Wiederholt wurden im Jagdrevier Langensendelbach durch freilaufende bzw. wildernde Hunde Rehe gerissen.
Beim Genossenschaftsjagdrevier Langensendelbach handelt es sich gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 GO um das Gemeindegebiet. Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetzt) i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 8 TierSchG (Tierschutzgesetz) weist die Gemeinde Langensendelbach darauf hin, dass jede Person die einen Hund hält oder führt, dies nur unter Aufsicht mithin unter dem direkten Einwirkungsbereich des verantwortlichen Hundehalters insbesondere in der Langensendelbacher Flur erfolgen darf.
Für die Durchführung und Überwachung obengenannter Vorschriften ist die Gemeinde Langensendelbach örtlich und sachlich zuständig, vergl. Art. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GO.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass jedwede Verstöße gegen das Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie gegen das Tierschutzgesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Gemeinde Langensendelbach fordert deshalb jeden Hundebesitzer/Hundehalter dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass durch seinen Hund ein derartiges Wildern bzw. die Verursachung von Schäden verhindert wird und unterbleibt.
Zur Verdeutlichung wird auszugsweise auf nachfolgende Bilder, die die Rehrisse von Hunden in der jüngsten Zeit dokumentieren, verwiesen.