Sachverhalt:
Die Thematik über das Projekt „Wohnen im Alter“ ist dem Gemeinderat bekannt.
Zuletzt gab es weitere Gespräche mit Gewobau Land sowie der Josephstiftung bezüglich der Entwicklung des Grundstückes in der Poxdorfer Straße.
Mit den potentiellen Partnern wurden deren Wirtschaftlichkeitsberechnungen für das Projekt basierend auf den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie durchgesprochen.
Ohne eine Förderung seitens der Regierung wäre das Projekt nicht stemmbar.
Zudem haben die Gespräche gezeigt, dass eine Umsetzung über das Wohnen hinaus mit Tagespflege, Arztpraxis, Gemeinschaftsräume, Bibliothek, Mensa, etc. nicht über die Förderung abzubilden wären.
Die Wohnungsbaugesellschaften können eine Unterbringung von Sozialräumen in einem neu entstehenden Gebäude auf dem Gelände in der Poxdorfer Straße nicht gewährleisten.
Ebenso gilt es zu bedenken, dass bei Inanspruchnahme einer EOF-Förderung nicht mehr allein auf das Wohnen im Alter reduziert werden könne, sondern alle Altersgruppen, die unter die Einkommensgrenzen fallen, einen Anspruch haben.
Alles was über das reine Wohnen hinaus gehe, müsse allein durch die Gemeinde finanziert werden. Dies ist einhellige Meinung der potentiellen Wohnungsgesellschaften.
Immer wieder war in letzter Zeit die Rede von leeren Fördertöpfe seitens des Staates.
Daraufhin hat sich die Gemeinde mit der Regierung von Oberfranken in Verbindung gesetzt.
Die Regierung übermittelt folgende Information des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, was auch Konsequenzen für die aktuelle Umsetzung der Machbarkeitsstudie in Langensendelbach hat.
„Die Wohnraumförderung hat sich in den vergangenen Jahren als Stabilitätsanker für die Wohnungs- und Bauwirtschaft bewährt. Dies wird durch die deutlich gestiegene Nachfrage bestätigt. Mit Bewilligungsmitteln in Höhe von rund 2,2 Milliarden Euro in den letzten zwei Jahren und Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn konnten wir die Bauwirtschaft in der Krise stützen. Im Vergleich zu früheren Jahren passiert damit gegenwärtig im Bereich des geförderten Wohnungsbaus so viel wie noch nie; alles, was möglich war, wurde in Aktion gebracht. Und selbstverständlich werden alle Bewilligungen wie erteilt abfinanziert.
Auch alle erteilten vorzeitigen Maßnahmenbeginne werden im Zeitablauf vollumfänglich bewilligt werden, hierauf können sich alle Projektträger verlassen. Das umfasst natürlich insbesondere alle Projekte, die bezugsfertig werden - sie werden selbstverständlich rechtzeitig vor Erstbezug bewilligt.
Über gänzlich neue Förderzusagen, die bisher nicht bewilligt sind und bei denen bisher auch kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn erteilt wurde, kann erst wieder entschieden werden, wenn konkret feststeht, inwieweit sich die Rahmenbedingungen durch politische Entwicklungen vor allem auf Bundesebene kurzfristig ändern. Neue Spielräume würden unverzüglich genutzt.
Spätestens zu Beginn des kommenden Jahres werden Neubewilligungen insbesondere in der Mietwohnraumförderung wieder möglich sein. Der Bewilligungsumfang sowie die Auszahlungsmodalitäten und -zeitspannen sind von der Umsetzung der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene sowie der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2026/2027 in Bayern abhängig.“
Angesichts der dargestellten Fördersituation, ist zumindest in diesem Jahr eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn und/oder eine Bewilligung Ihres Projekts nicht möglich.
Die Regierung bedauert sehr, aktuell keine anderslautende Mitteilung geben zu können.
Gleichwohl schlägt die Regierung ein Gesprächstermin mit der Gemeinde Langensendelbach vor, um die weiteren Schritte zu planen und abzustimmen.
Dieser Termin würde dann auch gemeinsam mit der Städtebauförderung in Bayreuth stattfinden.
Hintergrund ist: Nach Einschätzung des für die Gemeinde tätigen Büros msh im Rahmen des derzeit im Abschluss befindlichen ISEKs wäre es sinnvoll, sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und ggf. im Hinblick auf das Projekt Synergieeffekte zu nutzen und die Machbarkeitsstudie anzupassen.
Eine Begleitung der Machbarkeitsstudie und dem Projekt über die Städtebauförderung wäre zielführend, und noch vor Abschluss des ISEK förderfähig. Die Regierung selbst regt an, das Gespräch bald zu führen.
Wenn die Grundstücke in das Sanierungsgebiet mit aufgenommen werden würden (wie geplant), wären dann auch bodenordnerische Maßnahmen (Abbruch Bestand) förderfähig. Das wäre auch eine Entlastung für die Gemeinde.
Im Vorfeld fand hierzu ein Gespräch mit Herrn Hilpert, der die Machbarkeitsstudie erarbeitet hat, statt.
Herr Siebenhaar führt in das Thema ein. Dann übergibt er das Wort an Herr Hilpert. Er erläutert dem Gremium die erweiterten Möglichkeiten, welche weitere plausible und umsetzbare Maßnahmen auf dem Grundstück sein könnten.
Dieser führt aus, dass die Probleme im ländlichen Raum mit dem Wohnen, aber auch mit der Nahversorgung, den Gasthäusern etc. auf der Hand lägen. Senioren bleiben oft aus Mangel an Alternativen in ihren großen Häusern mit riesigen Gärten.
Voran stellt dieser, dass Regierungsvertreter das Projekt unbedingt angehen wollen. Gespräche wurden geführt mit der Joseph-Stiftung und Gewo Bau Land. Der Vergleich von Förderungen ergibt, dass die EOF Förderung die geeignetere sei im Vergleich zu KommWFP.
Unter die EOF Förderung fallen nicht nur die sozialschwächsten wie oft angenommen, sondern auch Menschen mit Berufen in geringeren Einkommensschichten. Die Idee, Senioren und Familien zu verbinden, könne weiterhin beibehalten werden. Fachkräften könne künftig Mietraum angeboten werden, der bezahlbar sei.
Die langjährige Erfahrung von Herrn Hilpert zeige, dass es durchaus möglich ist, solche Projekte umzusetzen, und er ermuntert die Räte, das Projekt nicht aufzugeben, auch wenn man ggf. und realistischerweise einen Teil des Grundstückes veräußern müsste um eine Finanzierung zu verbessern und das Eigenkapital zu erhöhen (Grundstücksteilung als Vorleistung der Gemeinde).
Herr Hilpert könnte bei diesem Projekt auch als erfahrener Architekt hier tätig werden. Er selbst sei kein Bauträger, könne aber die Leistungsphasen 0-9 (Bauleitung und Umsetzung, Ausschreibung etc.) Dies sei sein Kerngeschäft, alle Leistungsphasen anzubieten.
Er erwähnt, dass er beim letzten VgV Verfahren, eine Kostenunterschreitung von 0,3 % erzielen konnte.
Ebenso zeigt der Kontakt zu Herrn Heckelsmüller, der im Moment das ISEK für die Gemeinde erstellt, dass ggf. über die Städtebauförderung und das ISEK förderfähige Kosten für Abbruch des alten Gebäudes möglich wären. Hierzu müsste man das Sanierungsgebiet um das Grundstück in der Poxdorfer Straße erweitern.
Zur Kenntnis muss genommen werden müsse allerdings auch, dass alles was Tagespflege, Kurzzeitpflege, Beherbergung eines Arztes, Physio etc. beinhaltet, künftig realistisch betrachtet werden müsse.
Vermutlich müsse eine Defizitvereinbarung aufgrund der hohen Kosten gestellt werden. Ein Träger müsse förmlich motiviert werden.
Wenn das Projekt nicht verwirklicht wird, gehen Mittel nach Südbayern, wo allerdings die finanzielle Potenz noch größer ist als im Norden. Leider wandern aus strukturschwachen Gebieten oft Gelder ab, da die Gemeinde solche großen Projekte aufgrund angespannter Haushaltslagen nicht verwirklichen können.
Der Teilverkauf von Wohnungseinheiten zur besseren Finanzierbarkeit des Gesamtprojektes wurde angeregt und von Teilen des Rates befürwortet.
Ohne EOF-Förderung könne nicht gebaut werden bei den heutigen Preisen heißt es aus dem Rat. Bauen ist sehr teuer- ohne Förderung könne man keine bezahlbaren Mieten mehr generieren.
Die Aufgabe stehe nach wie vor unter dem sozialen Aspekt, allerdings sei der Kostenfaktor entscheidend. Daher habe man sich auch der Gewo Bau Land angeschlossen sowie mit der Joseph Stiftung Kontakt gehabt.
Die Regierung von Oberfranken strebt einen Termin mit 1.Bürgermeister und Verwaltung zusammen mit der Städtebauförderung an.
Die Gemeinde sei robust so 1. Bgm. Siebenhaar, es wurde prophezeit, dass das Grundstück nicht gehalten werden könne. Dies ist nicht eingetreten.
Die Joseph Stiftung könne die kaufmännische Projektsteuerung übernehmen und das Grundstück wäre über einen Treuhänder abgesichert (Bürgschaft). Die Joseph Stiftung könne alles beauftragen auch die Architekten.
Eine andere Variante beinhalte, dass die Gemeinde alle Beschlüsse selbst vergibt. Davon sei abzuraten. Ob man mit der GewoBau noch ins Gespräch kommt werde sich zeigen, zumal es einen Geschäftsführerwechsel gab.
Mit der Städtebauförderung (ISEK) solle geklärt werden, ob die Gebietskulisse nun als Sanierungsgebiet ausgewiesen werden könne. Dann könnte ggf. auch der Abbruch des alten Hauses förderfähig sein.
Man müsse auch klären, ob sich ein Teilverkauf seitens der Gemeinde nicht schädlich auf die Förderung auswirke. Ebenso sollen es nicht zu wenige Wohneinheiten sein, wenn man das Grundstück teilen würde.
Aus dem Rat gibt es auch kritische und mahnende Stimmen, da es nicht zu einem Vollzug gekommen. Man müsse das Thema nun zu Ende diskutieren und erledigen. Gleichwohl verstehe er die Zurückhaltung auf der ein oder anderen Stelle, da es ein großes Projekt sei.
Ein anderer Rat möchte bei der entscheidenden Sitzung ins Detail gehen. Verkaufen möchte er hierbei keinen Quadratmeter.
Die Finanzierbarkeit müsse gegeben sein, d. h. es müsse abgewartet werden bis die Fördertöpfe wieder voll sind und dann einsteigen.
Ein Rat reg an erneut die Protokollunterlagen vom 17.02.2022 herauszugeben und darauf aufzusetzen. Dass die privaten Investoren ausschieden, das stehe fest. Der Rat möchte das Grundstück selbst behalten.
Da es sich um einen sehr hohen Gesamtinvest handle müsse zwingend über einen Teilverkauf geredet werden. Ebenso überdacht werden müsse der Gebäudetyp, da sich die Nachfrage mittlerweile verändert habe. Ebenso darf wie anfangs schon erwähnt die Infrastruktur nicht aus den Augen verloren werden - wie sieht diese in 2-5 Jahren aus wird gefragt. Lebensmittelleben, Gasthäuser, Bäckereien - wohin und wie entwickelt sich der Ort. Daher ist es nicht damit getan, erstmal 10 Wohnungen zu bauen.
Alle Rechenbeispiele müssen nachhaltig finanziert werden, da in Zeiten teurerem Bauen zusätzliche zunehmende Ausgaben auf die Kommunen zukämen (u.a. Kreisumlage)
Daher bleibt das Fazit, dass man zielführend arbeiten müsse und dann das Thema entscheidungsreif machen.
Daher begrüßen die Räte einen Termin mit der Regierung.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt.
Der Gemeinderat beauftragt den 1. Bürgermeister und die Verwaltung, das Gespräch mit der Regierung durchzuführen, um den Fortgang der Machbarkeitsstudie und des Projektes zu besprechen.
Über die daraus gewonnenen Erkenntnisse wird der Gemeinderat informiert.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2025; hier: Vorstellung und Beratung des Entwurfs
Sachverhalt:
Die Kämmerei legt dem Gremium den fertig gestellten Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2025 vor.
Der Haushalt 2025 der Gemeinde Langensendelbach umfasst ein Gesamtvolumen von 11.886.180 €
Er setzt sich wie folgt zusammen:
Einnahmen/Ausgaben im Verwaltungshaushalt mit 7.684.580 €
Einnahmen/Ausgaben im Vermögenshaushalt mit 4.201.600 €
Verpflichtungsermächtigungen werden im Vermögenhaushalt auf 1.340.000 € festgesetzt.
Kreditaufnahmen sind keine erforderlich.
Eine Erhöhung des Kassenkredits ist nicht erforderlich.
Der Gemeinderat ist mit den eingeplanten Haushaltsansätzen einverstanden.
Damit kann ein Ansatz für die Zuführung an den Vermögenshaushalt in Höhe von 691.282 € gebildet werden.
Bei einer ordentlichen Tilgung im Vermögenshaushalt von 224.000€ ergibt sich eine freie Finanzspanne von 594.000 €.
Der Investitionsplan für das Jahr 2025 wird besprochen. Die Festsetzungen der Ansätze für die Investitionen im Haushaltsjahr 2025 und dem Finanzplanungsjahr 2026 werden genehmigt. Die notwendigen Beschlüsse wurden bereits gefasst oder werden noch in 2025 beschlossen.
Mit der Zustimmung des Gemeinderates kann die Kämmerei die Haushaltssatzung und den endgültigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen fertigstellen und in der nächsten Sitzung am 23.06.2025 dem Gemeinderat zur Verabschiedung vorlegen.
Der Rat nimmt den Haushalt zur Kenntnis.
1. Bürgermeister Siebenhaar geht auf die einzelnen Investitionen ein, u.a. auch die Sanierungen in der Schule, Wasserleitungen, Hochwasserschutz und Straßenbau. Ebenso erwähnt er den noch fortwährenden Rechtstreit um das Feuerwehrumfeld.
Er bedauert, dass die Umsetzung manch geplanter Investitionen aus der Vergangenheit nicht gemeinschaftlich mit den Willen des Gremiums umgesetzt worden sei (z.B. Straßensanierungen wurden geschoben).
Positiv anzumerken sei, dass die Arbeiten für den Brandschutz am Feuerwehrhaus Bräuningshof Pflasterarbeiten bald ihren Abschluss finden werden. Als grober Termin wird das Feuerwehrhaus voraussichtlich zum Stiftungsfest im Oktober eingeweiht werden können.
Die Rücklagen seien durch die Haushaltsaufstellung und Finanzplanung in den nächsten Jahren fast aufgebraucht. Er kündigt an, dass es bei weiteren Investitionen zu Kreditaufnahmen kommen könne.
Als weiteren hohen Posten nennt er auch u.a. die Kreisumlage. Darin enthalten sei auch Bezirksumlagen, in welcher auch viele soziale Aspekte und Kosten enthalten seien. Die Kreisumlage werde in den kommenden Jahren allerdings noch weiter steigen.
Als weiteres Beispiel zitiert der 1. Bürgermeister den Abwasserverband Mittlere Regnitz (AGV), der jahrelang schuldenfrei war. Dies wird aufgrund des Investitionstau in den nächsten Jahren so nicht haltbar sein.
Er lobte allerdings die mutigen Investitionen seitens der Gemeinde Langensendelbach in den vorangegangenen Jahren auch unter Einbeziehung der Ära unter Altbürgermeister Wolfgang Fees.
Im Haushalt wird überdies ein großer Fokus daraufgelegt, dass die vorhandenen Immobilien auch weiterhin werterhaltend bleiben sollen und somit hier investiert werde.
Ein Rat erkundigt sich nach der hohen Entnahme aus der Rücklage von 3,1 Mio. Diese Summe spiegelt sich in den Konten wieder erklärt Kämmerin Mannke.
Ebenso bestünde die gesetzliche Mindestrücklage. Sie verweist auf den Finanzplan 2026, wo die Mittel dann knapper würden, sofern man alle Investitionen abarbeiten würde.
Ein Rat fragt noch dann dem Rückbau der PV - Anlage. Man solle die Dachfläche nutzen, wie auch schon im Gemeinderat angedacht.1.Bürgermeister Siebenhaar gibt an, das Geld sei für etwaige Gutachten etc. eingestellt. Man müsse prüfen, ob die Aufständerung beibehalten werden könne. Für die Stromproduktion gebe es zwischenzeitlich gute und moderne Lösungen.
Daher solle doch der Ansatz für eine PV - Anlage auf der Schule seinen Niederschlag im Finanzplan finden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Entwurf des Haushaltsplanes 2025 zur Kenntnis.
Die Haushaltssatzung und der endgültige Haushaltsplan können mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen fertiggestellt werden und in der Sitzung am 23.06.2025 dem Gemeinderat zur Verabschiedung vorgelegt werden.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Kommunale Wärmeplanung; Konvoibildung mit Nachbarkommunen Effeltrich und Poxdorf; hier: Beschluss über weitere Vorgehensweise
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat beschlossen, sich dem Kurz-ENPs durch das Landratsamt Forchheim mit der Erstellung des Wärmeplans anzuschließen. 1. Bürgermeister Siebenhaar besuchte eine Veranstaltung und berichtet über die Ergebnisse.
Aufgrund dessen soll, wenn möglich, eine Konvoibildung anhand der Ergebnisse erfolgen.
Der Kurz-ENP empfiehlt den Zusammenschluss der Gemeinden Effeltrich, Poxdorf und Langensendelbach zu einem Konvoi.
Die Förderhöhe beträgt unabhängig von den tatsächlichen Kosten pauschal 41.000 €. Durch einen Zusammenschluss mehrerer Gemeinden ist davon auszugehen, dass der Eigenanteil geringer wird.
Die Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung zieht entsprechende Änderungen für die Privathaushalte im Gemeindegebiet nach sich.
Teil des Wärmeplans ist eine Analyse, ob und in welchen Bereichen der Gemeinde ein Nahwärmenetz sinnvoll ist, dies beinhaltet auch eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung und Benennung der hierfür notwendigen Akteure.
Innerhalb des Gebietes, bei dem ein Nahwärmenetz sinnvoll ist, kann die Gemeinde eine entsprechende Satzung erlassen. In diesem Gebiet gelten die Regelungen des GEG hinsichtlich der Regelungen beim Austausch der Heizung nicht, solange das Nahwärmenetz noch nicht entstanden ist.
Die Gemeinde ist ab Erstellung des Wärmeplans verpflichtet, den Wärmeplan alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren.
Von der Auftragsvergabe bis zur Fertigstellung des Wärmeplans ist mit einer Zeit von 1 - 1,5 Jahren zu rechnen.
Die Frage ist nun, ob die Gemeinde Langensendelbach den Wärmeplan im Konvoi mit Poxdorf und Effeltrich aufstellen möchte und wann Sie mit der Wärmeplanung anfangen möchte, hierüber müsste sich auch der Konvoi einigen.
Die Gemeinde Effeltrich hat einer Konvoibildung mit Poxdorf und Langensendelbach schon zugestimmt und auch die Gemeinde Poxdorf plant eine Zustimmung ebenfalls.
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) bildet die gesetzliche Grundlage für die kommunale Wärmeplanung. Der Vorteil vom Konvoi sei, dass die jetzige Förderung vom Freistaat unabhängig von den tatsächlichen Kosten, also eine Pauschale ist. Demnach wird es in der Regel günstiger für die einzelne Gemeinde, je mehr im Konvoi sind. Das Bayerische Wirtschaftsministerium unterstützt diese Zusammenarbeit mit Förderprogrammen.
Es gibt auch Kritik aus dem Rat. Es gibt hierzu noch keine konkreten Aufgabenstellungen. Dennoch sehe man die Synergieeffekte und die Kosten werden geringer.
Beschluss:
Der Gemeinderat Langensendelbach beschließt, den Wärmeplan mit Poxdorf und Effeltrich als Konvoi aufzustellen. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll im 4 Quartal 2026 begonnen werden.
Einstimmig beschlossen: Ja 10 Nein 5 Anwesend 15
Kindergartenangelegenheiten; Antrag des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul Langensendelbach auf Zuschuss zu den Personalkosten für die Auszubildenden
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 13.05.2025 beantragte die Kita-Leitung des Kath. Kindergartens St. Peter und Paul sowie der Kita-Beauftragte Vitus Wagner einen Zuschuss zu den Personalkosten der Auszubildenden.
Seit vielen Jahren schon ist die 6gruppige Kita ein Ausbildungsbetrieb. Derzeit sind zwei Auszubildende im laufenden Kita-Jahr 2024/2025 (zwei Vorpraktikantinnen) in Langensendelbach tätig.
Die Kosten hierfür sind in dem Gemeinderat vorliegenden Schreiben ausgeführt. Die Brutto-Personalkosten für die beiden Auszubildende belaufen sich dafür jährlich auf ca. 19.800,- Euro.
Da die Branche derzeit unter gravierenden Fachkräftemangel leidet, ist die Ausbildung im Kindergarten ein wichtiger Schritt in die Zukunft, um qualifizierte Erzieher und Kinderpfleger für die Kita zu gewinnen. Nur so kann der Personalschlüssel konstant gehalten werden. Nur so können gute und auch umfassende Bildungs- und Betreuungsarbeit gewährleistet werden.
So konnten in der Vergangenheit bereits verschiedene Auszubildende nach Beendigung ihrer Ausbildung weiterhin erfolgreich in der Kita Langensendelbach beschäftigt werden.
Da aber die Personalkosten immer stärker steigen und nicht in voller Höhe aus dem Kitahaushalt finanziert werden können, bittet der Kindergarten um einen Zuschuss zur Unterstützung der Ausbildungsstelle. Die Arbeit der Kita in Langensendelbach würde somit sehr unterstützt.
Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Kitabeauftragten Herrn Wagner, wäre ein Zuschuss in Höhe von 10.000,- Euro angemessen.
Ein GR bringt eine soziale Ausbildungsabgabe seitens der Eltern ins Spiel. Dies sei mittlerweile in allen sozialen Bereichen üblich. Für diesen Mehrwert können die Eltern zusätzlich um Geld gebeten werden. In anderen Bereichen werde dies schon lange abverlangt. Die Folge wäre für den Träger eine bessere Finanzierbarkeit, diese wiederum kommt denn Kindern zugute. Idealerweise müsste das der Freistaat beschließen. Er sehe dies lediglich als Anregung und werde selbstverständlich den Zuschuss mit absegnen.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach bezuschusst die Ausbildungsstellen (zwei Vorpraktikantinnen) mit 10.000,- Euro für die Ausbildung im laufenden Kitajahr 2024/2025 in der Kath. Kita St. Peter und Paul.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Burschenverein Eintracht anlässlich der "Kirchweih in Langensendelbach" vom 02.07.2025 - 08.07.2025
Sachverhalt:
Der Burschenverein Eintracht beantragt die Nutzung des Dorfplatzes anlässlich der Kirchweih 2025 vom 02. Juli 2025 - 10. Juli 2025. Der Festbetrieb wird vom 04. Juli.2025 - 07. Juli 2025 stattfinden.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.
Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach hat bereits einen Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz für den Festbetrieb vom 04.07.2025 - 07.07.2025 beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach eingereicht.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Burschenvereins Eintracht Langensendelbach zur Nutzung des Dorfplatzes vom 02. Juli 2025 - 10. Juli 2025 anlässlich der Kirchweih 2025 vom 04. Juli 2025 - 07. Juli 2025 wird erteilt.
Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Burschenverein Eintracht anlässlich des "Weinfestes" am 09.08.2025
Sachverhalt:
Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 09. August 2025 für das diesjährige Weinfest. Das Weinfest ist in den vergangenen Jahren bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen worden. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.
Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung geschaffen.
Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.
Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.
Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil durch das Ordnungsamt werden.
Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach hat bereits einen Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz für den Veranstaltungstag beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach eingereicht.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Burschenvereins Eintracht Langensendelbach zur Nutzung des Dorfplatzes am 09. August 2025 anlässlich des Weinfestes wird erteilt.
Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.
Einstimmig beschlossen: Ja 15 Nein 0 Anwesend 15
Bauleitplanung in Langensendelbach; hier: Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans "Bräuningshof" gem. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Dem Gemeinderat ist bekannt, dass eine Klage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Nachbarn gegen das Landratsamt Forchheim beim VG Bayreuth anhängig war bezüglich eines Grundstücks in Bräuningshof (Sandleite 20).
Die Gemeinde Langensendelbach war Beigeladene im Verfahren.
Die Klage wurde mit dem Urteil der mündlichen Verhandlung am 14. August 2024 abgewiesen, das Ergebnis ist, dass der Nachbar die Klage in erster Instanz verloren hat. Nachbarrechte des Klägers wurden nicht verletzt.
Das Gericht hat neben der Prüfung der nachbarschützenden Vorschriften der Existenz des Bebauungsplanes im Wege der Amtsermittlung durch Ausschöpfung aller nur denkbaren Erkenntnisquellen (Archive etc.) nachzugehen. Die Überprüfung hat im Hinblick auf die Existenz des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ Unsicherheiten aufgezeigt. In der dem Gericht vorliegenden Planurkunde selbst fehlen Angaben der Gemeinde zur Bekanntmachung.
Das VG Bayreuth hat letztlich aufgrund der Indizienlage angenommen, dass der in Rede stehende Bebauungsplan „Bräuningshof“ doch Geltung beansprucht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.08.2024 - B 2 K 23.54 - UA S. 14).
Hiergegen hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Forchheim) sind die letzten Jahrzehnte allerdings von einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB ausgegangen sind, da die Existenz des Bebauungsplanes aus den 60er Jahren nicht bekannt war bzw. man nicht von der Wirksamkeit ausgegangen ist.
Diese unbefriedigende Situation beruht auf Fehlern in der Vergangenheit. Die Gemeinde Langensendelbach hat entweder
- den 1962 beschlossenen, ausgefertigten und 1967 genehmigten Bebauungsplan „Bräuningshof“ nicht bekannt gemacht (aus welchen Gründen auch immer) oder
- versäumt, die öffentliche Bekanntmachung zu dokumentieren oder
- die Unterlagen nicht ordnungsgemäß archiviert.
Die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit über die Gültigkeit des Bebauungsplans ist so gerade auch für künftige Bauvorhaben nicht länger hinnehmbar. Es macht einen Unterschied, ob Bauvorhaben in diesem Gebiet nach § 30 BauGB (wie offensichtlich - zeitweise - in der Vergangenheit) oder nach § 34 BauGB (wie aktuell) beurteilt werden.
Das Urteil und die Entscheidung des BayVGH ist zwar wegen des anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der womöglich längeren Dauer eines Berufungsverfahrens - im Fall der Zulassung der Berufung - erscheint es mit Blick auf die Rechtssicherheit und -klarheit aber nicht sachgerecht, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, wie ursprünglich angedacht. Selbst wenn der BayVGH in einem Berufungsverfahren zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wäre die Gemeinde zumindest angehalten, den ihr zurechenbaren Rechtsschein eines Bebauungsplans zu beseitigen.
Regierung und Landratsamt sind der Auffassung, dass es der Gemeinde auch zumutbar erscheint, bereits jetzt über die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Fragen zu entscheiden, ob ein neues Bauleitplanverfahren (zur Überarbeitung bisheriger Festsetzungen) oder ein Aufhebungsverfahren (ggf. zur Beseitigung des Rechtsscheins) eingeleitet werden soll (vgl. § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB).
Die Gemeinde Langensendelbach muss also „zeitnah“ diesen Fehler bereinigen und für klare, eindeutige Verhältnisse sorgen.
Es ist daher im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, dass die Gemeinde Langensendelbach im Rahmen ihrer Planungshoheit entweder
• ein neues Bebauungsplanverfahren für einen - sicherlich zu überarbeitenden - Bebauungsplan
oder
• ein Bebauungsplanverfahren (ggf. nach § 13 BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplans bzw. dessen Rechtsscheins
einleitet.
Für die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens müssen (noch) keine detaillierten Unterlagen vorliegen (die Darstellung des Geltungsbereichs und eine - zunächst - kurze Begründung mit Darstellung der Zielvorstellungen reicht hierfür aus).
Nach dem heutigen Beschluss werden die Gründe detailliert herausgearbeitet.
Die Regierung von Oberfranken ist eine Entscheidung bis spätestens bis Mitte Juni 2025 vorzulegen.
Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung haben sich mit dem Sachverhalt intensiv beschäftigt und schlagen folgendes vor.
Eine Aufhebung des Bebauungsplanes erscheint sinnvoll, da hiermit Rechtssicherheit geschaffen wird. Wenn nicht eindeutig feststellbar ist (oder der Ausgang wie hier im Berufungsverfahren bis auf weiteres ungewiss ist), ob ein Bebauungsplan wirksam erlassen wurde oder ob er noch gilt, kann eine formelle Aufhebung Klarheit schaffen.
Um weitere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, benötigen Grundstückseigentümer, Bauherren und Behörden eine verlässliche Grundlage für ihre Entscheidungen.
Wenn der Plan nie wirksam bekannt gemacht wurde oder Unterlagen fehlen (z. B. Originalfassung, Karten), ist die Rechtswirksamkeit zweifelhaft. Die Aufhebung verhindert, dass ein möglicherweise ungültiger Plan weiter rechtlich wirkt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat - nach umfassender Sachverhaltsvermittlung aufgrund einer Indizienlage - zwar die Wirksamkeit des Bebauungsplans bejaht. Da sich das gerichtliche Verfahren gegen das Gebäude richtet, ist völlig offen, ob der BayVHG sich der Auffassung des VG Bayreuth zum Bebauungsplan anschließt, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung neue oder andere Gesichtspunkte heranzieht oder seine Entscheidung auf völlig anderer Grundlage trifft. Eine Indizienentscheidung sei immer mit Unsicherheiten belastet.
Nicht zu verkennen ist, dass der Plan aus einer veralteten städtebaulichen Situation (z. B. 1960er-Jahre) stammt und heute inhaltlich überholt ist. Da der Plan nur noch rudimentär erhalten ist, müsste ein Planungsbüro diesen städtebaulich und digital aufarbeiten, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Das Gebiet ist weitestgehend bebaut. Eine neue Bauleitplanung hätte keine größere Relevanz für die schon bestehenden Gebäude.
Die städtebaulichen Zielsetzungen bestehen nicht mehr oder wurden durch neue Entwicklungen ersetzt. Ein möglicherweise noch gültiger alter Plan könnte den Zielen der heutigen Stadtentwicklung widersprechen (z. B. neue Nutzungskonzepte, Grundstücksteilungen, Verkehrsführung, Klimaanpassung etc.).
Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Bebauungsplans ist ein starker Grund für dessen förmliche Aufhebung - vor allem um Rechtssicherheit zu schaffen und um die planungsrechtliche Lage zu klären, wie auch von übergeordneten Behörden ausdrücklich gefordert.
Daher wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen.
Die Gemeinde strebt primär die Aufhebung des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ an.
Durch die formelle Aufhebung wird Rechtssicherheit geschaffen und die bauleitplanerische Situation der Gemeinde Langensendelbach rechtssicher geklärt. Eine mögliche Fortgeltung eines unklaren oder veralteten Plans könnte zu Unsicherheiten im Genehmigungsprozess führen und die Entwicklung des betroffenen Gebietes hemmen.
Zudem bestehen Zweifel an der heutigen Anwendbarkeit des Plans. Inhaltlich ist er veraltet und entspricht weder den aktuellen städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde noch den heutigen Rahmenbedingungen. Darüber hinaus ist das Gebiet schon bebaut ist und dass durch eine neue Planung keine Strahlkraft erreichen wird.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ soll der Weg für eine zeitgemäße städtebauliche Entwicklung geebnet werden. Für das betreffende Gebiet gilt nach Aufhebung die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB (Zulässigkeit im Innenbereich), soweit keine neue Planung erfolgt. Eine Nachverdichtung kann im Ergebnis effektiver über einen unbeplanten Innenbereich erfolgen als über den womöglich tatsächlich überholten Bebauungsplan.
Die Diskussion im Rat über den alten Bebauungsplan ist vielfältig. Die Frage ist, ist welche Aufgabe die Gemeinde zu erfüllen hat. Die Planungshoheit obliegt der Gemeinde und sollte nicht aufgegeben werden. Räte stellen sich die Frage, dass es doch die ureigene Aufgabe der Kommune seine Planungshoheit auszuleben.
Es stellt sich die Frage, wie viele Baumaßnahmen wurden schon nach § 34 BauGB durchgeführt wurden. Dann gäbe es schon viele Befreiungen.
Ein Rat meine, der alte Plan aus den 60er Jahren müsse so oder so überarbeitet werden. Der alte Plan aus den 60er Jahren könne nicht ohne weiteres angewandt werden, da er seit Jahrzehnten kein Bebauungsplan angewandt wurde. In diesem Zusammenhang wird auch gefragt, wie viele zusätzlichen Rechtsunsicherheiten noch provoziert werden sollen.
Rein technisch sei dieser gar nicht mehr umsetzbar. Die Gegebenheiten vor Ort sprechen eine andere Sprache.
1.Bgm. weist darauf hin, dass zunächst die Einleitung eines Verfahrens stehe. Zunächst ginge es darum, einen Überblick zu gewinnen über die neue Sachlage und da gebe es noch viel Spielraum. Es stehe die Aufarbeitung an erster Stelle.
In diesem Zusammenhang möchte ein Rat die Überarbeitung des Flächennutzungsplans anstreben.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans „Bräuningshof““ gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB.
Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, das entsprechende Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die formelle Aufhebung erfolgt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB im Rahmen eines förmlichen Verfahrens mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 2 ff. BauGB).
Mehrheitlich beschlossen; Ja 11 Nein 4 Anwesend 15