Sachverhalt:
Die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder sind zwingend in der ersten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates durch den ersten Bürgermeister in feierlicher Form zu vereidigen (Art. 31 Abs. 4 GO, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG).
Mitglieder, die bereits in der letzten Wahlperiode (01.05.2020 – 30.04.2026) vertreten waren, brauchen nicht erneut vereidigt werden (Art. 31 Abs. 4 Satz 6 GO).
Der erste Bürgermeister nimmt den neugewählten Gemeinderatsmitgliedern (Herrn Michael Böhmer, Herrn Martin Hofmann und Frau Sabine Nordhoop) den in Art. 31 Abs. 4 Satz 2 GO vorgeschriebenen Eid ab.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mit Gott helfe.“
Beschluss:
Kein Beschluss
Zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Wahl eines weiteren Bürgermeisters ist Pflicht. Der Gemeinderat kann darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen einen zweiten weiteren „Dritten“ Bürgermeister wählen (Organisationseinheit).
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO.
Beschluss:
Es wird nur ein weiterer Bürgermeister gewählt (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO).
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Die Wahl des zweiten Bürgermeisters erfolgt aus der Mitte der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Nicht wählbar sind Gemeinderatsmitglieder, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind.
Die Wahl hat muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen ist erforderlich.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 35, 51 Abs. 3 GO, Art. 39 GLKrWG.
Der erste Bürgermeister schlägt vor, für die Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss zu bilden, dem folgende Mitglieder angehören:
| 1. | Vorsitzender: | GR Düsel |
| 2. | Vorsitzender: | GR H. Knetzger |
| 3. | Schriftführer: | GR Berninger |
Der Gemeinderat erhebt dagegen keine Einwendungen.
Für die Wahl zum 2. Bürgermeister / Bürgermeisterin schlägt der Gemeinderat GR Kern vor.
Der Schriftführer Berninger gibt jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied einen Stimmzettel; der 1. Vorsitzende Düsel fordert dazu auf, den Stimmzettel im Nebenraum des Bürgersaals in der dort aufgestellten Wahlkabine auszufüllen und hier im Sitzungssaal in die Wahlurne (zweifach gefaltet) einzuwerfen. Die Stimmabgabe wird in einem Verzeichnis vermerkt.
Von den anwesenden 17 Mitgliedern des Gemeinderates haben 17 den Stimmzettel abgegeben. Die Zahl der abgegebenen Stimmzettel stimmt mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.
Die gültigen Stimmen werden nun verlesen. Es entfallen auf Gemeinderatsmitglied Kern 17 Stimmen.
Der 1. Vorsitzende Düsel verkündet das Wahlergebnis und stellt fest, dass das Gemeinderatsmitglied Kern mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Er fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte nimmt die Wahl an.
Beschluss:
Kein Beschluss
Zur Kenntnis genommen
Beschluss:
Kein Beschluss
Die Vereidigung des gewählten zweiten Bürgermeister Herr Matthias Kern entfällt, da er bereits in der vorangegangenen Wahlperiode 2020 – 2026 das Amt des zweiten Bürgermeisters inne hatte.
Zur Kenntnis genommen
Ja 0 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der heutigen Sitzung beschlossen, dass nur ein weiterer Bürgermeister zu wählen ist (TOP 2.1).
Für die Festlegung der weiteren Stellvertreter ist ein einfacher Beschluss, also keine Wahl, ausreichend.
Es besteht keine Pflicht zur Festlegung der weiteren Stellvertreter, ist aber ratsam, um Handlungsfähigkeit zu regeln.
Die Organisationshoheit eröffnet dem Gemeinderat „alle“ Möglichkeiten, wie z.B.
| • | eine namentliche Festlegung der Reihenfolge der weiteren Stellvertretung |
| • | das jeweils älteste Ratsmitglied |
| • | das jeweils dienstälteste Ratsmitglied |
Nur Deutsche im Sinne des Art. 116 GG können das Amt übertragen bekommen.
Weitere Stellvertreter sind keine kommunalen Wahlbeamten. So gelten für sie z.B. Art. 19 GO (Abberufung) und Art. 20a GO (Entschädigung).
Vorgeschlagen werden in folgender Reihenfolge:
| 1. | GR Düsel |
| 2. | GR Berninger |
Beschluss:
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten Bürgermeisters und des zweiten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:
| 1. | GR Düsel |
| 2. | GR Berninger |
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Die besoldungsrechtliche Einstufung des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters ergibt sich aus Art. 45 Abs. 2 KWBG / Anlage 1.
Ein Gemeinderatsbeschluss ist nicht mehr erforderlich.
Die Einstufung richtet sich nach der Einwohnerzahl zum 30.06.2025 (Art. 45 Abs. 3 KWBG). Die Gemeinde Langensendelbach hatte zu diesem Zeitpunkt 3.060 Einwohner.
Somit beträgt das Grundgehalt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters 7.657,60 € (BAYBESG A15 Stufe 11).
Beschluss:
Kein Beschluss.
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Dienstaufwandsentschädigung dient der Abgeltung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen („Repräsentationsverpflichtungen“). Es ist keine Abgeltung für geleistete Mehrarbeit.
Es handelt sich um eine Entschädigung zusätzlich zur Besoldung. Diese ist angemessen festzusetzen.
Die Festsetzung erfolgt vor Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss des Gemeinderats (Einvernehmen durch den berufsmäßigen Bürgermeister ist nicht erforderlich). Eine spätere Änderung ist zulässig.
Kommt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit kein Beschluss zustande, erfolgt die Festsetzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
Bei Verhinderung, die Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erfolgt eine Einstellung der Zahlung nach 2 Monaten; durch Beschluss ist aber eine Weiterzahlung zulässig.
Die Dienstaufwandsentschädigung ist steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 12 EstG, R 3.12 Abs. 3 Satz 2 LStR).
Es gilt die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als drei Monate vor der Wahl veröffentliche Einwohnerzahl. Änderungen der Einwohner während der Amtszeit haben keine Auswirkungen.
Danach hatte die Gemeinde Langensendelbach zum 30.06.2025 3060 Einwohner.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 46 KWBG, Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 KWBG.
Demnach beläuft sich die monatliche Dienstaufwandsentschädigung für den berufsmäßigen ersten Bürgermeister bei kreisangehörigen Gemeinden von 267,14 € bis 878,10 €.
Dies ergibt folgende Berechnung:
267,14 € x 3060 Einwohner : 2000 Einwohner = 408,72 €
Beschluss:
Der berufsmäßige erste Bürgermeister erhält eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 408,72 €.
1 Enthaltung – 1. Bürgermeister Siebenhaar (Art. 49 GO).
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Für die Ausübung des Amtes als berufsmäßiger 1. Bürgermeister fallen Fahrtkosten innerhalb der Landkreise Forchheim und Erlangen-Höchstadt an.
Weiterhin wird auch das Privattelefon für Gespräche, die außerhalb der „normalen“ Dienstzeit geführt werden, genutzt.
Die Verwaltung schlägt hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 120,00 € vor.
Fahrtkosten außerhalb dieser beiden Landkreise werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz abgerechnet.
Beschluss:
Die Fahrtkosten und die Wegstreckenentschädigung werden gemäß Art. 19 BayRKG pauschaliert.
Die monatliche Pauschale beträgt 120,00 €.
Mit der Pauschale sind alle Dienstreisen innerhalb der Landkreise Forchheim und Erlangen-Höchstadt abgegolten.
1 Enthaltung – 1. Bürgermeister Siebenhaar (Art. 49 GO).
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 1
Sachverhalt:
Die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister haben Anspruch auf Entschädigung als Gemeinderatsmitglied (vgl. Art. 20 a GO) und als weiterer Bürgermeister.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch Beschluss im Einvernehmen mit dem weiteren Bürgermeister.
Kommt es innerhalb von zwei Monaten zu keiner einvernehmlichen Lösung, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Höhe fest.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG.
Die Entschädigung für ehrenamtliche weitere Bürgermeister bei kreisangehörigen Gemeinden liegt zwischen 227,38 € - 715,08 €.
Die Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung richtet sich u.a. nach der Einwohnerzahl.
Es ist die Einwohnerzahl maßgebend, die früher als drei Monate vor der Festsetzung der Entschädigung vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung veröffentlicht wurde; in diesem Fall ist die Einwohnerzahl von Langensendelbach (Stand 31.12.2025 – 3151 Einwohner) maßgebend.
Dies ergibt folgende Berechnung:
227,38 € x 3150 Einwohner : 2000 Einwohner = 358,24 €.
Beschluss:
| Der zweite Bürgermeister erhält ab 01. Mai 2026 folgende Entschädigung: | |
| 1. | Die laufende monatliche Entschädigung wird auf 358,24 € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen. |
| 2. | Der zweite Bürgermeister erhält für jeden Tag, an dem er den ersten Bürgermeister vertritt, 1/30 der monatlichen Entschädigung des ersten Bürgermeisters. |
1 Enthaltung – 2. Bürgermeister Kern (Art. 49 GO).
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt
Sachverhalt:
Neben der Gemeindeordnung ist die Geschäftsordnung die wichtigste Grundlage für das Zusammenarbeiten der gemeindlichen Organe („Verfassung“).
Die Geschäftsordnung darf nicht der Gemeindeordnung widersprechen und natürlich auch nicht anderen Rechtsvorschriften (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Geschäftsordnung ist die Grundlage für das reibungslose Zusammenwirken der gemeindlichen Organe während der sechsjährigen Wahlzeit.
Sie gibt jeder Gemeinde die Chance, im Rahmen der rechtlichen Bandbreite ihre Besonderheiten zu berücksichtigen und der Zusammenarbeit der gemeindlichen Orange eine ganz „persönlichen“, lokalen Feinschliff zu geben,
| • | was die Aufgabenverteilung Bürgermeister – Ausschüsse – Gemeinderat betrifft, |
| • | die Bildung und Besetzung von Ausschüssen |
| • | die Stellvertretung des Bürgermeisters. |
Die markanten Themen der Geschäftsordnung sind:
| • | Verteilung und Zuständigkeit innerhalb der gemeindlichen Organe |
| • | Form und Frist der Ladung |
| • | Sachanträge und Vorprüfungsrecht |
| • | Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien |
| • | Niederschriften |
Es haben sich u.a. folgende Änderungen im Vergleich zur Geschäftsordnung vom 11.05.2020 ergeben:
| • | Erhöhung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag auf 10.000 € im Einzelfall (vorher: 5.000 €) – vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2a. |
| • | Erhöhung der Stundung und Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie sonstige Forderungen auf 5.000 € im Einzelfall (vorher: 500 €) – vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2b. |
| • | Erhöhung über die Entscheidung über die überplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € (vorher: 4.000 €) – vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2c |
| • | Neu hinzugekommen ist § 7 Abs. 2 Nr. 2e – Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die die vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000 € erhöhen |
| • | Erhöhung des Betrages über die allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, die einen Streitwert von 10.000 € (vorher: 5.000 €) nicht übersteigt – vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3a |
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse durch den ersten Bürgermeister der Öffentlichkeit bekanntzugeben sind, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (vgl. § 15 Abs. 3)
Beschluss:
Der Gemeinderat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 GO eine neue Geschäftsordnung.
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Als grundlegende Regelung für die Wahlperiode 2026 – 2032 ist eine Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts zu erlassen.
Die Notwendigkeit zur Änderung dieser Satzung kann sich insbesondere ergeben bei einer Änderung der Zahl oder Zusammensetzung der Ausschüsse und bei einer Änderung von Art oder Höhe der den Gemeinderatsmitgliedern zu zahlenden Entschädigung nach Art. 20 a Abs. 1 GO.
Zu § 3 Abs. 2 der Satzung wird ein Sitzungsgeld von 45 € (wie bereits in der Wahlperiode 2020 – 2026) vorgeschlagen.
Zu § 3 Abs. 4 wird den Gemeinderatsmitgliedern, die ihr Einverständnis erklärt haben, elektronisch zu den Sitzungen geladen zu werden (Ratsinformationssystem), eine einmalige Entschädigung in Höhe von 400 € für diese Wahlperiode vorgeschlagen.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 GO die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
In der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Verfassungsrechts wurde auch festgelegt, dass der Rechnungsprüfungsausschuss aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderats besteht (vgl. Art. 103 Abs. 2 GO).
Nach dem Wahlergebnis vom 08. März 2026 und der Ausschussberechnung nach dem Verfahren nach Sainte Laguè/Schepers ergeben sich bei 7 Mitgliedern folgende Sitzverteilung:
| • | CSU | 2 Sitze |
| • | FWBG | 2 Sitze |
| • | UWB | 2 Sitze |
| • | ÜFWB/SPD | 1 Sitz |
Die Zusammensetzung des Ausschusses regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung (§ 2 Nr. 16); die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt.
Vorgeschlagen werden:
| Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
| • | GR`in Güthlein | GR Düsel |
| • | GR Böhmer | GR Hofmann |
| • | GR T. Knetzger | GR H. Knetzger |
| • | GR Fees | GR`in Nordhoop |
| • | GR Schmitt | GR Händel |
| • | GR Koch | GR`in Mühlbauer |
| • | GR Grau | GR Reichel |
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
| Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
| • | GR`in Güthlein | GR Düsel |
| • | GR Böhmer | GR Hofmann |
| • | GR T. Knetzger | GR H. Knetzger |
| • | GR Fees | GR`in Nordhoop |
| • | GR Schmitt | GR Händel |
| • | GR Koch | GR`in Mühlbauer |
| • | GR Grau | GR Reichel |
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes ist in Art. 31 KommZG geregelt.
Die Zahl der Verbandsräte (einschließlich der Bürgermeister), die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der Prozentzahl der Betriebskostenumlage gemäß § 11 Abs. 2a) im räumlichen Wirkungskreis (§ 3) aus dem Durchschnitt der Betriebskosten vom Hundert aus der abgelaufenen Wahlzeit vor der konstituierenden Sitzung. Je angefangene 10 % Betriebskosten ergeben das Recht auf einen Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die neu ermittelte Zahl der Verbandsräte gilt für die gesamte Mandatszeit.
Der Durchschnitt der Betriebskostenumlage von 2020 – 2025 lag für Langensendelbach bei 22,87 %; demnach werden 3 Verbandsmitglieder an die Verbandsversammlung entsendet.
Nach dem Wahlergebnis vom 08. März 2026 und der Ausschussberechnung nach dem Verfahren nach Sainte Laguè/Schepers ergeben sich bei 2 Mitgliedern folgende Sitzverteilung:
| • | FWBG | 1 Sitz |
| • | UWB | 1 Sitz |
Vorgeschlagen werden:
| Ordentliches Mitglied | Stellverteter |
| • | GR H. Knetzger | GR Berninger |
| • | GR Händel | GR Schmitt |
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Langensendelbach in die Verbandsversammlung des Abwasser- und Gewässerunterhaltungsverbandes Mittlere Regnitz durch den ersten Bürgermeister kraft seines Amtes vertreten ist.
Es wird festgestellt, dass der erste Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (vgl. Art. 39 Abs. 1 GO) vertreten wird.
Folgende Personen werden in die Verbandsversammlung bestellt:
| Ordentliches Mitglied | Stellverteter |
| • | GR H. Knetzger | GR Berninger |
| • | GR Händel | GR Schmitt |
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Gem. Art. 9 Abs. 3 BaySchFG richtet sich die Anzahl der Mitglieder in der Schulverbandsversammlung nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.
Hier wird festgelegt, dass die Schulverbandsversammlung aus dem Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden besteht. Gemeinden, aus denen mehr als 50 Schüler die Verbandsschule oder die Verbandsschulen besuchen, entsenden ferner bis einschließlich 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung.
Aus der Gemeinde Langensendelbach besuchen zum Stichtag 01.10.2025 insgesamt 121 Schüler die Verbandsschule (insgesamt 165 Schüler).
Nach dem Wahlergebnis vom 08. März 2026 und der Ausschussberechnung nach dem Verfahren nach Sainte Laguè/Schepers ergeben sich bei 2 Mitgliedern folgende Sitzverteilung:
| • | FWBG | 1 Sitz |
| • | UWB | 1 Sitz |
Vorgeschlagen werden:
| Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
| • | GR`in Nordhoop | GR Fees |
| • | GR`in Mühlbauer | GR Koch |
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Langensendelbach in der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Langensendelbach-Marloffstein durch den ersten Bürgermeister kraft seines Amtes vertreten wird.
Es wird festgestellt, dass der erste Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (vgl. Art. 39 Abs. 1 GO) vertreten wird.
Folgende Personen werden in die Schulverbandsversammlung bestellt:
| Ordentliches Mitglied | Stellvertreter |
| • | GR`in Nordhoop | GR Fees |
| • | GR`in Mühlbauer | GR Koch |
| Einstimmig beschlossen | Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0 |
Sachverhalt:
In der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ist in § 2 Abs. 2 aufgeführt, dass im Rechnungsprüfungsausschuss ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz führt.
Vorgeschlagen zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschuss werden:
| • | GR Schmitt |
| • | GR T. Knetzger |
Beschluss:
GR Schmitt wird als Vorsitzender des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt.
1 Enthaltung – GR Schmitt (Art. 49 GO)
Mehrheitlich beschlossen
Ja 6 Nein 10 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 1
Beschluss:
GR T. Knetzger wird als Vorsitzender des örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss bestimmt.
1 Enthaltung – GR T. Knetzger (Art. 49 GO)
Mehrheitlich beschlossen
Ja 10 Nein 6 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 1
Sachverhalt:
Die Gemeinde kann gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) ihre Bürgermeister zum Standesbeamten bestellen, ohne dass er besondere Voraussetzungen zu erfüllen braucht, sofern sein Aufgabenbereich als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird (Eheschließungsstandesbeamter).
Die Bestellung von Bürgermeistern, deren Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, erlischt mit Ablauf der Amtszeit.
Die Bestellung ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 1 Abs. 2 AVPStG).
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt Herrn 1.Bürgermeister Siebenhaar für die Wahlperiode 2026 – 2032 (beginnend ab 01.05.2026) zum Eheschließungsstandesbeamten.
1 Enthaltung – 1. Bgm. Siebenhaar (Art. 49 GO)
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 1
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt Herrn 2.Bürgermeister Kern für die Wahlperiode 2026 – 2032 (beginnend ab 01.05.2026) zum Eheschließungsstandesbeamten.
1 Enthaltung – 2. Bgm. Kern (Art. 49 GO)
Einstimmig beschlossen
Ja 16 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 1
Beschluss:
Die Niederschrift vom 27.04.2026 öffentlicher Teil wird mit folgenden Änderungen genehmigt:
Bei TOP 5 Antrag der Freien Wähler Ortsverband Langensendelbach vom 02.02.2026 zur Beschlussfassung über die Umsetzung des Projektes "Wohnen im Alter - Haus der Generationen" wird der Antrag kompletter Bestandteil der Niederschrift vom 27.04.2026 und komplett abgedruckt.
Mehrheitlich beschlossen
Ja 11 Nein 4 Anwesend 17
Anmerkungen: 2 Enthaltungen.
Sachverhalt:
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 13.04.2026 vorgestellt und eingehend beraten. Der Gemeinderat hat dem Entwurf einschließlich Investitionsprogramm und Finanzplan zugestimmt. Die im Rahmen der Vorberatung eingebrachten Anregungen und Änderungswünsche wurden in die abschließende Fassung eingearbeitet.
Am 27.04.2026 wurde diese einstimmig vom Gemeinderat beschlossen. Aufgrund eines Formfehlers in der Haushaltssatzung wurde sie von der Rechtsaufsicht im Landratsamt an die Gemeinde zur erneuten Beschlussfassung im Gemeinderat zurückgesandt.
Im Zuge dessen wurde der, seit der Beschlussfassung eingetretene erhöhte Bedarf bei der kindbezogenen Förderung, im Verwaltungshaushalt nachträglich berücksichtigt und die entsprechenden Haushaltsansätze angepasst.
Zum Ausgleich der Mehrausgaben wurde aufgrund einer eingegangenen Gewerbesteuernachzahlung auch der Ansatz der Gewerbesteuer entsprechend nach oben angepasst. Eine Änderung der Zuführung ergibt sich hierdurch nicht.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Volumen von jeweils 8.522.780 €, der Vermögenshaushalt mit 4.702.400 €.
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 314.910 €. Nach Abzug der ordentlichen Tilgung und Kreditumlage in Höhe von 242.058 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 72.852 €.
Die Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wurden auf 985.000 € festgesetzt.
Für Investitionsmaßnahmen wird eine Kreditaufnahme in Höhe von 720.000 € festgesetzt.
Der Kassenkreditrahmen liegt weiterhin bei 800.000 €.
Der Schuldenstand wird sich bis zum Jahresende voraussichtlich auf 1.233.487,17 € reduzieren, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 391 € entspricht.
Zu den geplanten Investitionsmaßnahmen wird auf den Vorbericht sowie auf die einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats verwiesen.
Beschluss:
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung stimmt der Gemeinderat der diesem Beschluss beigefügten Haushaltssatzung sowie dem Haushaltsplan mit allen Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Haushaltssatzung dem Landratsamt zur rechtsaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung vorzulegen und öffentlich bekanntzumachen.
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach beschließt gemäß Art. 70 GO in Verbindung mit § 24 KommHV-Kameralistik den Finanzplan für die Finanzplanungsjahre 2027 bis 2029 in der vorliegenden Fassung.
Die Planansätze im vorgenannten Finanzplanungszeitraum sind der Übersicht zu den Haushaltsstellen im „Gesamtplan“ zum Erlass der Haushaltssatzung zu entnehmen.
Am 27.04.2026 wurde diese bereits einstimmig vom Gemeinderat beschlossen. Aufgrund eines Formfehlers in der Haushaltssatzung wurde sie von der Rechtsaufsicht im Landratsamt an die Gemeinde zur erneuten Beschlussfassung im Gemeinderat zurückgesandt.
Die Finanzplanung und das zugrunde liegende Investitionsprogramm wurde von der Verwaltung auf Grundlage der aktuellen Haushaltsansätze, der laufenden Verpflichtungen sowie der vorgesehenen Investitionsmaßnahmen erstellt.
Die Finanzplanung dient als Orientierungsrahmen für die mittelfristige Finanzentwicklung der Gemeinde und bildet die Grundlage für die künftige Haushaltsaufstellung.
Er hat keine unmittelbare Außenrechtswirkung und ist jährlich anzupassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Finanzplanung für die Gemeinde Langensendelbach für die Jahre 2027 bis 2029 in der vorgelegten Fassung.
Einstimmig beschlossen
Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 1. | Eine Rätin fragt, ob schon Termine für das Stadtradeln in Langensendelbach bekannt sind. Geplant sei jeweils Freitag, 12.6 und 26.6. ab 17 h als Feierabendradeln weitläufig rund um Bräuningshof und Langensendelbach. |
| 2. | Am 26.07.2026 ist vorgesehen, im Gemeindegebiet Langensendelbach einen „Autofreien Sonntag“ in der Zeit von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr zu veranstalten. Hierzu wurde beim Landratsamt Forchheim ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung eingereicht zur Sperrung der Staatsstraße 2242 zwischen den beiden Ortsschildern Langensendelbach (Ortsausgang) und Effeltrich. |
| 3. | Im Mitteilungsblatt wird die Stelle eines ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und Jugendbeauftragten ausgeschrieben. |