| Bauanträge und Bauvoranfragen |
| Antrag auf Baugenehmigung für Anbauten an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2346/2 Gkg. Langensendelbach (Föhrenweg 16) |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden.
Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus (Sauna, Wintergarten und Veranda) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 12.02.2025 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13
| Formlose Bauvoranfrage für den Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1) |
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat die Bauvoranfrage mit Schreiben vom 21.03.2025 zurückgenommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis zur Rücknahme vom 21.03.2025 hinsichtlich der eingereichten formlosen Bauvoranfrage für den Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 154 Gkg. Langensendelbach (Jahnstraße 1).
Zur Kenntnis genommen, Ja 0 Nein 0 Anwesend 13
| Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach (Lage: Rohräcker) |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass die Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach dem Außenbereich zuzuordnen ist (§ 35 BauGB).
Der Antragsteller plant auf einer Fläche von ca. 900 m² die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet sein.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein einzelnes Bauvorhaben entspricht dabei keiner geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist. Dies kann jedoch erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der jeweiligen Fachstellen geklärt werden.
Die Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach ist über die öffentliche Verkehrsfläche gesichert; ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden. Die Kosten hierfür müssten vom Antragsteller im Rahmen einer zu vereinbarenden Erschließungsvereinbarung übernommen werden.
Eine Fläche von 3 Meter Breite entlang des geplanten Bauvorhabens (ca. 100 m²) sind als Verkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abzutreten.
Der Antragsteller hat sowohl zur vereinbarenden Erschließungsvereinbarung sowie Abtretung der erforderlichen Straßenverkehrsfläche seine Bereitschaft schriftlich signalisiert.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass das gesamte Gebiet zwischen dem Baugebiet „Am Leschbach“ und „Frankenstraße“ als Gesamtmaßnahme aufgeplant werden sollte. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein einzelnes Bauvorhaben oder die Bebauung nach § 35 Abs. 2 BauGB entspreche nicht einer nachhaltigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung so einige Räte. Ebenso wird mit der Baupreisentwicklung in den letzten Jahren argumentiert. Für junge Familien sei es kaum mehr möglich, am freien Markt ein Grundstück für ein eigenes Haus zu bekommen. Die Gemeinde solle im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Grundstücke zur Verfügung stellen, damit finanziell schwächere Bürger sich ebenfalls Eigentum verschaffen könnten. Es erfolgt ein Hinweis auf verschiedene Baulandmodelle in Nachbarkommunen.
Ein Rat votierte für die Erweiterung und für eine Ausweisung eines größeren Baugebietes an der Stelle.
Ein anderer Teil des Gemeinderates ist der Ansicht, dass die vorliegende formlose Bauvoranfrage als Einzelmaßnahme gemäß § 35 Abs. 2 BauGB behandelt werden könne. Schließlich sei der Tagesordnungspunkt auf das einzelne Bauvorhaben bezogen und nicht auf die grundsätzliche Abstimmung über ein Baulandmodell.
Für das Bauvorhaben spreche, dass eine Erschließungsvereinbarung mit Kostenübernahme für Kanal- und Wasserleitungsanschluss vom Bauwerber zu tragen sein. Darüber hinaus müsse dieser einen Teil der Fläche als Verkehrsfläche an die Gemeinde abtreten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1081/2 Gkg. Langensendelbach (Lage: Rohräcker) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.03.2025 wird gem. § 35 Abs. 2 BauGB erteilt.
Mit dem Antragsteller ist eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für den Kanal- und Wasserleitungsanschluss abzuschließen.
Der Antragsteller verkauft der Gemeinde Langensendelbach eine Fläche von 3 Meter Breite entlang des beabsichtigten Bauvorhabens als Verkehrsfläche (ca. 100 m²).
Bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren sind die abgeschlossene Erschließungsvereinbarung und die Grundstücksabtretung Voraussetzung für das gemeindliche Einvernehmen.
Mehrheitlich beschlossen, Ja 7 Nein 6 Anwesend 13
| Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie"; Beteiligungsverfahren - öffentliche Auslegung |
Sachverhalt:
Am 17.11.2022 hat der Regionale Planungsverband Oberfranken-West die Gesamtfortschreibung des Teilkapitels 2.5.2 Windenergie sowie den neu erarbeiteten Kriterienkatalog, der in der Begründung des fortzuschreibenden Kapitels enthalten und erläutert ist, beschlossen. Neben einer rechtlichen und fachlichen Anpassung wurden die Begriffe „harte“ und „weiche Kriterien“ in die Begriffe „Ausschlusskriterien“ (Bereiche, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen ist) und „Restriktionskriterien“ (Bereiche, die im Rahmen der Flächenidentifizierung einer Abwägung zugänglich sind) geändert.
Im Vordergrund des Verfahrens steht dabei die Erarbeitung eines ausgewogenen und teilräumlich gerechten Windenergiekonzepts für die Region Oberfranken-West.
Inhaltlich wurden auf Grundlage der gesetzlichen Änderungen und des überarbeiteten Kriterienkataloges
Insgesamt beläuft sich die Gesamtfläche aller 76 Vorranggebiete auf 7.688 ha, was einem Anteil von ca. 2,09 % der Regionsfläche entspricht.
Durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie soll die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Energieträger werden. Sie sind mittlerweile die wichtigste Stromquelle und von zentraler Bedeutung für die Versorgungssicherheit in der Region Oberfranken-West.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West – Fortschreibung des Teilkapitels BV 2.5.2 „Windenergie“ keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13
| Kommunalwirtschaftliches Prüfungswesen; hier: Behandlung des Prüfungsberichtes (öffentlicher Teil) des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses anlässlich der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2023 |
Die Behandlung des Tagesordnungspunktes Behandlung des Prüfungsberichtes anlässlich der örtlichen Rechnungsprüfung wird zurückgestellt, da der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses kurzfristig an der Sitzung nicht teilnehmen konnte.
Beschluss:
Die Behandlung des Prüfungsberichtes anlässlich der örtlichen Rechnungsprüfung wird vertagt.
Zurückgestellt, Ja 0 Nein 0 Anwesend 13
| Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes am 29.05.2025 anlässlich des Vatertages durch den Stammtisch Rammazotti |
Sachverhalt:
Der Stammtisch Rammazotti beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 29. Mai 2025 für das Fest des Vatertages. Die vergangenen Vatertage in den letzten Jahren sind bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen worden. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Stammtisch Rammazotti wird aufgefordert, 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 15. Mai 2025) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Rammazotti zur Nutzung des Dorfplatzes am 29. Mai 2025 anlässlich des Festes zum Vatertag wird erteilt.
Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens bis zum 15. Mai 2025) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.
Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13
| Straßenherstellung in Langensendelbach; Beschluss zur Durchführung von Straßenherstellung und Beauftragung des 1.Bgm. und Verwaltung zur Einholung von Angeboten für Planungsleistungen bzgl. Honingser Straße (Bereich Honingser-Straße Ost) |
Sachverhalt:
Im Bereich der Honingser Straße (Honigser Straße Ost) Richtung Ebersbach soll im Wege einer ordnungsgemäßen Erschließung die Straße (vgl. markierter Lageplan) erstmalig und endgültig hergestellt werden.
Die Straßenherstellung im bereits bebauten Gebiet trägt zur Verbesserung der Infrastruktur, der Verkehrssicherheit und der langfristigen Gemeindeentwicklung bei. Die Maßnahme dient der ordnungsgemäßen Verkehrsanbindung und ist Voraussetzung für eine funktionierende Infrastruktur.
Nach § 123 BauGB sind Gemeinden verpflichtet, die Erschließung sicherzustellen.
Da es sich um eine erstmalige Erschließung handelt, können in diesem Gebiet nach § 127 ff. BauGB Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Besonderheit bei Erschließungsbeitragsabrechnungen mit schon vorhandenen Häusern liegt darin, dass in der Vergangenheit bereits angelegte Straßen noch nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden können.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die früheren Baumaßnahmen nicht zur endgültigen Herstellung geführt haben. Waren die Merkmale der endgültigen Herstellung noch nicht erfüllt, ist eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich weiterhin möglich. Insofern unterliegen in der Vergangenheit z. B. lediglich als Provisorium oder im Rahmen einer sog. „Staubfreimachung“ angelegte Straßen grundsätzlich weiterhin dem Erschließungsbeitragsrecht.
Dem 1.Bgm. und der Verwaltung sind der Ansicht, dass die Straße nun in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden müsse. Die bessere Anbindung verbessert folglich auch den Straßenanschlusses für Anwohner und Rettungsdienste sowie die gesamte Infrastruktur.
Der Gemeinderat soll heute einen Beschluss darüber fassen, dass die Straße nun hergestellt wird. Dann kann der 1.Bgm. und die Verwaltung sich dem Planungsauftrag widmen und geeignete Büros für die Herstellung hierfür in Betracht ziehen.
Wasser- und Kanalleitungen sind in diesem Bereich schon vorhanden.
Ein geeignetes Ingenieurbüro soll dann eine Kostenschätzung ermitteln. Vorab soll ein Büro in der nächsten Sitzung den Planungs- und Herstellungsauftrag seitens des Gemeinderates erhalten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt, die Durchführung der Straßenherstellung in der Honingser Straße (Bereich Honigser Straße Ost).
Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bgm. und die Verwaltung, ein geeignetes Büro zur die Straßenherstellung zu gewinnen, um zeitnah in die Planung und Durchführung einzusteigen.
Vorab soll in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat hierzu ein Honorarvertrag vorgelegt werden.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13
| 7 | Straßenherstellung in Langensendelbach; Beschluss zur Durchführung von Straßenherstellung und Beauftragung des 1.Bgm. und Verwaltung zur Einholung von Angeboten für Planungsleistungen bzgl. Brunnenstraße |
Sachverhalt:
Im Bereich der Brunnenstraße soll im Wege einer ordnungsgemäßen Erschließung die Straße (vgl. markierter Lageplan) erstmalig und endgültig hergestellt werden.
Die Straßenherstellung im bereits bebauten Gebiet trägt zur Verbesserung der Infrastruktur, der Verkehrssicherheit und der langfristigen Gemeindeentwicklung bei. Die Maßnahme dient der ordnungsgemäßen Verkehrsanbindung und ist Voraussetzung für eine funktionierende Infrastruktur.
Nach § 123 BauGB sind Gemeinden verpflichtet, die Erschließung sicherzustellen.
Da es sich um eine erstmalige Erschließung handelt, können in diesem Gebiet nach § 127 ff. BauGB Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Besonderheit bei Erschließungsbeitragsabrechnungen mit schon vorhandenen Häusern liegt darin, dass in der Vergangenheit bereits angelegte Straßen noch nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden können.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die früheren Baumaßnahmen nicht zur endgültigen Herstellung geführt haben. Waren die Merkmale der endgültigen Herstellung noch nicht erfüllt, ist eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich weiterhin möglich. Insofern unterliegen in der Vergangenheit z. B. lediglich als Provisorium oder im Rahmen einer sog. „Staubfreimachung“ angelegte Straßen grundsätzlich weiterhin dem Erschließungsbeitragsrecht.
Dem 1.Bgm. und der Verwaltung sind der Ansicht, dass die Straße nun in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden müsse. Die bessere Anbindung verbessert folglich auch den Straßenanschlusses für Anwohner und Rettungsdienste sowie die gesamte Infrastruktur.
Der Gemeinderat soll heute einen Beschluss darüber fassen, dass die Straße nun hergestellt wird. Dann kann der 1.Bgm. und die Verwaltung sich dem Planungsauftrag widmen und geeignete Büros für die Herstellung hierfür in Betracht ziehen.
Wasser- und Kanalleitungen sind in diesem Bereich schon vorhanden.
Ein geeignetes Ingenieurbüro soll dann eine Kostenschätzung ermitteln. Vorab soll ein Büro in der nächsten Sitzung den Planungs- und Herstellungsauftrag seitens des Gemeinderates erhalten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt, die Durchführung der Straßenherstellung in der Brunnenstraße im genannten Bereich.
Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bgm. und die Verwaltung, ein geeignetes Büro zur die Straßenherstellung zu gewinnen, um zeitnah in die Planung und Durchführung einzusteigen.
Vorab soll in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat hierzu ein Honorarvertrag vorgelegt werden.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13
| Beschluss zur Durchführung der Erneuerung der Wasserleitungen in der Nürnberger Straße und Beauftragung des 1.Bgm.und Verwaltung zur Einholung von Angeboten für Planungsleistungen |
Sachverhalt:
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass eine weitere Maßnahme zur Sanierung von Trinkwasserversorgung Gemeinde Langensendelbach aufgrund der maroden Leitungen anliegt.
Die nächste Maßnahme könnte die Sanierung der Trinkwasserleitungen in der Nürnberger Straße in Langensendelbach sein.
Der Bauumfang der Sanierung würde sich auf die Sanierung der Hauptleitung einschl. der Hausanschlussleitungen bis zur Grundstücksgrenze in der Nürnberger Straße, in der Kapellenstraße und in einem kleinen Teilbereich der Frankenstraße erstrecken.
Der Grund der Sanierung ist, dass die im Bestand liegenden noch alten Grauguss- und PVC-Leitungen DN 125/80 mm stark rohrbruchanfällig sind. Des Weiteren liegen in diesem Bereich die Hauptleitungen zum Teil auf Privatgrund.
Es handelt sich um eine Leitungslänge von ca. 430 m sowie einen Leitungsdurchmesser von DN 150 mm. Der Leitungswerkstoff wäre PE 100 (RC) und das Verlegeverfahren wäre die Verlegung im offenen Rohrgraben, es handle sich um 23 Hausanschlüsse.
Die geschätzten Kosten liegen aktuell bei netto ca. 522.000,00 €, die Nebenkosten ca. 55.000,00 €, die Gesamt netto ca. 579.000,00 €.
Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung möchten die Beauftragung als Grundsatzbeschuss zur Sanierung der Nürnberger Straße Trinkwasserleitungen vom Gemeinderat erhalten, dass die Sanierung im HH-Jahr 2025 erfolgen bzw. angestoßen werden kann. Dann könnte die Verwaltung ein geeignetes Büro finden und in eine der nächsten Sitzungen einen Honorarvertrag vorlegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt, die Durchführung der Erneuerung der Trinkwasserleitungen in der Nürnberger Straße im genannten Bereich.
Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bgm. und die Verwaltung, ein geeignetes Büro für die Erneuerung der Trinkwasserleitungen in der Nürnberger Straße zu gewinnen, um zeitnah in die Planung und Durchführung einzusteigen.
Vorab soll in der nächsten Sitzung dem Gemeinderat hierzu ein Honorarvertrag vorgelegt werden.
Einstimmig beschlossen, Ja 13 Nein 0 Anwesend 13