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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Aufstellungsbeschlusses v. 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches mit Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich,

Überführung in das Regelverfahren aufgrund Entscheidung BVerwG v. 18.07.2023,

Billigung des Vorentwurfs in der Fassung vom 24. Juli 2023 und

Beauftragung der Verwaltung zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach hat am 25.04.2022 beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Langensendelbach - Irrlwiesen“ aufzustellen.

Es sollen Flächen für ein „allgemeines Wohngebiet“ (WA) ausgewiesen werden.

In der Sitzung vom 24.07.2023 beschließt der Gemeinderat die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches und fasst den Beschluss der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Bebauungsplanänderung „Langensendelbach-Irrlwiesen“.

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BVerwG beschließt der Gemeinderat ebenfalls in der Sitzung vom 24.07.2023 das anhängige Bauleitplanverfahren nach §13b BauGB in das Regelverfahren zu überführen, da lt. BVerwG der §13b BauGB weiterhin nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der Vorentwurf in der Fassung vom 24.07.2023 wurde in der Sitzung vom 24.07.2023 vom Gemeinderat gebilligt und die Verwaltung beauftragt aufgrund der Überführung in das Regelverfahren die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Langensendelbach - Irrlwiesen“ und zugehöriger Begründung in der Fassung vom 24.07.2023, sowie der Planvorentwurf der Flächennutzungsplanänderung in den Fassungen vom 24.07.2023 liegen in der Zeit vom

28.08.2023 bis 29.09.2023

im Rathaus des Gemeinde Langensendelbach, Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach, während der Dienststunden, (Mo 8-12 h und 13-17 h, Di 8-12 h, Do 8-12 h und 13-18 h, Fr 8-12 h) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich aus (Zimmer 101).

Zusätzlich werden die vorgenannten Auslegungsunterlagen sowie diese Bekanntmachung auch auf der Internetseite der Gemeinde Langensendelbach unter www.langensendelbach.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Der neue Geltungsbereich wurde von ursprünglich aufgestellten 2.970 m² auf jetzt 2.280 m² verändert, da nach Absprache mit der UNB Forchheim die Bebauung an das vorhandene kartierte Biotop angrenzen darf und die Baugrenze auch außerhalb des Arten- und Biotopschutzgebietes liegen kann.

Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.

Wesentliche Gründe der Planung sind die Anpassung an geänderten städtebaulichen Zielen und eine Ortsrandverdichtung aufgrund einer Bauvoranfrage.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt im Norden, Westen an den bebauten Ortsbereich und im Osten an die freie Flur Gemarkung Langensendelbach an. Im Süden wird der Geltungsbereich durch den Schutzbereich des Schlangenbachs begrenzt.

Der Änderungsbereich ist wie folgt umgrenzt:

Norden:

Fl.Nr. 562, 562/1 (Teilfläche)

Osten:

Fl.Nr. 563 (Teilfläche), 813/2 (Teilfläche)

Süden:

Fl.Nr. 563 (Teilfläche)

Westen:

Fl.Nr. 560/3, 555/4, 555/6 best. Wohnbaufläche, 555/9 best. Flurweg

Folgende Grundstücke der Gemarkung Langensendelbach liegen innerhalb des Geltungsbereiches:

Fl.Nr.: 563 (Teilfläche), 562/1 (Teilfläche), 555/9 Anliegerstraße

Bedenken und Anregungen zum Vorentwurf können von jedermann (schriftlich oder zur Niederschrift) während der Auslegungszeit bei der Gemeinde Langensendelbach abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Anträge nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung sind unzulässig, wenn mit ihnen nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.