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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 13.05.2024

Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2024

Sachverhalt:

Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der Sitzung am 22.04.2024 dem Gemeinderat vorgestellt.

Dem Entwurf einschließlich des Investitions- und Finanzplans wurde zugestimmt.

Der Ansatz für die Kreisumlage musste nach Rücksprache mit dem Landratsamt Forchheim auf 1.700.000 € erhöht werden. Ebenso wurden vom Finanzamt noch höhere Gewerbesteuereinnahmen mitgeteilt, die noch aktualisiert wurden. Die Einnahmen wurden für 2024 auf 900.000 € erhöht.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 7.430.490 € und der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.351.200 € ab.

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 1.079.800 € nach Abzug der ordentlichen Tilgung in Höhe von 217.000 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 989.300 €.

Eine Kreditaufnahme ist nicht erforderlich.

Der Schuldenstand sinkt zum Ende des Haushaltsjahres 2024 auf 1.605.908,75 €. Dies entspricht dann einer Pro-Kopf-Verschuldung von 499,66 €.

Zu den einzelnen geplanten Baumaßnahmen wird auf den Vorbericht und die letzten Beschlüsse verwiesen. Die gesetzliche Mindestrücklage wird zum Jahresende angepasst.

Der Kassenkredit liegt wieder bei 800.000 €.

Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat die diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024.

Einstimmig beschlossen: Ja 16; Nein 0; Anwesend 16

Beschluss:

Die Finanzplanung für die Finanzjahre 2025 - 2027 wird in der vorgelegten Form genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja 16; Nein 0; Anwesend 16

Bauleitplanung der Nachbargemeinden; hier:

Bauleitplanung Stadt Baiersdorf; wiederholte erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanes "Münchswiesen I+" und der Änderung des Flächennutzungsplanes

Sachverhalt:

Nachdem die Grundstücke im Gewerbegebiet „Münchswiesen“ und „Münchswiesen II“ nach kürzester Zeit bereits verkauft waren und nach und nach bebaut werden, besteht weiterhin eine große Nachfrage nach gewerblichen Grundstücken, die das Angebot weit übersteigt. Daher sieht sich die Stadt Baiersdorf veranlasst, weitere gewerbliche Bauflächen bereitzustellen, um zumindest die konkrete und aktuelle Nachfrage nach Baugrundstücken befriedigen zu können.

Die Stadt Baiersdorf verfügt über keine Grundstücke mit Baurecht für eine gewerbliche Nutzung, die sie Bauwerbern anbieten kann. In der Industriestraße befinden sich einzelne Baulücken, die sich im Privatbesitz befinden und auf die die Stadt Baiersdorf keinen Zugriff hat. Diese wenigen Parzellen werden aber ebenfalls derzeit von privater Seite vermarktet.

Für den weiteren Bedarf an Gewerbegebietsflächen würden diese auch vom Grundstückszuschnitt her nicht den Anforderungen der Bauwerber entsprechen. Die hohe Nachfrage örtlicher Gewerbetreibender nach weiteren Gewerbeflächen am Standort ergibt die Notwendigkeit der Ausweisung des Gewerbegebietes „Münchswiesen I+“, um ein Abwandern der Betriebe zu verhindern.

Die Flächen sind im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Baiersdorf als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

Das Plangebiet liegt östlich der BAB 73 Erlangen / Bamberg sowie der Bahnlinie Nürnberg / Bamberg und nördlich der Kreisstraße ERH 5. Nördlich und östlich schließen landwirtschaftliche Flächen an. Angesichts des gewerblich / industriellen Nutzungscharakters und den damit verbundenen Emissionen bestehen keine innerörtliche Standortalternativen.

Teile des Geltungsbereichs liegen laut der Berechnung des WWA Nürnberg vom Februar 2022 im Überschwemmungsgebiet des Schlangenbachs, ein Gewässer III. Ordnung. Ursprünglich war geplant, diese Flächen nach Schaffung eines entsprechenden Retentionsausgleichs innerhalb des Plangebietes, einer baulichen Nutzung zuzuführen. Dieser Vorgehensweise wurde jedoch seitens der zuständigen Fachstellen keine Zustimmung erteilt. Nach Rücksprache mit dem WWA und dem Landratsamt ist lediglich die Schaffung eines Entwässerungsgrabens durch Abgrabung gestattet.

Die Bauflächen werden daher im geänderten Entwurf dahingehend angepasst, dass der Überschwemmungsbereich von Bebauung freigehalten wird.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die erneute Auslegung des Bebauungsplanes „Münchswiesen I+“ und der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Baiersdorf keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen: Ja 16; Nein 0; Anwesend 16

Bauanträge und Bauvoranfragen;

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße)

Sachverhalt:

Das Baugrundstück liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Langensendelbach wird mit 17 Stellplätzen eingehalten.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.02.2021 das gemeindliche Einvernehmen zu einem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße) erteilt.

Die Gemeinde Langensendelbach hat mit Kaufvertrag vom 15.11.2021 eine Fläche als Straßenverkehrsfläche (620 m²) vom Antragsteller erworben. Somit ist das Grundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach nicht erschlossen.

Der Gemeinderat wird jedoch im nichtöffentlichen Teil der heutigen Gemeinderatssitzung den Auftrag für die Planungsleistungen zur Erschließung des Baugrundstücks vergeben.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 1085/8 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.05.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen: Ja 16; Nein 0; Anwesend 16