Titel Logo
Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 28.04.2025

Bauleitplanung in Langensendelbach; hier: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach (Lage: Am Leschbach)

Sachverhalt:

Das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach (Lage: Am Leschbach) liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach dem Außenbereich zuzuordnen ist (§ 35 BauGB).

Bauvorhaben im Außenbereich sind u.a. nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einer gartenbaulichen Erzeugung dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB).

Das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche deklariert, sodass eine Wohnbebauung aktuell nicht genehmigungsfähig wäre.

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses, bestehend aus zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach, auf einer Grundstücksfläche von ca. 950 m².

Bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Wohnbaufläche von ca. 950 m² ist über einen städtebaulichen Vertrag zu regeln, dass die Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, durch den Antragsteller zu tragen sind. Dieser hat seine Bereitschaft hierzu schriftlich zugesichert.

Des Weiteren ist der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 893 Gkg. Langensendelbach bereit, eine Fläche von ca. 162 m² (Verlängerung der bereits bestehenden Stichstraße – Frankenstraße) als Verkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abzutreten.

Der Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss werden durch den Antragsteller übernommen.

Im Rat entsteht erneut eine Diskussion über das Baulandmodell. Ein Rat verweist auf die jungen Familien, die bauen möchten im Ort.

Entgegengehalten wird, dass der Antrag abstimmungsfähig sei.

Ein weiterer Rat erwidert hierzu, dass er sich aufgrund der Flächennutzungsplanänderung schwer tue mit der Abstimmung und weil es sich gerade um ein Einzelbauvorhaben handle.

Beschluss:

Dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach (Lage: Am Leschbach) für eine Wohnbaufläche von ca. 950 m² wird zugestimmt.

Ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der Kosten, auch bei negativem Ausgang des Bauleitplanverfahrens, ist mit dem Antragsteller abzuschließen.

Um das Bauleitverfahren einleiten zu können, ist es zwingend erforderlich, dass der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 893 Gkg. Langensendelbach eine Teilfläche von ca. 162 m² (Verlängerung der bestehenden Stichstraße – Frankenstraße) als Verkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abtritt.

Auf die Erläuterungen im Sachverhalt wird Bezug genommen.

Mehrheitlich beschlossen  —  Ja 13 Nein 3 Anwesend 16

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344/19 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 11a)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Baugrundstück wurde von ursprünglich einem Bauplatz in zwei Bauplätze aufgeteilt. Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist für diese Grundstück nicht vorhanden.

Die Bauherren haben jedoch eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für den fehlenden Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach vorgelegt. Die Gemeinde Langensendelbach wird insoweit von der Verpflichtung befreit, die Leitungen zur vollständigen Erschließung des Grundstücks im öffentlichen Grund zu verlegen.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344/19 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 11a) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 17.04.2025 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Formlose Bauvoranfrage für den Abriss einer KFZ-Werkstatt sowie die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4 - Baugebiet "Am Leschbach")

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Mit Bescheid vom 29.06.2000 wurde der Neubau einer KFZ-Werkstätte mit Büro- und Sozialräumen vom Landratsamt Forchheim genehmigt. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde Langensendelbach eine Befreiung erteilt, und zwar hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung.

Nun soll das Grundstück geteilt werden. Beantragt wird der Abriss des bestehenden Gebäudes sowie der Neubau von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Doppelgarage. Ein Kleingewerbe, wie ursprünglich mit Schreiben vom 13.01.2025 beantragt, soll nicht errichtet werden.

Das Grundstück Fl.Nr. 920/13 verfügt über einen Kanal- und Wasserleitungsanschluss. Die Kosten für einen ggf. zweiten Kanal- und Wasserleitungsanschluss aufgrund der beabsichtigten Grundstücksteilung sind bei einer eventuellen späteren Einreichung eines Bauantrages vom Grundstückseigentümer mittels einer zu vereinbarenden Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde Langensendelbach zu tragen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 17.02.2025 eine entsprechende Bauvoranfrage vertagt, da die Verwaltung eine rechtliche Stellungnahme zu dem beantragten Bauvorhaben einholen sollte.

Demnach ist die Festsetzung des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ unter Nr. 3.2 „abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO für das Gewerbegebiet – Wohn- und Verwaltungsgebäude, II Geschosse zugelassen“ widersprüchlich. Diese Festsetzung kann sich aus Sicht des Landratsamtes Forchheim ausschließlich auf die Bauweise beziehen (die Art der Nutzung ist unter Nr. 1 geregelt = Gewerbe). Eine Auslegung dahingehend, dass Wohn- und Verwaltungsgebäude zulässig seien, wird deshalb ausgeschlossen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. BauNVO können ausnahmsweise nur Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet zulässig sein, also eine Wohnnutzung, die dem gewerblichen Betrieb untergeordnet ist. Solche Bauvorhaben wurden in der Vergangenheit bereits zugelassen (Am Sportplatz 12 – Wohnhaus mit Werkstatt, Am Sportplatz 6 – Neubau einer Werkstatt und Lagergebäude mit zwei Wohneinheiten, Am Sportplatz 14 – Errichtung einer Betriebsleiterwohnung).

Das Landratsamt Forchheim ist demnach der Ansicht, dass das geplante Bauvorhaben unzulässig und deshalb abzulehnen ist.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/13 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 4) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.01.2025 und 31.03.2025 wird nicht erteilt.

Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird Bezug genommen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 839/1 Gkg. Langensendelbach (Tulpenweg 6)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung (Geh- und Fahrtrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) ist über eine notarielle Grunddienstbarkeitsbestellung gesichert.

Des Weiteren haben die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 839 und 840 Gkg. Langensendelbach (Lage. Kochfeld) sich schriftlich bereit erklärt, eine Fläche von 23 m² (Fl.Nr. 839) und ca. 60 m² (Fl.Nr. 840) als Verkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach zu verkaufen

Das Baugrundstück wurde von ursprünglich einem Bauplatz in vier Bauplätze aufgeteilt. Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden. Der Bauherr hat jedoch eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die notwendigen Leitungen mit der Gemeinde Langensendelbach abgeschlossen. Somit ist die Gemeinde von der Verpflichtung befreit, den Kanal- und Wasserleitungsanschluss bis zum Baugrundstück im öffentlichen Grund zu verlegen.

Der Kanal- und Wasserleitungsanschluss soll über den Tulpenweg erfolgen. Der Anschluss des Baugrundstücks am vorhandenen Mischwasserkanal DN 300 über den Tulpenweg ist laut Auskunft des Ingenieurbüros Sauer + Harrer GmbH möglich.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 839/1 Gkg. Langensendelbach (Tulpenweg 6) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 28.03.2025 wird erteilt

Auf die Ausführungen im Sachverhalt wird Bezug genommen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 Doppelhäusern und 6 Reihenhäusern (2x3) auf dem Grundstücken Fl.Nrn. 2740/2 und 2740/3 Gkg. Langensendelbach (Atzelsberger Straße 11)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

In der Beratung ist der Gemeinderat der Ansicht, dass sich das Bauvorhaben aufgrund der zu dichten Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Reihenhäuser und Reihenbebauung sind im Ortsteil Bräuningshof in der näheren Umgebung bisher nicht vorhanden. Es existieren bislang keine 3-Spänner, daher sei § 34 BauGB hier nicht gegeben.

Eine Gemeinderätin gibt an, dass auch das prägende Schloss Atzelsberg hier in Sichtweite sei. Ortsteile wie Bräuningshof seien geprägt durch freistehende Häuser und nicht durch urbane Siedlungen. Daher passe die Beschlussvorlage hier nicht. Hier würde komplett eine neue Bauform eingeführt. In der näheren Umgebung gibt es keinen Dreispänner. Allerdings wird auch auf die Präzedenzfälle „Am Fasanenholz“ verwiesen, wobei es dort nicht um solche Häuser ging.

Ein Rat wendet ein, dass es ihm zu viel Pathos sei mit der dichten Besiedlung, auch dort gibt es Grenzen in die andere Richtung, so dass z.B. 4 Doppelhäuser möglich wären. Aus städtebaulichen Gründen könne dem Bauvorhaben nicht in dieser Form zugestimmt werden.

Des Weiteren ist die Frage, ob der vorhandene Kanal in der Atzelsberger Straße für das beantragte Bauvorhaben ausreicht, nicht geklärt. Die Firma ITWH sollte hierüber Auskunft geben können, da sie die Hydraulik für das gesamte Gemeindegebiet gerechnet hat.

Das Baugrundstück wurde von ursprünglich einem Bauplatz in drei Bauplätze aufgeteilt. Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden. Bislang wurde hier nur das Ing.-Büro Sauer + Harrer befragt.

Eine Nachverdichtung sei daher auch nur möglich, unter dem Ergebnis der hydraulischen Berechnung. Der nicht geklärte Abwasserfluss (abfließendes Wasser, keine Ableitung des Flächenwassers) sei daher zu thematisieren. Nicht auszudenken, wenn Grundstücksanschlüsse verstopft wären.

Darüber hinaus sei auch der Hochwasserschutz für Bräuningshof komplett zu diskutieren.

Vor Einreichung eines Bauantrages muss der Bauherr somit eine Erschließungsvereinbarung zur Übernahme aller Kosten für einen Kanal- und Wasserleitungsanschluss mit der Gemeinde Langensendelbach abschließen. Das sei geklärt und dem Antragsteller bewusst, dass eine Kanalverlängerung über eine Sondervereinbarung von ca. 78 m erfolgen müsse. Nur dann sei die Erschließung gesichert.

Somit ist die Gemeinde Langensendelbach von der Verpflichtung befreit, die Leitungen für Kanal und Wasser auf öffentlichen Grund bis zur Grundstücksgrenze zu verlegen.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 20 Stellplätzen eingehalten. Allerdings scheint auch für einige Räte die Verkehrsfrage dennoch ungeklärt zu sein. Es könnte sein, dass Probleme auftauchen, wenn 20 Autos aus einer Ausfahrt ausfahren.

Ebenso müsste die Frischwasserversorgung bzgl. der Grundstücke geklärt werden, ob ein Ringschluss von Nöten ist etc., dies alles müsse geklärt werden.

Ein Rat regt auch zwingend das Regenmanagement an. Oberflächenwasser könne auf dem Grundstück versickern. Dies sei unabhängig von der Beschaffenheit des Bodens zu erfolgen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 Doppelhäusern und 6 Reihenhäusern (2x3) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 10.04.2025 wird nicht erteilt, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Des Weiteren ist die Frage, ob der vorhandene Kanal in der Atzelsberger Straße für das beantragte Bauvorhaben ausreicht, nicht geklärt. Die Firma ITWH sollte hierüber Auskunft geben können, da sie die Hydraulik für das gesamte Gemeindegebiet gerechnet hat.

Ebenso müsse die Stellplatzfrage in Verbindung mit der Verkehrssicherheit geklärt werden.

Mehrheitlich beschlossen  —  Ja 15 Nein 1 Anwesend 16

Kommunalwirtschaftliches Prüfungswesen; hier: Behandlung des Prüfungsberichtes (öffentlicher Teil) des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses anlässlich der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2023

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 fand durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 20. und 21. November 2024 stichprobenmäßig in den Amtsräumen der Gemeinde statt (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die Jahresrechnung 2023 wurde am 04.07.2024 erstellt (Art. 102 Abs. 2 GO).

Bei der Prüfung wurde nach Art. 106 Abs. 1 GO verfahren.

Der Umfang der Stichproben erstreckte sich auf einen vertretbaren Zeitaufwand, in dem sich die Prüfer ein ausreichend klares Bild über die Abwicklung der Geschäftsvorfälle innerhalb eines bestimmten Prüfungsgebietes machen konnten.

Die Ausschussmitglieder prüften die Jahresrechnung (Einhaltung der Haushaltsansätze) incl. der Kasseneinnahmereste (Rückstände), den ordnungsgemäßen Vollzug der GR-Beschlüsse, die Buchungen und Bewegungen auf den gemeindlichen Bankkonten und die Abrechnung der durchgeführten Baumaßnahmen. Außerdem wurde die Erledigung der offenen Punkte des Berichtes vom Vorjahr geprüft.

Die Feststellungsergebnisse der Jahresrechnung 2023 werden dem Gemeinderat in Form eines Prüfungsberichtes vom 17.03.2025 mitgeteilt.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 7.064.696,54 € ab; der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.538.310,45 € ab.

Der Schuldenstand betrug 1.809.639,70 € (Stand: 31.12.2023); das war zum Ende des Jahres 2023 eine Pro-Kopf-Verschuldung von 551,55 €.

Die gesetzliche Mindestrücklage ist in der erforderlichen Höhe vorhanden.

Die einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichtes konnten von der Verwaltung im Einzelnen aufgeklärt werden.

Alle im Bericht erwähnten Punkte wurden mit der Verwaltung besprochen. Unklarheiten konnten im Vorfeld geklärt werden.

Im Prüfungsbericht wurden auch die offenen Forderungen von verschiedenen Steuerschuldnern aufgelistet, die der Gemeinderat im nichtöffentlichen Teil behandeln wird.

Beschluss:

  1. Aufgrund der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung stellt der Gemeinderat gem. Art. 102. Abs. 3 GO i. V. m. § 31 KommHV-Bay die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 fest.
    Der Prüfungsbericht vom 17.03.2025 wird Bestandteil der Jahresrechnung 2023.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach erteilt der dem ersten Bürgermeister sowie der Verwaltung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 88 Abs. 3 KommHV auf Grundlage des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsausschusses Entlastung für die Führung der Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 15 Nein 0 Anwesend 16

Anmerkung: Der Erste Bürgermeister darf bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung nicht mit abstimmen (Art. 49 GO).

Freiwillige Feuerwehr Langensendelbach; hier: Bestätigung der neu gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Langensendelbach durch die Gemeinde gem. Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Sachverhalt:

Am 29.03.2025 fand bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung die Wahl zum Kommandanten und seiner Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr Langensendelbach statt.

Gewählt wurden Herr Martin Hofmann zum 1. Kommandanten und die Herren Hubert und Stefan Hofmann zu den stellvertretenden Kommandanten für die nächsten 6 Jahre.

Für die nun erforderliche Bestätigung wurden bereits die nun erforderliche Bestätigung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen geprüft, um die Funktion des Feuerwehrkommandanten bzw. stellvertretenden Feuerwehrkommandanten übernehmen zu können.

Die Wahl muss

  • ordnungsgemäß abgelaufen sein,
  • der Gewählte muss wählbar sein,
  • die Person muss die Wahl angenommen haben und der
  • Gewählte muss geeignet sein, also die vorgeschriebenen Lehrgänge absolviert haben.

Die Bestätigung ist ein Verwaltungsakt und daher eine sehr wichtige Angelegenheit. Somit ist dies keine laufende Angelegenheit, sondern geht in die Zuständigkeit des Gemeinderates.

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt fest, dass die Gewählten die Eignungsvoraussetzungen erfüllen und somit Herr Martin Hofmann sein Amt als Kommandant bzw. die Herren Hubert und Stefan Hofmann das Amt der stellvertretenden Kommandanten ausüben können.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Antrag des Stammtisches Fratellanza Langensendelbach auf Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1564 Gkg. Langensendelbach (Ortsausgang Richtung Hagenau) anlässlich des Johannisfestes 2025

Sachverhalt:

Der Stammtisch Fratellanza Langensendelbach beantragt die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1564 Gkg. Langensendelbach (Ortsausgang Langensendelbach Richtung Hagenau) anlässlich des Johannisfeuers am 28. Juni 2025.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dieser Fläche die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die gesamte Fläche Fl.Nr. 1564 sauber zu halten. Anfallender Abfall ist nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

Das Reinigen hat sich auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. 1564 Gkg. Langensendelbach und das umliegende Gelände zu erstrecken, soweit es durch die Benutzung des Grundstücks verschmutzt worden ist.

Der Platz ist nach Veranstaltungsende im ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinde Langensendelbach zu übergeben. Eine Abnahme erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde spätestens am darauffolgenden Werktag.

Der Stammtisch Fratellanza Langensendelbach wird aufgefordert, 2 Wochen vor der Veranstaltung (spätestens am 16. Juni 2025) einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Fratellanza Langensendelbach zur Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 1564 Gkg. Langensendelbach am Ortsausgang Richtung Hagenau anlässlich der Veranstaltung „Johannisfeuer am 28.06.2025“ wird erteilt.

Der Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungstag (spätestens am 16.06.2025) beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Antrag der ÜFWG/SPD auf Teilnahme am "Streuobstpakt Bayern - Streuobst für alle!"

Sachverhalt:

DIE ÜFWG/SPD stellt bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag zur Teilnahme der Gemeinde Langensendelbach am Projekt "Streuobstpakt-Bayern, Streuobst für alle!"

Sie argumentiert, dass dies eine gute Sache für unsere Kommune sei. Ebenso hätte der der Sportverein Langensendelbach auch schon teilgenommen, dies aber nicht weiter veröffentlicht.

Der Streuobstanbau ist in Bayern über Jahrhunderte entstanden. Er hat höchste Bedeutung für die Kulturlandschaft und Biodiversität. Mit dem Bayerischen Streuobstpakt sollen Streuobstwiesen erhalten und bis 2035 zusätzlich eine Million Streuobstbäume neu gepflanzt werden. Rund 5000 oftmals gefährdete Tier- und Pflanzenarten finden hier ihr Zuhause. Dazu kommen ca. 2000 Obstsorten mit ihrer besonderen, gesunden Geschmacksvielfalt, die den Streuobstbestand

ebenfalls bedeutsam machen. Dieser Lebensraum ist akut vom Aussterben bedroht!

Die ÜFWG/SPD regt an, an einem der vorhandenen Förderprogramm („Streuobst für alle“) teilzunehmen. Es gibt zahlreiche voneinander unabhängige Förderprogramme gibt für verschiedene Gruppen mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

So gibt es neben dem Streuobstpakt für alle auch Programme für speziell für Landwirte und Privatpersonen. Die wird z. B. abgewickelt über den Landschaftspflegeverband (übergreifend Umweltministerium) und greift erst ab 10 Bäume pro Person in der freien Landschaft (auch für Privatleute – aber nicht im eigenen Garten). Hier würden die Anträge über den Landschaftspflegeverband gestellt werden.

Der Bayerische Streuobstpakt bietet speziell Kommunen oder Vereinen und Verbänden, z.B. Obst- und Gartenbauvereine, die Möglichkeit zur Förderung zum Kauf hochstämmiger Obstgehölze.

Die Bäume können unentgeltlich an Privatpersonen, Schulen, Landwirte weitergegeben werden.

Gefördert wird:

  • Bruttokaufpreis der Obstbäume mit je bis zu 45 €
  • mindestens 10 und maximal 100 Bäume je Antrag
  • Obstbaumhochstämme ab Kronenansatz 1,40 m
  • Pflanzung unter bestimmten Voraussetzungen auch im eigenen Hausgarten möglich

Ansprechpartner hierfür ist das Amt für Ländliche Entwicklung in Oberfranken (Herr Übel).

Die Verwaltung für Ländliche Entwicklung fördert mit dem Programm "Streuobst für alle" die Beschaffung von Streuobstbäumen für Kommunen, Vereine und Verbände. Die Bäume können unentgeltlich an Privatpersonen weitergeben werden.

Gefördert wird der Erwerb von Streuobstbäumen, die in Bayern gepflanzt werden.

  • Förderfähig sind Kernobst (Apfel und Birne) und Steinobst (Pflaume und Kirsche).
  • Weitere förderfähige Arten sind beispielsweise Walnuss, Quitte, Maulbeere, Esskastanie und Wildobstarten, Vogelkirsche, Holz-Apfel, Wild-Birne, Eberesche, Speierling, Elsbeere.

Gefördert werden Ausgaben von Kommunen, rechtsfähigen Vereinen und Verbänden.

Zuwendungsfähig ist der Bruttokaufpreis der Obstbäume.

Die Mindest- bzw. Maximalanzahl an Streuobstbäumen pro Förderantrag beträgt 10 bzw. 100 Bäume. Bezuschusst wird der Kauf der Bäume mit bis zu 45 Euro pro Baum.

Um die Voraussetzungen für die Förderung zu klären, wird empfohlen, sich vor der offiziellen Antragstellung mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung in Verbindung zu setzen. Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn das Amt zugestimmt hat. Der Förderantrag ist beim Amt für Ländliche Entwicklung einzureichen. Das Amt prüft den Förderantrag und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Die Vorhaben dürfen vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werden. Bereits begonnene Vorhaben sind von der Förderung ausgeschlossen.

Achtung: Bereits die Bestellung der Streuobstbäume bei der Baumschule zählt als Beginn der Maßnahme.

Die Verwaltung würde die Abwicklung und Bearbeitung als zusätzliche Aufgabe übernehmen. Das Projekt werde auch im Mitteilungsblatt publiziert.

Die untere Naturschutzbehörde vom Landratsamt Forchheim hat empfohlen, den Antrag zu stellen. Dieser sei niederschwellig.

Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen sowie über den link

https://www.stmelf.bayern.de/foerderung/streuobstpakt-foerderprogramm-streuobst-fuer-alle/index.html

entnommen werden.

Man müsste dann auch auf bestimmte Baumschulen (z.B. Poxdorf /Effeltrich) zurückgreifen. Es kann also kein Discounterbaum erworben werden, da es sich um spezielle Bäume laut Liste handelt. Bei den Bäumen muss es sich um wurzelnackte Bäume oder Ballenpflanzen handeln. Containerpflanzen sind von der Förderung ausgeschlossen. Daher müsse auch dies beachtet werden bei der Pflanzung im eigenen (zum Teil kleinen) Garten.

Interessant ist auch die Zweckbindung. Die Zweckbindungsfrist beträgt 12 Jahre ab der Auszahlung der Fördermittel. Werden die Streuobstbäume innerhalb der Zweckbindungsfrist entfernt, so wird die Zuwendung im Regelfall anteilig zurückgefordert.

Die Haushaltsmittel für die Ausgaben der Bäume sowie die Fördereinnahmen würden über neu angelegte Haushaltsstellen bereitgestellt werden.

Die Maßnahme wird zu gegebener Zeit publiziert, da zunächst ein Zuwendungsbescheid vorliegen müsse. Darüber hinaus könne man zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Angaben über die Verfügbarkeit von Bäumen sowie Pflanzgebote machen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Antrag der ÜFWG/SPD vom 09.04.2025 und vom Sachverhalt bezüglich des Förderprogramms „Streuobstpakt Bayern - Streuobst für alle“.

Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am „Streuobstpakt Bayern - Streuobst für alle“ für die Kommune Langensendelbach.

Der Gemeinde beauftragt den 1. Bürgermeister und die Verwaltung, zunächst einen entsprechenden Förderantrag beim Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) zu stellen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 16 Nein 0 Anwesend 16