für den Artenschutz (nach dem Fachbeitrag zum Artenschutz ist ein Feldlerchenrevier auszugleichen) erfolgen. Somit müssen keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.

Um den Ausgleich für den Artenschutz (hier Feldvögel) zu bewerkstelligen sind bei der Eingrünung in gewisser Weise Abstriche erforderlich (hinsichtlich der Begrünung im Norden und Westen).

Aufgrund des Vorkommens von Feldvögel in diesem Bereich würde eine größere Eingrünung einerseits weitere Feldvögel verdrängen (aufgrund der Kulissenwirkung durch Gehölze auf Feldvögel, pro verdrängtes Revier wären 0,5 ha CEF - Flächen erforderlich) und andererseits könnten die bisher in der Planung vorgesehenen CEF-Flächen für Feldvögel nicht verwenden und neue Flächen außerhalb des Geltungsbereiches müssten gesucht werden (durch eine Eingrünung im Westen des Vorhabens würde die Eignung der Fläche für Feldvögel entfallen.

Diese Ausgleichs- und CEF-Flächen, die dem Artenschutz für Feldvögel dienen, haben zusätzlich noch die Funktion, dass in einem Bereich des Wasserschutzgebiets die Nutzung extensiviert wird, die auch für die Errichtung von Freifläche - Photovoltaikanalgen nicht geeignet wären.

Herr Wehner vom Team 4 führt aus und verweist auf die Ausführungen aus 2023.

Herr Locke von Greenovative erklärt, dass nur geringfügig Grunddienstbarkeiten erforderlich sind.

Außerdem wird aus dem Rat angeregt, dass das Thema Rehdurchschlupf / Wildrechen für den Solapark in Langensendelbach und Bräuningshof gelöst wird. Hierzu wird der Bauhof die Zugänge der Rehe durchgeben.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und den Sachverhalt durch Greenovative und Team4 zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen Ja 0 Nein 0 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" 

Sachverhalt:

Der Sachverhalt wurde bereits unter dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt umfassend dargestellt.

Auf Grundlage der nun vorliegenden Planungsunterlagen sowie der gesicherten Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromnetz kann das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden. Der Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan für den Bereich „Solarpark nördlich Langensendelbach“ liegt vor und ist Grundlage für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach billigt den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich "Solarpark nördlich Langensendelbach" in der vorliegenden Fassung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ortsüblich sowie auf der Homepage der Gemeinde bekanntzumachen.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Solarpark nördlich Langensendelbach" 

Sachverhalt:

Der Sachverhalt wurde bereits unter dem vorhergehenden Tagesordnungspunkt umfassend dargestellt.

Auf Grundlage der nun vorliegenden Planunterlagen sowie der gesicherten Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Stromnetz kann das Bauleitplanverfahren fortgeführt werden. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark nördlich Langensendelbach“ liegt vor und bildet die Grundlage für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Solarpark nördlich Langensendelbach“ in der vorliegenden Fassung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ortsüblich bekannt zu machen sowie ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen; dies erfolgt zusammen mit der Bekanntmachung des Vorentwurfs.

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wurde bereits am 23.10.2023 gefasst und ist ortsüblich bekannt zu machen; dies kann gemeinsam mit der Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung erfolgen.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Abschluss des Bauleitplanverfahrens „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz; hier: - Erneute Bestätigung der Abwägung der im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen (Beschluss vom 20.04.2020); Satzungsbeschluss gem. § 10 sowie Beschluss über die ortsübliche Bekanntmachung 

Sachverhalt:

Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz) wurde in den vergangenen Jahren durchgeführt.

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind Stellungnahmen eingegangen, über die der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.04.2020 die erforderliche Abwägung vorgenommen hat. Dabei wurden die öffentlichen und privaten Belange sachgerecht untereinander und gegeneinander abgewogen.

Der formale Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB als abschließender Verfahrensschritt wurde bislang noch nicht gefasst.

Aufgrund des seit der Abwägungsentscheidung vergangenen Zeitraums wird es aus Gründen der Rechtssicherheit für sachgerecht erachtet, die damaligen Abwägungsergebnisse nochmals ausdrücklich zu bestätigen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst wird.

Inhaltliche Änderungen am Bebauungsplan haben sich seit der Abwägungsentscheidung nicht ergeben. Die Stellungnahmen und Abwägungsergebnisse werden dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes.

Bestandteile der Satzung sind der Bebauungsplan bestehend aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil mit integriertem Grünordnungsplan vom 27.04.2026 sowie die Begründung vom 27.04.2026.

Mit der erneuten Bestätigung der Abwägung und dem anschließenden Satzungsbeschluss kann das Bauleitplanverfahren nun ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht werden.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt im Anschluss an den Satzungsbeschluss; erst mit dieser tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es handelt sich um einen formalen Verfahrensschritt, inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Beschluss:

  1. Erneute Bestätigung der Abwägung

Der Gemeinderat hat die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen und die öffentlichen und privaten Belange entsprechend berücksichtigt.

Der Gemeinderat bestätigt die in der Sitzung vom 20.04.2020 gefasste Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen.

Die Abwägungsergebnisse werden unverändert aufrechterhalten.

  1. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

    Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Frankenstraße“ (Alter Sportplatz) in der Fassung vom 27.04.2026, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, welcher die aus der vorangegangenen Abwägung eingeflossenen Anregungen, Hinweise und Bedenken bereits enthält, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 27.04.2026 wird gebilligt.

  1. Beschluss über die ortsübliche Bekanntmachung

    Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich Mitteilungsblatt sowie der Homepage der Gemeinde Langensendelbach bekannt zu machen.
    Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Einstimmig beschlossen → Ja 15 Nein 0 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger war noch nicht anwesend.

Antrag vom Freie Wähler Ortsverband Langensendelbach vom 02.02.2026 zur Beschlussfassung über die Umsetzung des Projektes "Wohnen im Alter - Haus der Generationen" 

Sachverhalt:

Der Antrag der Freien Wähler wird Bestandteil der Niederschrift vom 27.04.2026.

Antrag zur Beschlussfassung über die Umsetzung des Projektes

„Wohnen im Alter - Haus der Generationen“

Liebe Mitglieder des Gemeinderates, lieber Oswald,

heuer sind es acht Jahre, seit wir uns intensiv mit dem Vorhaben „Wohnen im Alter“ befassen. Trotz mehrfacher Anläufe ist bislang keine Umsetzung erfolgt und wir stehen faktisch wieder am Anfang.

Gleichzeitig haben sich die Kosten seit Projektbeginn deutlich erhöht, während der bestehende Gebäudebestand auf dem Gelände der Gemeinde Jahr für Jahr erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand verursacht.

Die vom Bürgermeister gewünschten Sozialpartner haben entweder abgesagt oder kein überzeugendes Konzept vorgelegt.

Mit dem Architekturbüro Hilpert und Kollegen hingegen, steht uns ein kompetenter und bewährter Partner zur Verfügung. Alle Gemeinderäte kennen die Projektreferenzen, zudem haben wir mit dem Bau des evangelischen Gemeindezentrums Stockflethhaus gute Erfahrungen gemacht.

Bereits am 12. Juli 2020 sowie am 8. August 2021 haben wir Freie Wähler konkrete Vorschläge unserer Seniorinnen und Senioren gebündelt und dem Gemeinderat vorgelegt.

Das Projekt „Wohnen im Alter“ ist von großer Bedeutung für die Zukunft unseres Dorfes. Es ermöglicht Seniorinnen und Senioren, ihre Immobilie weiterzugeben und dennoch in ihrem vertrauten und geliebten Ort zu bleiben. Gleichzeitig wird dadurch neuer Wohnraum für neue Bürgerinnen und Bürger, junge Familien oder Einheimische geschaffen.

Das Projekt stärkt somit den Generationenwechsel, erhält die gewachsene Dorfgemeinschaft und sorgt dafür, dass unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger selbstbestimmt, barrierefrei und ortsnah wohnen können. Darüber hinaus leistet es einen wichtigen Beitrag zur Innenentwicklung und zur nachhaltigen Nutzung gemeindeeigener Flächen.

Nun gilt es, das Projekt endlich in die Umsetzung zu bringen.

Dafür schlagen wir folgenden Beschluss vor:

Der Gemeinderat beschließt, das Projekt „Wohnen im Alter“ mit dem Architekturbüro Hilpert und Kollegen als Planungspartner konsequent weiterzuentwickeln und bis zur Umsetzungsreife zu führen.

Als wirtschaftliche Grundlage wird ein Teilverkauf von 45 % der Wohnungen festgelegt.

Die förderfähige Vorgehensweise, insbesondere

  • der Abriss der Bestandsgebäude,
  • sowie die Nutzung geeigneter Städtebau- und Wohnraumförderprogramme, ist gemeinsam mit dem Architekturbüro sicherzustellen.

Die weiteren konzeptionellen Inhalte - insbesondere soziale Förderung (EOF), Nutzungsmischung (Arztpraxis, Tagespflege etc.), Stellplatzkonzept (Stellplätze im Untergeschoss, offene Stellplätze im UG) sowie Ausgestaltung und Anzahl der Wohneinheiten - sind im weiteren Planungsverlauf gemeinsam mit dem Gemeinderat zu erarbeiten und zu beschließen.

Die Verwaltung wird beauftragt, innerhalb von sechs Monaten einen konkreten Planungsstand einschließlich Förderübersicht, Kostenrahmen und Umsetzungszeitplan vorzulegen und diesen dem Gemeinderat zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

Wir bitten den Gemeinderat um Unterstützung, damit dieses wichtige Projekt nach Jahren der Verzögerung endlich verwirklicht wird.

Freundliche Grüße

Moritz Fees Thomas Knetzger Matthias Kern Hans Knetzger

Die Gemeinde beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit der Entwicklung eines generationenübergreifenden Wohnprojekts („Wohnen im Alter - Haus der Generationen“).

Hierzu wurde eine geförderte Machbarkeitsstudie erstellt, in der verschiedene Umsetzungsmodelle, Bedarfe und Standortoptionen untersucht wurden.

Eine Umsetzung konnte bislang insbesondere aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichender Förderkulissen nicht erfolgen.

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie des steigenden Bedarfs an altersgerechten Wohnformen wird das Projekt weiterhin als städtebaulich und sozial bedeutsam angesehen.

Mit Antrag vom 02.02.2026 beantragt die Fraktion Freie Wähler die Umsetzung des Projekts voranzutreiben und entsprechende Beschlüsse zu fassen.

In den vergangenen Wochen wurden hierzu ergänzende Überlegungen und überschlägige Wirtschaftlichkeitsberechnungen aus dem Kreis des Gemeinderates vorgelegt. Diese werden durch diesen in der Sitzung vorgestellt.

Diese beinhalten insbesondere Ansätze zu:

  • möglichen Baukosten
  • anteiligem Verkauf von Wohneinheiten
  • Vermietungsmodellen (teilweise unter Einbeziehung von EOF-Förderung)
  • sowie groben Finanzierungsüberlegungen

Zudem wurde aus dem Gremium heraus ein möglicher projektbezogener Ablauf skizziert (Zieldefinition, Konzeptentwicklung, Klärung von Finanzierung und Betrieb, Bedarfsabfrage, anschließende Beschlussfassung).

Die vorliegenden Anträge und ergänzenden Ausarbeitungen zeigen die hohe Bedeutung des Projektes sowie das große Interesse an einer Umsetzung. Die Verwaltung und der 1.Bürgermeister folgen der Ansicht, dass dieses Projekt eine hohe Priorität hat.

Gleichzeitig wird jedoch ebenso deutlich, dass sich das Projekt derzeit noch in einer Entwicklungsphase befindet, in der wesentliche Entscheidungsgrundlagen noch nicht vorliegen.

1. Wirtschaftlichkeit und Finanzierung - Haushaltsrechtliche Bewertung

Die bislang vorgelegten Berechnungen stellen überschlägige Modellannahmen dar. Sie basieren auf variablen Parametern (z. B. Baukosten, Verkaufspreise, Mietansätze, Zinssätze), die in den unterschiedlichen Ausarbeitungen voneinander abweichen.

Bereits geringfügige Änderungen dieser Parameter führen zu erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaftlichkeit des Projektes.

Insbesondere sind bislang nicht belastbar geklärt:

  • tatsächliche Baukosten unter Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen
  • realistische Verkaufserlöse und deren Marktfähigkeit
  • vollständige Finanzierungsstruktur einschließlich Fördermittel
  • laufende Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
  • Risiken aus Zinsentwicklung, Baukostensteigerungen und Vermarktung

Die vorliegenden Berechnungen sind daher nicht vollumfänglich geeignet, eine belastbare Entscheidungsgrundlage für eine Investitionsentscheidung dieses Ausmaßes darzustellen.

Vorausgesetzt und auch jedem bewusst ist auch, dass ein unmittelbarer Umsetzungsbeschluss aktuell haushaltsrechtlich unzulässig wäre, da:

keine gesicherte Finanzierung vorliegt

keine Förderzusage besteht

keine belastbare Kostenberechnung vorliegt

Damit ist die Beanstandung durch die Rechtsaufsicht vorprogrammiert, da es sich um eine sog. freiwillige Aufgabe der Kommune handle. Nach kommunalem Haushaltsrecht (KommHV) gilt, dass Investitionen erst beschlossen werden dürfen, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Dass die Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen, ist ein Vorteil - ersetzt aber keine konkrete Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsbetrachtung.

Ganz deutlich muss auch darauf hingewiesen werden, dass es trotz etwaiger Förderungen für die Gemeinde dennoch zu hohen Eigenanteilen kommen kann.

Vorab steht schon fest, dass ein reiner Umsetzungsbeschluss derzeit nicht zulässig ist, wohl aber ein weiterführender Prüf- und Grundsatzbeschluss.

Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung sprechen sich grundsätzlich für die Realisierung des Projektes aus, stellen jedoch klar, dass eine Umsetzung unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie einer gesicherten Förderung steht. Das Projekt solle weiter betrieben werden, allerdings seriös und umsetzbar.

Im Rahmen der bisherigen Diskussion wurden neben dem eigentlichen Wohnprojekt immer wieder verschiedene ergänzende Nutzungen (z. B. Tagespflege, Arztpraxis, weitere Dienstleistungen) angesprochen.

Diese Nutzungen sind grundsätzlich sinnvoll, sind jedoch gesondert zu betrachten, da sie regelmäßig nicht unter die klassischen Wohnraumförderprogramme (z. B. EOF, KommWFP) fallen und damit eigenständig zu finanzieren wären.

Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe klare Priorisierung und Abgrenzung der Projektbestandteile erforderlich, um eine wirtschaftlich tragfähige Gesamtkonzeption entwickeln zu können. Hier liegt auch die Herausforderung für das Gremium: Nicht alles Wünschenswerte ist gleichzeitig wirtschaftlich und förderfähig umsetzbar. Dieser Realität darf nicht mehr ausgewichen werden.

Jeder zusätzliche Baustein verbessert möglicherweise das Konzept - erhöht, aber gleichzeitig die finanziellen Anforderungen und Risiken für die Kommune.

2. Förderkulisse (EOF / KommWFP)

Die diskutierte Einbindung der einkommensorientierten Förderung (EOF) stellt grundsätzlich einen möglichen Baustein dar.

Insbesondere ist zu berücksichtigen:

EOF orientiert sich primär an Einkommensgrenzen, nicht an spezifischen Zielgruppen (z. B. Senioren); OF steuert nicht, wer konkret einzieht - sondern nur mit welchem Einkommen.

es bestehen langfristige Bindungen und eingeschränkte Steuerungsmöglichkeiten bei der Belegung

die Förderung ist mit administrativen Anforderungen verbunden

Es ist zu beachten, dass EOF-geförderte Wohnungen grundsätzlich als Mietwohnungen konzipiert sind und regelmäßig nicht für den Verkauf an Selbstnutzer vorgesehen sind. Eine Kombination von Verkaufsmodellen und EOF-Förderung ist daher nur eingeschränkt bzw. regelmäßig nicht möglich

Demgegenüber bietet das Kommunale Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP) grundsätzlich größere kommunale Gestaltungsspielräume, ist jedoch mit einer stärkeren finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinde verbunden.

Auf ggf. fehlende Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde bei der EOF-Förderung wird hingewiesen. Die Belegung erfolgt i. d. R. über:

Förderstellen / Wohnungsunternehmen

Gemeinde hat nur eingeschränkten Zugriff

Die Folge könnte sein, dass keine gezielte Vergabe an Ortsansässige möglich ist. (nur sehr eingeschränkt und rechtlich sensibel). Das Ziel der Gemeinde sollte die soziale Stabilität durch Mischung sein und nicht einseitige Belegung. Eine gezielte Versorgung der örtlichen Bevölkerung kann ggf. nur eingeschränkt gewährleistet werden, dass diese am Ende die geforderten Einkommensgrenzen überschreiten.

Eine aktuelle Abfrage bei der Regierung von Oberfranken ergibt, dass im Jahr 2026 voraussichtlich keine neu eingereichten Anträge mehr bewilligt werden können.

Es ist vorgesehen, dass sich neue Anträge für eine Aufnahme in ein Jahresbaugramm bewerben können. Hierzu soll es im Lauf des Jahres einen Projektaufruf geben.

Die im Jahresbauprogramm ausgewählten Vorhaben können dann voraussichtlich 2027 bewilligt werden.

Als Grundlage für Förderentscheidungen werden derzeit die Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 fortgeschrieben und umfassend überarbeitet.

Ebenso verweist die Regierung auf eine aktuelle Übersicht über die Förderprogramme der Wohnraumförderung. Darin enthalten, u.a. die Konditionen für die EOF-Förderung im Jahr 2026.

Eine abschließende Bewertung geeigneter Fördermodelle ist derzeit aufgrund der o.g. Voraussetzungen und mangels Gesamtkonzeption nicht möglich.

3. Nutzungskonzept und Betreiberstruktur

Für eine Umsetzung des Projektes sind klare und verbindliche Aussagen erforderlich zu:

  • Zielgruppen (z. B. Senioren, generationenübergreifendes Wohnen)
  • Nutzungsbausteinen (z. B. Wohnen, Dienstleistungen, Pflegeangebote)
  • Betreiber- und Trägerstruktur
  • Bewirtschaftung (Eigenbetrieb, externer Betreiber, Investor)

Diese Grundlagen liegen bislang nicht in abgestimmter Form vor.

4. Nachfrage und Marktsituation

Eine belastbare Einschätzung der Nachfrage im Gemeindegebiet (Miet- bzw. Kaufinteresse) liegt derzeit nicht aktuell vor.

Diese ist jedoch insbesondere im Hinblick auf geplante Modelle von zentraler Bedeutung.

5. Organisatorische Bewertung sowie Gesamtbewertung

Ein Projekt dieser Größenordnung und Komplexität kann nicht ohne zusätzliche fachliche Unterstützung belastbar entwickelt werden.

Die bisherigen Ausarbeitungen zeigen vielmehr, dass eine vertiefte fachliche Projektentwicklung erforderlich ist.

Zusammenfassend ist festzustellen:

  • Das Projekt ist fachlich und gesellschaftlich sinnvoll und wird grundsätzlich befürwortet.
  • Die vorliegenden Unterlagen stellen wertvolle Diskussionsbeiträge dar.
  • Eine belastbare Entscheidungsgrundlage für eine Umsetzung liegt jedoch derzeit nicht vor.

Die Gemeinde befindet sich damit noch in der Phase der Projektentwicklung.

6. Fragestellungen

Zur strukturierten Weiterentwicklung des Projektes ist ein fachlich begleitetes Verfahren erforderlich.

Hierzu ist insbesondere die Beauftragung externer fachlicher Unterstützung in Form einer vertieften Machbarkeitsstudie bzw. Projektentwicklung angezeigt.

Diese soll insbesondere:

  • die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen belastbar ermitteln
  • Fördermöglichkeiten prüfen und bewerten
  • geeignete Träger- und Betreibermodelle entwickeln
  • Nutzungskonzepte konkretisieren
  • Varianten vergleichen (z. B. Verkauf / Vermietung / Mischmodelle)
  • sowie Risiken transparent darstellen

Erst auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte Entscheidung über die Umsetzung getroffen werden.

Unabdingbare Fragen, die das Gremium beantworten müsse lauten:

  1. Was wollen wir wirklich - und was ist zwingend erforderlich?
  2. Wer kann das fachlich und wirtschaftlich mit uns umsetzen?
  3. Wie sieht ein tragfähiges Konzept mit belastbaren Kosten und gesicherter Finanzierung aus?
  4. Wer übernimmt Betrieb und Bewirtschaftung?
  5. Gibt es dafür eine tatsächliche Nachfrage im Gemeindegebiet (Ermittlung durch verbindliche Abfrage zu konkreter Zeit)
  6. Dann erst: Entscheidung im Gemeinderat möglich - Ja oder Nein zur Umsetzung
  7. Und erst danach: Realisierung

7. Vorschlag konkretes weiteres Vorgehen (Projektfahrplan)

Zur Herstellung einer belastbaren Entscheidungsgrundlage wird folgendes schrittweises Vorgehen empfohlen:

A. Entwicklung und Darstellung belastbarer Projektvarianten

Es sind durch fachliche Unterstützung Varianten zu erarbeiten, die jeweils eine vollständige Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche berücksichtigen:

a) Reines „Wohnen im Alter“

b) Wohnen im Alter in Kombination mit Tagespflege und Arztpraxis

c) Wohnen im Alter in Kombination mit Tagespflege

d) Wohnen im Alter in Kombination mit Arztpraxis

e) Wohnen im Alter in Kombination mit EOF-geförderten Wohnungen

f) Wohnen im Alter in Kombination mit EOF-geförderten Wohnungen sowie Tagespflege und Arzt praxis

g) Wohnen im Alter in Kombination mit EOF-geförderten Wohnungen und Tagespflege

h) Wohnen im Alter in Kombination mit EOF-geförderten Wohnungen und Arztpraxis

B. Darstellung der Förderbedingungen (insbesondere EOF)

Im Zuge der Variantenbetrachtung sind die Rahmenbedingungen der EOF-Förderung transparent darzustellen, insbesondere:

  • Einkommensabhängigkeit der Förderung
  • langfristige Bindungen
  • eingeschränkte Steuerungsmöglichkeiten bei der Belegung durch die Kommune
  • Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit und kommunale Zielsetzungen

Hierzu wird in Anlage ein Übersichtsblatt beigefügt.

C. Letzte Abstimmung mit potenziellen Investoren und Trägern

Parallel sind letzte vertiefende Gespräche mit möglichen Projektpartnern zu führen.

Ziel ist insbesondere die Klärung:

  • welche der Varianten durch die jeweiligen Partner umgesetzt werden können
  • unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen
  • welche Grundstücksmodelle in Betracht kommen (Verbleib im Eigentum der Gemeinde, Teilveräußerung, vollständige Übertragung)
  • welche Variante aus Sicht der Investoren wirtschaftlich tragfähig ist (wirtschaftliche Favoritenlösung)

D. Erneute Behandlung im Gemeinderat (Grundsatzentscheidung zur Umsetzungsform)

Auf Grundlage der Ergebnisse erfolgt eine erneute Befassung im Gemeinderat mit folgenden Kernfragen und Festlegung der Vorgehensweise:

a) Auswahl einer Varianten

b) Grundsatzentscheidung zur Umsetzungsform:

  • Umsetzung mit externem Träger/Investor oder eigenständige Umsetzung durch die Gemeinde

(Für den Fall externer Umsetzung ist festzulegen, dass belastbare Angebote einschließlich Finanzierungskonzept vorzulegen sind.)

  • Falls Entscheidung, dass die Gemeinde Weg allein weitergeht, dann weitere nach Vorstellungen der Gemeinde Informationen wie folgt einholen:

Beschlussfassung zur Beauftragung eines Planungsbüros (vertiefte Projektentwicklung)

Auswahl/Vergabe an ein geeignetes Planungsbüro mit der weitergehenden Ausarbeitung zu beauftragen (mindestens bis zur Entwurfs- bzw. Vorplanungsphase nach HOAI)

Ziel/Auftrag ist:

konkrete bauliche Ausarbeitung

vertiefte Kostenschätzung

Vergleich von mindestens zwei favorisierten Varianten

Erstellung einer belastbaren Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnung

(Berechnung der Finanzierung (auch bei Vergabe an einen der obigen Anbieter notwendig)

Für die ausgewählten Varianten ist eine detaillierte Finanzierung zu erstellen, insbesondere:

Gesamtinvestitionskosten

Finanzierungsstruktur (inkl. Fördermittel, Eigenanteile, Fremdfinanzierung)

Miet- und/oder Verkaufspreise

langfristige Haushaltsbelastung der Gemeinde

(Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsetzung durch die Gemeinde oder durch Dritte erfolgt.)

-

Durchführung einer qualifizierten Bedarfsabfrage in der Kommune

Nach Vorliegen konkreter Zahlen (Preise, Zeitrahmen, Ausstattungsstandard) ist eine strukturierte Bedarfsabfrage durchzuführen, z. B. über Mitteilungsblatt und digitale Kanäle (Heimat-Info-App).

Dabei sind insbesondere abzufragen und Kriterien vorzugeben, die sich auf einen baldigen Bezug der Wohnungen nach Fertigstellung beziehen, z.B.:

a) Kaufinteresse an seniorengerechten Wohnungen kurzfristig nach Fertigstellung in 2-3 Jahren

b) Mietinteresse an seniorengerechten Wohnungen kurzfristig nach Fertigstellung in 2-3 Jahren

c) Mietinteresse an EOF-geförderten Wohnungen kurzfristig nach Fertigstellung in 2-3 Jahren

Ziel ist eine realistische Einschätzung der tatsächlichen Nachfrage unter konkrete Rahmenbedingung.

-

Abschließende Entscheidung im Gemeinderat

Nach Auswertung sämtlicher Grundlagen erfolgt die abschließende Beschlussfassung:

Durchführung des Projekts: Ja oder Nein

Festlegung der konkreten Umsetzungsform

ggf. Start der Realisierung

-

Klarstellung zur weiteren Vorgehensweise

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erarbeitung einer entscheidungsreifen Grundlage zunächst finanzielle Mittel für Planung und Projektentwicklung erforderlich sind.

Diese sind jedoch erforderlich, um:

das Projekt sachgerecht bewerten zu können

eine fundierte Entscheidung treffen zu können

und das Vorhaben - unabhängig vom Ergebnis - verantwortungsvoll abzuschließen oder umzusetzen

Ein Rat aus der Gruppierung Freie Wähler, welche den Antrag gestellt hatten, führt in die Thematik ein und stellt fest, dass ein grundsätzlich tragfähiges Konzept vorliege. Eine mögliche Antragstellung für Fördermittel wird für das Jahr 2027 in Aussicht gestellt. Er betont, dass die bisherigen Entwicklungen auf eine Vielzahl von Gesprächen und Abstimmungen zurückzuführen seien und weder einzelne Akteure allein für den Fortschritt noch für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden könnten. Die angespannte Haushaltslage der Gemeinde sei dabei stets bewusst berücksichtigt worden. Er favorisiert eine Antragstellung in 2027 für das Projekt. Er sehe eine Gefahr, dass mit dem Beschlussvorschlag ebenfalls wieder ein Zurückfallen auf den Anfang bestehe. Die Antragsteller stellen fest, dass es aktuell nicht um ein endgültiges Konzept gehe. Vielmehr seien im Rahmen einer Sondersitzung alle Varianten darzustellen. Die bisherige Reihenfolge des Vorgehens wird von den Antragstellern kritisch gesehen. Zudem sei ein fertiges Konzept unter Berücksichtigung der Haushaltslage erforderlich; der vorliegende Beschluss bilde dies nicht ab.

Im weiteren Verlauf der Diskussion wird ausgeführt, dass die EOF-Förderung (Einkommensorientierte Förderung) primär dem sozialen Wohnungsbau dient und in der bisherigen Diskussion eine Kombination mit weiteren Nutzungen, insbesondere einer Tagespflege, kritisch zu bewerten sei. Insbesondere wird auf die zu erwartenden Defizite bei nicht geförderten Nutzungsbestandteilen hingewiesen. Perspektivisch sei davon auszugehen, dass Fördermittel wieder zur Verfügung stehen; bis dahin müsse die Gemeinde gegebenenfalls in Vorleistung gehen.

Mehrere Wortmeldungen des Gremiums sprechen sich für die Einbindung externer fachlicher Unterstützung aus. Dabei wird betont, dass eine fundierte Konzeptentwicklung sowie Abstimmung mit den Fördergebern, insbesondere der Regierung von Oberfranken, erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Auswahl geeigneter Planer sowie die zwingende Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben hervorgehoben. Ein tragfähiges Konzept müsse durch einen Fachmann erarbeitet und mit der Regierung abgestimmt sowie durch einen geeigneten Träger begleitet werden.

Im Gremium besteht Einigkeit darüber, dass das Projekt inhaltlich weiterentwickelt werden soll, ohne sich zum jetzigen Zeitpunkt auf eine konkrete Nutzungsvariante (z. B. reine Seniorenwohnungen, Mischformen, Kombination mit weiteren Nutzungen) festzulegen. Verschiedene Wortmeldungen betonen die Notwendigkeit, mehrere Varianten zu untersuchen und belastbare Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten.

Diskutiert wird zudem, inwieweit EOF-geförderte Wohnungen dem Ziel „Wohnen im Alter“ entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Belegung solcher Wohnungen einkommensabhängig erfolgt und durch die Gemeinde nur eingeschränkt steuerbar ist. Die Bewerbung der EOF-Förderung als „Wohnen im Alter“ sei irreführend, da sich diese an einkommensorientierte Mieter richte und fraglich sei, ob hier tatsächlich Senioren im Fokus stehen. Gleichzeitig sei zu beachten, dass diese nicht ausschließlich Einheimischen zugutekommen und die Gemeinde keinen direkten Einfluss auf die Belegung habe. Der Trend gehe zunehmend vom Eigenheim zur Wohnung, was Chancen eröffne. Ein Rat führt aus, dass der Antrag der Freien Wähler zum Nachdenken angeregt habe, auch wenn er nicht vollständig dessen Weg mitgehen wolle. Er befürwortet, das Projekt breiter aufzustellen und auch andere Zielgruppen (z. B. junge Familien, Alleinerziehende) einzubeziehen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass die Gemeinde keinen Einfluss auf die konkrete Belegung habe.

Aus dem Gremium wird angemerkt, dass in der Vergangenheit zahlreiche Vorstellungen und Wünsche formuliert wurden, jedoch eine klare Festlegung sowie belastbare wirtschaftliche Berechnungen bislang fehlten. Es bestehe Einigkeit darüber, dass vor einer endgültigen Entscheidung insbesondere die Kosten, Fördermöglichkeiten sowie Betreiber- und Trägerstrukturen detailliert zu klären sind. Die Beschlussvorlage sei also klar und würde dem Ziel der Gemeinde die nötige Grundlage zur weiteren Vorgehensweise verschaffen.

Mehrere Wortbeiträge unterstreichen, dass das Grundstück weiterhin eine hochwertige Entwicklungsfläche darstellt und daher eine sorgfältige und zukunftsfähige Entscheidung erforderlich ist („ein Grundstück wird nur einmal veräußert“). Es wird hervorgehoben, dass ein Gleichklang zwischen Gemeinde, Grundstückseigentümer und Projektstruktur erforderlich sei.

Ein Rat führt weiter aus, dass zahlreiche Gespräche mit Dritten geführt worden, die Ergebnisse jedoch teilweise enttäuschend gewesen seien. Das Grundstück sei weiterhin eine „Rosine“, allerdings sei Zeit verloren gegangen, wobei nicht für alle Verzögerungen Verantwortung übernommen werden könne. Ebenso betont eine Stimme aus dem Gremium, dass der Gemeinderat noch nicht den benötigten Mut für weitere Entscheidungen aufbrachte, weitere Entscheidungen zu treffen.

Im weiteren Verlauf wird vorgeschlagen, das Verfahren zu strukturieren und einen klaren Zeit- und Maßnahmenplan zu entwickeln. Diskutiert werden insbesondere:

Durchführung einer Sondersitzung (z.B im Juli) bei Bedarf zur vertieften Beratung möglicher Varianten.

Einholung externer Expertise (Planung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Förderberatung)

Prüfung eines Wettbewerbs- bzw. Mehrfachbeauftragungsverfahrens

Durchführung weiterer Gespräche mit potenziellen Trägern bzw. Projektpartnern (z. B. Wohnungsbaugesellschaften).

Es wird angeregt, den Kreis potenzieller Projektpartner zu erweitern, und ein Wettbewerbs- bzw. Mehrfachbeauftragungsverfahren durchzuführen, um unterschiedliche Konzeptansätze für das Grundstück zu erhalten. Eine Befragung der Bevölkerung wird zu einem späteren Zeitpunkt als sinnvoll erachtet.

Einzelne Mitglieder sprechen sich dafür aus, zeitnah - möglichst noch vor der Sommerpause - die Auswahl eines geeigneten externen Partners bzw. Planers vorzubereiten. Andere sehen hierfür einen längeren Zeitrahmen als erforderlich an.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Diskussion teilweise konträr verläuft, dass aber im Gremium Einigkeit über die grundsätzliche Weiterverfolgung des Projekts besteht, jedoch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Vorgehensweise noch Klärungsbedarf besteht. Ziel ist es, belastbare Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und dem Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt konkrete Beschlussvorschläge vorzulegen.

Im Ergebnis wird festgehalten, jedoch Einigkeit darüber besteht, die Beschlüsse zu präzisieren und valide Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.

Ein klarer Zeitplan bis spätestens Oktober wird angeraten.

Ein Rat weist darauf hin, dass die Außendarstellung des Gremiums wichtig sei. Die Diskussion zeige keine Uneinigkeit, sondern eine intensive und sachliche Auseinandersetzung.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat nimmt den Antrag der Freien Wähler zum Projekt „Wohnen im Alter - Haus der Generationen“ zur Kenntnis und bekräftigt die grundsätzliche Zielsetzung, ein generationenübergreifendes Wohnangebot im Gemeindegebiet zu schaffen.

2.

Eine unmittelbare Umsetzung des Projektes wird derzeit nicht beschlossen, da hierfür noch keine belastbare Entscheidungsgrundlage vorliegt. Insbesondere fehlen derzeit eine gesicherte Finanzierung, eine prüffähige Wirtschaftlichkeitsberechnung, eine belastbare Kostenberechnung, eine gesicherte Förderperspektive sowie eine abschließende Festlegung des Nutzungskonzeptes und der Träger-/Betreiberstruktur.

3.

Der Erste Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, das Projekt weiter strukturiert vorzubereiten und hierzu unter Hinzuziehung eines externen fachlich geeigneten Dritten eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen.

Dies ist insbesondere erforderlich, da es sich um ein fachlich, wirtschaftlich und förderrechtlich komplexes Vorhaben handelt, das eine vertiefte interdisziplinäre Betrachtung (insbesondere in den Bereichen Planung, Wirtschaftlichkeit, Förderwesen und Projektentwicklung) voraussetzt.

Die entsprechenden Grundlagen sind dem Gemeinderat spätestens in der Sitzung im Oktober 2026 zur weiteren Entscheidung vorzulegen. Sofern die regulären Sitzungstermine hierfür nicht ausreichen, ist rechtzeitig eine Sondersitzung, insbesondere im Juli 2026, einzuplanen.

a)

die Darstellung und Bewertung möglicher Projektvarianten unter Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche, insbesondere:

reines Wohnen im Alter,

Wohnen im Alter mit Tagespflege,

Wohnen im Alter mit Arztpraxis,

Wohnen im Alter mit Tagespflege und Arztpraxis,

Wohnen im Alter in Kombination mit EOF-geförderten Wohnungen,

sowie entsprechende Mischvarianten mit EOF-geförderten Wohnungen, Tagespflege und/oder Arztpraxis;

b)

die Darstellung der förderrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der EOF-Förderung und des KommWFP, einschließlich der damit verbundenen Bindungen, Verpflichtungen, Belegungsregelungen und kommunalen Steuerungsmöglichkeiten;

c)

die Abstimmung mit möglichen Investoren, Trägern oder Projektpartnern, insbesondere mit dem Ziel zu klären, welche Varianten unter welchen rechtlichen, wirtschaftlichen und grundstücksbezogenen Voraussetzungen umgesetzt werden könnten;

d)

die Prüfung möglicher Grundstücks- und Umsetzungsmodelle, insbesondere Verbleib des Grundstücks im Eigentum der Gemeinde, Teilübertragung, vollständige Übertragung, Erbbaurecht, Verkauf, Vermietung oder Mischmodelle;

e)

die Erarbeitung einer Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsbetrachtung einschließlich Investitionskosten, Fördermöglichkeiten, Eigenanteil der Gemeinde, Folgekosten, Miet- und/oder Verkaufspreisen sowie Auswirkungen auf den gemeindlichen Haushalt;

f)

die Entwicklung eines tragfähigen Nutzungskonzeptes einschließlich Zielgruppen, Nutzungsbausteinen, Träger-/Betreiberstruktur und Bewirtschaftung;

g)

eine qualifizierte Bedarfsabfrage im Gemeindegebiet, sobald belastbare Angaben zu Nutzung, Kosten, Miet-/Kaufpreisen und zeitlicher Perspektive vorliegen.

4.

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die hierfür erforderliche externe fachliche Unterstützung vorzubereiten. Hierzu kann insbesondere die Einholung von Angeboten geeigneter Planungs- bzw. Projektentwicklungsbüros erfolgen.

Gegenstand einer späteren Beauftragung soll insbesondere die Ausarbeitung von mindestens zwei vom Gemeinderat zu bestimmenden Vorzugsvarianten bis zu einer belastbaren Vorplanung bzw. vergleichbaren Projektentwicklungsstufe einschließlich Kostenschätzung sein.

Die konkrete Beauftragung eines externen Büros bleibt einer gesonderten Beschlussfassung des Gemeinderates vorbehalten.

5.

Nach Vorlage der Ergebnisse wird der Gemeinderat erneut befasst. Dabei ist insbesondere zu entscheiden:

a)

welche Projektvariante weiterverfolgt werden soll,

b)

ob die Umsetzung mit einem externen Träger/Investor oder in kommunaler Verantwortung erfolgen soll,

c)

ob und in welchem Umfang weitere Planungsleistungen beauftragt werden,

d)

ob das Projekt auf Grundlage der dann vorliegenden Kosten-, Finanzierungs-, Förder- und Nachfragebewertung weitergeführt oder beendet wird.

6.

Der Gemeinderat spricht sich grundsätzlich für die Realisierung des Projektes aus, stellt aber ausdrücklich klar, dass mit diesem Beschluss noch keine Entscheidung über die bauliche Umsetzung des Projektes, keine Investitionsentscheidung und keine Verpflichtung zur späteren Realisierung verbunden ist.

Eine Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde, einer gesicherten Finanzierung, einer tragfähigen Förderperspektive (gesicherten Förderung) sowie einer positiven abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderates.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Haushalt 2026; hier: 
Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2026 

Sachverhalt:

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 13.04.2026 vorgestellt und eingehend beraten. Der Gemeinderat hat dem Entwurf einschließlich Investitionsprogramm und Finanzplan zugestimmt. Die im Rahmen der Vorberatung eingebrachten Anregungen und Änderungswünsche wurden in die abschließende Fassung eingearbeitet.

Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Volumen von jeweils 8.402.180 €, der Vermögenshaushalt mit 4.702.400 €.

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 314.910 €. Nach Abzug der ordentlichen Tilgung und Kreditumlage in Höhe von 242.058 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 72.852 €.

Die Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wurden auf 985.000 € festgesetzt.

Für Investitionsmaßnahmen wird eine Kreditaufnahme in Höhe von 720.000 € festgesetzt.

Der Kassenkreditrahmen liegt weiterhin bei 800.000 €.

Der Schuldenstand wird sich bis zum Jahresende voraussichtlich auf 1.233.487,17 € reduzieren, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 391 € entspricht.

Zu den geplanten Investitionsmaßnahmen wird auf den Vorbericht sowie auf die einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats verwiesen.

Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat die diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Haushaltssatzung dem Landratsamt zur rechtsaufsichtlichen Prüfung sowie Genehmigung vorzulegen und öffentlich bekanntzumachen.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Genehmigung Finanzplanung für die Jahre 2027 - 2029 

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach beschließt gemäß Art. 70 GO in Verbindung mit § 24 KommHV-Kameralistik den Finanzplan für die Finanzplanungsjahre 2027 bis 2029 in der vorliegenden Fassung.

Die Finanzplanung und das zugrunde liegende Investitionsprogramm wurde von der Verwaltung auf Grundlage der aktuellen Haushaltsansätze, der laufenden Verpflichtungen sowie der vorgesehenen Investitionsmaßnahmen erstellt.

Die Finanzplanung dient als Orientierungsrahmen für die mittelfristige Finanzentwicklung der Gemeinde und bildet die Grundlage für die künftige Haushaltsaufstellung.

Er hat keine unmittelbare Außenrechtswirkung und ist jährlich anzupassen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Finanzplanung für die Gemeinde Langensendelbach für die Jahre 2027 bis 2029 in der vorgelegten Fassung.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Bauleitplanung in den Nachbargemeinden; hier: 
Bebauungs- und Grünordnungsplan "Südöstlich der Erlanger Straße", Gemeinde Effeltrich, Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 

Sachverhalt:

Im Süden von Effeltrich soll eine Erweiterung des Siedlungsbereichs für Wohnbaufläche vorgenommen werden. Die Gemeinde sieht einen entsprechenden Bedarf in der demographischen Entwicklung begründet.

In Effeltrich bestehen rund 60 klassische Baulücken im Sinne von bebaubaren, aber unbebauten Grundstücken. Doch über diese potentiellen Möglichkeiten hat die Gemeinde keine Verfügungsgewalt, da die Flächen sich im Privatbesitz befinden, keine Verkaufs- oder Baubereitschaft besteht bzw. die Preisverhandlungen gescheitert sind.

Die Gemeinde Effeltrich muss zur kurzfristigen Bereitstellung von Bauland auf die wenigen noch vorhandenen Restflächen zurückgreifen, die sich an die vorhandene Infrastruktur anschließen lassen.

Gemäß wirksamen Flächennutzungsplan von 2001 kommen nur noch zwei Wohnbauflächenausweisungen in Frage:

  1. die unmittelbar südöstlich der Erlanger Straße liegende Baufläche
  2. die mittig zwischen Erlanger Straße und Neunkirchener Straße liegende Baufläche

Die Fläche unmittelbar südöstlich der Erlanger Straße weist den Vorteil einer bereits bestehenden Erschließungsstraße auf, die neben Verkehrserschließung auch die Möglichkeit zur Anbindung an die bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen aufweist.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Südöstlich der Erlanger Straße“ wurde am 12.05.2025 gefasst. Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen.

Das Baugebiet umfasst eine Gesamtfläche von 0,7752 ha.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Südöstlich der Erlanger Straße“ der Gemeinde Effeltrich keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Kindergartenangelegenheiten; hier: 
Antrag des Katholischen Kindergartens St. Peter und Paul Langensendelbach auf Zuschuss zu den Personalkosten für die Auszubildenden 

Sachverhalt:

Mit mail vom 27.März 2026 beantragt der Geschäftsführer der ARGE Katholische KiTas am Tor zur Fränkischen Schweiz für den Katholischen Kindergarten St. Peter & Paul in Langensendelbach und das Kinderhaus Heilige Familie in Bräuningshof einen Zuschuss auf die Gewährung eines freiwilligen Personalkostenzuschuss für 2026/2027 für Praktikanten im Bereich SEJ (Ausbildung als Fachkraft im 1. Ausbildungsjahr).

In der Ladung ist nur der Bezug zu Langensendelbach hergestellt worden. Der 1.Bürgermeister bittet um Behandlung beider Kindergärten.

Da die Branche weiter unter Fachkräftemangel leidet, ist die Ausbildung im Kindergarten ein wichtiger Schritt in die Zukunft, um qualifizierte Erzieher und Kinderpfleger für die Kita zu gewinnen. Nur so kann der Personalschlüssel konstant gehalten werden. Nur so können gute und auch umfassende Bildungs- und Betreuungsarbeit gewährleistet werden.

So konnten in der Vergangenheit bereits verschiedene Auszubildende nach Beendigung ihrer Aus-bildung weiterhin erfolgreich in der Kita Langensendelbach beschäftigt werden.

Da aber die Personalkosten immer stärker steigen und nicht in voller Höhe aus dem Kitahaushalt finanziert werden können, bittet der Kindergarten um einen Zuschuss zur Unterstützung der Ausbildungsstelle. Die Arbeit der Kita in Langensendelbach sowie in Bräunigshof würde somit sehr unterstützt.

Die Höhe orientiert sich dabei an den der letzten Jahren. Vorgeschlagen wird somit ein Zuschuss in Höhe von jeweils 10.000,- Euro.

Die Auszahlung erfolgt nur dann, wenn eine Stelle entsprechend besetzt ist.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach bezuschusst die Ausbildungsstellen für Praktikanten im Bereich SEJ (Ausbildung als Fachkraft im 1. Ausbildungsjahr) mit jeweils 10.000,- Euro für die Ausbildung im Kitajahr 2026/2027 in der Kath. Kita St. Peter und Paul Langensendelbach und Kita Heilige Familie Bräuningshof.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Feuerwehrangelegenheiten: hier;
finale Entscheidung über die verbindliche Teilnahme an dem Projekt Sammelbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeuges LF 10 Bayern 

Sachverhalt:

Die Gemeinde Langensendelbach hat mit Beschluss vom 19.01.2026 den Bedarf für die Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Bräuningshof festgestellt und die Verwaltung mit der Einleitung der weiteren Schritte beauftragt.

Zwischenzeitlich liegen neue Erkenntnisse zur landesweiten Sammelbeschaffung eines LF 10 Bayern vor:

In der Zwischenzeit sind Interessensbekundungen von bayerischen Städten und Gemeinden für einen Bedarf von rund 255 LF 10 Bayern eingegangen. Die Gesamtzahl der teilnehmenden Kommunen hat maßgeblichen Einfluss auf die Vergabeart sowie den späteren Preis.

Außerdem gibt es Hinweise zur Zuwendungsantragstellung. Der Zuwendungsantrag zur Förderung des LF 10 Bayern kann bereits jetzt gestellt werden. Für die Antragstellung ist die übliche Vorgehensweise einzuhalten. Einreichung der Antragsunterlagen bei der jeweiligen Bezirksregierung unter Beifügung der positiven fachlichen Stellungnahme des zuständigen Kreis- oder Stadtbrandrates. Seitens des BayStMI wurde hierzu die Erleichterung gegeben, dass keine Förderschädlichkeit eintritt, selbst wenn die Beschaffung bereits beauftragt wurde, ohne dass der Förderbescheid schon erlassen wurde.

Darüber hinaus gibt es weitere Hinweise zum zeitlichen Ablauf. Es wurden mehr als zehn mögliche Bieter offiziell über die geplante Beschaffung informiert. Zudem wurde ihnen ein Entwurf der Leistungsbeschreibung für das Fahrgestell, den Aufbau und die feuerwehrtechnische Beladung übermittelt.

Alle Bieter haben nun bis zum 13.05.2026 Gelegenheit zur Rückmeldung bezüglich technischer Anforderungen, Leistungsfähigkeit und Preisorientierung.

Auf Grundlage der Rückmeldungen kann es nochmals zu einer Anpassung der Leistungsbeschreibung kommen.

Informationen zu Rückmeldungen der Bieter werden, abgesehen von zusammenfassenden Ergebnissen, aufgrund der Wahrung von Geschäftsgeheimissen nicht erteilt.

Demnächst werden alle Kommunen, welche bis dorthin ihr Interesse bekundet haben (also auch Langensendelbach), zur Abgabe der verbindlichen Teilnahme an der Beschaffung aufgefordert.

Die verbindliche Zusage kann voraussichtlich bis Ende Juni / Mitte Juli 2026 abgegeben werden.

Erst nach Eingang der Zusagen kann der Gesamtumfang der Beschaffungsmaßnahme abschließend beurteilt werden. Die Gesamtzahl der zu beschaffende Fahrzeuge hat insbesondere Einfluss auf die Gestaltung des Vergabeverfahrens und in letzter Konsequenz auch auf den finalen Preis.

Es erfolgt an der Stelle der Hinweis, dass die Beschaffung von baugleichen Serienfahrzeugen (Schraubengleichheit) durchgeführt werden soll. Einzelne Anpassungen im Rahmen der Serienfertigung sind nicht vorgesehen.

Bzgl. des Leistungsumfangs gilt folgendes:

Es ist geplant die Beschaffung des Fahrgestells mit Aufbau in einem Vorgang durchzuführen. Für die notwendige feuerwehrtechnische Beladung soll ein eigener Beschaffungsvorgang erfolgen, der in enger Abstimmung zur Terminierung der Fahrzeuge vollzogen wird. Hieraus sollen Lager- und Gewährleistungsfristen geschont werden.

Die Beschaffung der feuerwehrtechnischen Beladung erfolgt für das vollständige Fahrzeug, jedoch OHNE Funk- und Atemschutzausrüstung.

Sobald weitere Informationen vorliegen, wird das Gremium wieder aktiv unterrichtet.

Auf Grundlage des Feuerwehrbedarfsplans sowie der Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr besteht ein dringender Ersatzbedarf für das vorhandene Fahrzeug am Standort Bräuningshof.

Aufgrund des Alters und Zustands des derzeit eingesetzten Löschgruppenfahrzeugs ist die Einsatzbereitschaft langfristig nur durch die Beschaffung eines zeitgemäßen Fahrzeugs sicherzustellen.

Die Feuerwehr hat die bestehenden Defizite und Mängel des Fahrzeugs sowie deren konkrete Auswirkungen auf einen wirksamen Brandschutz nachvollziehbar dargestellt.

Auch die fachliche Stellungnahme des Kreisbrandrates bestätigt diese Einschätzung. Demnach handelt es sich um eine notwendige Ersatzbeschaffung; die örtliche Gefahrenabwehr erfordert die Fahrzeugklasse LF 10, auch unter Berücksichtigung der Ausstattung benachbarter Feuerwehren. Zudem ist ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb des Bestandsfahrzeugs aufgrund der zunehmenden Instandhaltungsaufwendungen sowie der eingeschränkten Ersatzteilverfügbarkeit nicht mehr gegeben. Überdies kann nach Einschätzung des Kreisbrandrates kann sich der Zeitraum von der verbindlichen Teilnahme bis zur tatsächlichen Vergabe und Auslieferung der Fahrzeuge erheblich verzögern. Im Rahmen eines fachlichen Austauschs wurde darauf hingewiesen, dass Verzögerungen von mehreren Jahren (bis zu drei Jahre oder mehr) nicht ausgeschlossen werden können.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Ersatzbedarfs ergibt sich daraus ein zusätzlicher Handlungsdruck, um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr dauerhaft sicherzustellen.

Wie in der letzten Sitzung schon angedeutet, besteht parallel zur Sammelbeschaffung die Möglichkeit, eine eigene Ausschreibung vorzubereiten, um im Falle eines Nichtzustandekommens oder wirtschaftlicher Nachteile der Sammelbeschaffung handlungsfähig zu bleiben.

Ein entsprechendes Angebot zur Erstellung der Vergabeunterlagen für ein Verfahren liegt bereits vor und wurde bereits durch den 1.Bürgermeister aufgrund der o.g. Umstände unterzeichnet.

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Sachstand zur landesweiten Sammelbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 Bayern zur Kenntnis.
     
  2. Der Gemeinderat bekräftigt den mit Beschluss vom 19.01.2026 festgestellten Bedarf zur Ersatzbeschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Bräuningshof.
     
  3. Die Gemeinde Langensendelbach bleibt weiterhin im Verfahren der Sammelbeschaffung und verfolgt dieses aktiv weiter.
    Eine verbindliche Teilnahme erfolgt erst nach gesonderter Beschlussfassung im Zuge der abschließenden Abfrage.
     
  4. Die Verwaltung wird derweil beauftragt,
     

• den Zuwendungsantrag bei der Regierung von Oberfranken unter Beifügung der Stellungnahme des Kreisbrandrates einzureichen sowie die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen

  1. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit wird bestätigt, dass der 1. Bürgermeister parallel, die Vorbereitung einer eigenständigen Ausschreibung für die Beschaffung eines LF 10 eingeleitet hat.
     
  2. Der Gemeinderat stellt klar, dass
     

• die endgültige Entscheidung über die Teilnahme an der Sammelbeschaffung sowie die Durchführung einer eigenen Ausschreibung bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

  1. Die im Haushaltsplan 2026 sowie in der Finanzplanung vorgesehenen Mittel werden bestätigt. Anpassungen bleiben den weiteren Entwicklungen vorbehalten.

Zur Kenntnis genommen Anwesend 16

Antrag des Stammtisches Rammazotti auf Nutzung des Dorfplatzes in Langensendelbach am 14. Mai 2026 anlässlich des "Vatertages" 

Sachverhalt:

Der Stammtisch Rammazotti beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 14. Mai 2026 für das Fest des Vatertages. Die vergangenen Vatertage in den letzten Jahren sind bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen worden. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.

Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsordnung beschlossen.

Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.

Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.

Der Stammtisch Rammazotti wird aufgefordert, bis spätestens 04. Mai 2026 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Rammazotti zur Nutzung des Dorfplatzes am 14. Mai 2026 anlässlich des Festes zum Vatertag wird erteilt.

Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist bis spätestens 04. Mai 2026 beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Verabschiedung der Gemeinderäte; hier: Frau GR`in Petra Ellrich, Herr GR Alexander Zametzer und Herr GR Ralf Kraus 

Sachverhalt:

Herr 1. Bürgermeister Siebenhaar verabschiedet in der letzten Sitzung des Gemeinderates der Wahlperiode 2020 - 2026 Frau Petra Ellrich für die Zeit vom 01.05.2014 - 30.04.2026, Herrn Ralf Kraus für die Zeit vom 01.05.2014 - 30.04.2026 und Herrn Alexander Zametzer für die Zeit vom 01.05.2020 - 30.04.2026.

Allen Geehrten wird die jeweilige Dankurkunde ausgehändigt.

Beschluss:

Kein Beschluss

Zur Kenntnis genommen Ja 0 Nein 0 Anwesend 16

Anfragen, Anträge, Sonstiges 

  1. Der 1.Bürgermeister teilt mit, dass die Gemeinde Langensendelbach nicht ausgewählt wurde für die Förderung der Projekte des Bundesförderprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS). Zwischen November 2025 und Januar 2026 wurden insgesamt mehr als 3.600 Projektskizzen eingereicht. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung vom 22. April 2026 mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 333 Millionen Euro 314 Vorhaben für eine Bundesförderung ausgewählt.
  1. Der Abbau der PV-Anlage auf dem Turnhallendach ist zwischenzeitlich erfolgt. Das Gutachten folgt.
     
  2. Der Aufbau des Schützenheim geht Dank der Zuarbeit zweier Kollegen aus dem Gemeinderat voran (Ausschreibung). Hierzu wird ein Gespräch mit dem Schützenvorstand erfolgen.
     
  3. Beim Radweg nach Effeltrich wird es ein Planfeststellungsverfahren geben.
     
  4. Ein Rat frag nach dem Stand des Ökoausgleiches Ebner Wiese.
  5. Problem beim Parken in der Siedlung Waldstraße werden angesprochen, es wird angeraten mit den Beteiligten zu sprechen. Auch das Parkverbot in der Steingasse wird angesprochen. Es kommt nun ein Zusatzschild mit hinzu.
     
  6. Angeregt wird erneut, das neue Gesetz mit der Ausweisung von Tempo 30 auf Kreis- und Staatsstraßen umzusetzen. Das Ordnungsamt solle darlegen, warum die Regelung nicht für die Gemeinde greift.
  1. Eine Rätin fragt, wer die Anträge für den Jugendcontainer Bräuningshof genehmigt habe. Angeblich wird dieser für private Feiern genutzt. Interesse bzgl. des Containers komme auch vom Kreativtreff und auch vom „Team Breiningshuuf“.