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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 26.06.2023

Bauleitplanung in Langensendelbach;

hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Frankenstraße II" vom 20.07.2020

Sachverhalt:

Der Gemeinderat Langensendelbach hatte am 20.07.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Frankenstraße II“ gemäß § 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.

Der Gemeinderat Langensendelbach hatte beschlossen, für das Gebiet „Frankenstraße II“ in Langensendelbach einen qualifizierten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen.

Der Umgriff des Bebauungsplanes „Frankenstraße II“ umfasste folgende Flurstücke:

Aus städtebaulichen Gründen hat der Gemeinderat noch 2020 eine Veränderungssperre über das Gebiet gelegt. Folgende Konflikte wurden u.a. gesehen:

• Verkehrserschließung ist größtenteils auf Privatgrund vorgesehen und verursacht zusätzliche Lärmbelastungen unmittelbar angrenzender Wohngebiete in der Frankenstraße, in der Nürnberger Straße und Teilbereiche der Hauptstraße. Der Quellverkehr, welcher sich auf Grund der vorliegenden Planung ergibt, verschärft die schon vorhandenen Verkehrskonflikte in der Frankenstraße, Nürnberger Straße und Hauptstraße

• Im Fall der Beanspruchung des Mischwasserkanals werden vorhandenen Kapazitäten überschritten. Der technische Nachweis liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Zumal es nicht im Interesse der Gemeinde Langensendelbach liegt, vorhandenen begrenzte Ressourcen des Kanalsystems mit zu starken Verdichtungstendenzen im Altort für den Normalbetrieb auszuschöpfen.

Um eine weitere, in städtebaulicher Hinsicht negative Siedlungsentwicklung im Altort und im Übergangsbereich zum Ortsrand zu verhindern, war aufgrund vorliegender Bauanträge eine Veränderungssperre erforderlich.

Die Gemeinde konnte zwischenzeitlich Grunderwerb tätigen, der eine Weiterentwicklung der innerörtlichen Bebauung und Erschließung wahrscheinlicher macht.

Die Veränderungssperre ist außer Kraft.

Der Geltungsbereich hat sich seitdem jedoch verändert. Daher muss der Aufstellungsbeschluss vom 20.07.2020 aufgehoben werden, um das Bebauungsplanverfahren fortführen zu können.

Beschluss:

Der Gemeinderat Langensendelbach nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Frankenstraße II“ in Langensendelbach mit Gemeinderatsbeschluss vom 20.07.2020 wird aufgehoben.

Der Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches ist Bestandteil des Beschlusses.

Die Aufhebung des Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Frankenstraße II“ ist ortsüblich bekanntzumachen.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Bauleitplanung in Nachbarkommunen; hier:

1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan "Honings" und 2. Änderung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Hetzles Bereich Honings, Gemeinde Hetzles - Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Sachverhalt:

Der Gemeinderat von Hetzles hat am 23.05.2023 beschlossen, eine Bebauungsplanänderung und -erweiterung mit Grünordnungsplan für den rechtskräftigen einfachen Bebauungsplan „Honings“ in Hetzles gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 BauGB aufzustellen.

Der Bebauungsplan „Honings“ am Südrand von Honings ist seit 04.10.1996 rechtskräftig.

Der Geltungsbereich liegt am Südrand von Honings. Im nördlichen Bereich des Plangebiets sollen bisherige landwirtschaftliche Flächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden.

Im südlichen Bereich sollen bisherige im Bebauungsplan „Honings“ ausgewiesene Parkplatzflächen (Flächen besonderer Zweckbestimmung) und Grünflächen als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO als südlicher Abschluss zur Staatsstraße 2243 ausgewiesen werden.

Die Inanspruchnahme dieser Flächen für Wohnbauzwecke und gemischte Bauzwecke ist durch die Nachfrage nach frei verfügbarem Bauland begründet. Durch die Erstellung des Bebauungsplanes wird diese Nachfrage befriedigt und gleichzeitig sichergestellt, dass eine geordnete bauliche Entwicklung stattfindet. Die vorliegenden Ausweisungen sind teilweise durch konkret vorliegende Bauabsichten verursacht.

Der Flächennutzungsplan wird für Teilbereiche des Plangebietes im so genannten Parallelverfahren geändert. Er sieht bisher im nördlichen Bereich Flächen für die Landwirtschaft vor. Der nördliche Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietsfläche ist im Flächennutzungsplan als Ackerfläche dargestellt; der südliche Teil der im Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebietsfläche ist im Flächennutzungsplan bisher als Mischgebietsfläche ohne Baurecht dargestellt.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die 1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan „Honings“ und 2. Änderung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Hetzles Bereich Honings, Gemeinde Hetzles, keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen  —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Regionalplanung Oberfranken-West; hier:

Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Änderung des Teilkapitals B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 302a "Tiefenellern-Süd" und 501 "Tiefenhöchstadt-Nord"

Sachverhalt:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat am 15.07.2020 sowie am 28.04.2022 jeweils die Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie“ betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 302a „Tiefenellern-Süd“ und 501 „Tiefenhöchstadt-Nord“ beschlossen.

Dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West liegen zwei Anträge auf Ausweisung neuer Vorranggebiete für Windkraftanlagen vor.

Die Gemeinde Litzendorf beabsichtigt auf Grundlage ihres Antrages vom 24.01.2020 beim Regionalen Planungsverband Oberfranken-West die Ausweisung eines neuen Vorranggebietes für Windkraftanlagen östlich des Ortsteils Tiefenellern.

Das beantragte Vorranggebiet für Windkraftanlagen 302a „Tiefenellern-Süd“ liegt zwischen Tiefenellern und Laibarös südlich der Staatstraße 2281 im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz – Veldensteiner Forst“.

Es hat eine Größe von ca. 10 ha und dient der Erweiterung des Bürgerwindparks Litzendorf-Hohenellern, der im nördlich gelegenen Vorranggebiet 302 „Tiefenellern“ bislang drei Windenergieanlagen betreibt. Laut Antrag ist beabsichtigt, auf der Fläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten.

Die Marktgemeinde Buttenheim beabsichtigt auf Grundlage ihres Antrages vom 08.02.2022 beim Regionalen Planungsverband Oberfranken-West die Ausweisung eines neuen Vorranggebietes für Windkraftanlagen nördlich des Ortsteiles Tiefenhöchstadt.

Das beantragte Vorranggebiet für Windkraftanlagen 501 „Tiefenhöchstadt-Nord“ liegt nördlich der Ortschaft Tiefenhöchstadt (Markt Buttenheim) und westlich der Kreisstraße BA 12. Im Osten der Kreisstraße BA 12 schließen die fünf bereits errichteten Windkraftanlagen des Windparks Oberngrub an.

Es hat eine Größe von ca. 50 ha und liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz – Veldensteiner Forst“. Laut Antrag ist beabsichtigt, auf der Fläche zwei bis drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 250 m zu errichten.

Nach Regionalplan B V 2.5.2 in der derzeit verbindlichen Fassung vom 25.09.2014 ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten (VRG) und Vorbehaltsgebieten (VBG) für Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen. Grundlage für die Ausweisung von VRG und VBG sind in der Region Oberfranken-West sog. „harte“ (HK) und „weiche“ (WK) Ausschlusskriterien. Demnach sind Landschaftsschutzgebiete als hartes Ausschlusskriterium zu bewerten und kommen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Frage. Dort, wo VRG im Landschaftsschutzgebiet liegen (302 Tiefenellern und 334 Neudorf b. Scheßlitz) wurde die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet dahingehend geändert, dass in diesen Vorranggebieten Ausnahmen für die Windkraftnutzung zugelassen sind.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalplan haben sich jedoch mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20.07.2022 und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022 grundlegend geändert. Demnach müssen in allen Regionen in Bayern bis zum 31.12.2027 1,1 % und bis zum 31.12.2032 bayernweit insgesamt 1,8 % der Gesamtfläche für Windenergie ausgewiesen werden. Bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenwertes sind auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen geöffnet.

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat deshalb am 17.11.2022 sowohl eine Gesamtfortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 Windenergie, als auch einen neuen Kriterienkatalog als Grundlage für die Ausweisung von VRG für Windenergieanlagen beschlossen.

Wesentlich für die hier vorliegenden Anträge der Gemeinde Litzendorf und der Marktgemeinde Buttenheim ist insbesondere die Lage der beantragten VRG im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz – Veldensteiner Forst“.

Die zum 01. Februar 2023 in Kraft getretene Ergänzung von § 26 Bundesnaturschutzgesetz um Absatz 3 ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG), wenn sich der Standort in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Eine Änderung der LSG-Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Im neu beschlossenen Kriterienkatalog für die Regionalplanfortschreibung werden Landschaftsschutzgebiete deshalb nunmehr als „weiche“ Kriterien eingestuft.

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat den Antrag der Gemeinde Litzendorf in seiner Sitzung vom 15.07.2020 sowie den Antrag der Marktgemeinde Buttenheim in seiner Sitzung vom 28.04.2022 behandelt und jeweils den Beschluss gefasst, eine strategische Umweltprüfung durchzuführen und einen Umweltbericht gem. Art. 15 BayLplG zu erstellen sowie ein Anhörungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels B V 2.5.2 Windenergie einzuleiten.

Mit der Durchführung einer vorgezogenen Teilfortschreibung für diese bereits seit längerem beschlussmäßig behandelten Anträge soll einem erwünschten schnelleren Ausbau der Windenergie in der Region Rechnung getragen werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West zur Änderung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie“ betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 302a „Tiefenellern-Süd“ und 501 „Tiefenhöchstadt-Nord“ keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen  — Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 2323/4 Gkg. Langensendelbach (Dorfbrunnenstraße 32)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme des Grundstücksnachbarn liegt vor.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 2323/4 Gkg. Langensendelbach (Dorfbrunnenstraße 32) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 16.06.2023 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines Einfamilienwohnhauses in ein Zweifamilienwohnhauses sowie Unterkunft als Ferienwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 819/5 Gkg. Langensendelbach (Baugebiet "Süd-Ost I")

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.12.2022 das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung – Nutzungsänderung – von einem Einfamilienwohnhaus in ein Zweifamilienwohnhaus sowie Unterkunft als Ferienwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 819/5 Gkg. Langensendelbach (Eichenstraße 4 – Baugebiet „Süd-Ost I“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 22.11.2022 nicht erteilt, da die Stellplatz- und Garagensatzung mit lediglich zwei Stellplätzen auf dem Grundstück nicht eingehalten war. Des Weiteren sieht der Bebauungsplan „Süd-Ost I“ einen Beherbergungsbetrieb nicht vor.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung durch das Landratsamt Forchheim hat die Bauherrin die Antragsunterlagen zwischenzeitlich vervollständigt.

Demnach soll die Dachgeschosswohnung zur temporären Beherbergung von sozial benachteiligten Menschen genutzt werden oder als Fremdenzimmer mit 4 Betten vermietet werden.

Die temporäre Beherbergung von sozial benachteiligten Menschen stellt keine Abweichung zur Nutzung im allgemeinen Wohngebiet dar, wohl aber die Vermietung der Dachgeschosswohnung, bei der zwei Zimmer als Fremdenzimmer mit je zwei Betten, einer gemeinsamen Küche und eines gemeinsamen Bades vermietet werden.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit drei Stellplätzen nicht eingehalten. Erforderlich sind vier Stellplätze (2 Stellplätze für Wohnhaus sowie je 1 Stellplatz pro 2 Betten).

Der Bebauungsplan „Süd-Ost I“ sieht einen Beherbergungsbetrieb nicht vor. Der Gemeinderat ist nach anschließender Beratung der Ansicht, dass eine solche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erteilt werden sollte.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung – Einfamilienwohnhaus in ein Zweifamilienwohnhaus sowie Unterkunft als Ferienwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 819/5 Gkg. Langensendelbach (Eichenstraße 4) entsprechend der eingereichten Planunterlagen wird nicht erteilt, da der Bebauungsplan „Süd-Ost I“ einen Beherbergungsbetrieb nicht vorsieht und die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung nicht eingehalten wird.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Antrag zur Nutzung des Dorfplatzes am 05. August 2023 anlässlich des Weinfestes durch den Burschenverein Eintracht

Sachverhalt:

Der Burschenverein Eintracht beantragt die Nutzung des Dorfplatzes für das geplante Weinfest am 05. August 2023.

Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.

Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Langensendelbach einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.

In den vergangenen Jahren wurde diese Veranstaltung seitens des Gemeinderates jeweils genehmigt.

Die Benutzungsordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil der Gestattung durch das Ordnungsamt werden.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Eintracht zur Nutzung des Dorfplatzes am 05. August 2023 anlässlich des Weinfestes wird erteilt.

Die beantragte Gestattung nach § 12 GastG wird ausgestellt, sobald die Benutzungsordnung vom Antragsteller als Kenntnisnahme unterschrieben vorliegt sowie die Kaution in Höhe von 500,-- € bei der Gemeindekasse eingegangen ist.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2023

Sachverhalt:

Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der Sitzung am 22.05.2023 dem Gemeinderat vorgestellt und diskutiert.

Die wichtigsten Haushaltsstellen im Verwaltungs-, wie auch im Vermögenshaushalt wurden besprochen und genehmigt.

So schließt der Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 6.709.760€ (HJ 2022: 6.266.110 €€ und der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.178.600 € (HJ 2022: 2.356.800 €) ab.

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 748.694,00 € (Hj 2022: 872.700 €) nach Abzug der ordentlichen Tilgung in Höhe von 210.000 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 535.194 €.

Eine Kreditaufnahme ist nicht erforderlich.

Der Schuldenstand sinkt zum Ende des Haushaltsjahres 2023 auf 1.809.639,70 €. Dies entspricht dann einer Pro-Kopf-Verschuldung von 551,55 €.

Zu den einzelnen geplanten Baumaßnahmen wird auf den Vorbericht und die letzten Beschlüsse verwiesen. Die gesetzliche Mindestrücklage wird zum Jahresende angepasst.

Der Kassenkredit liegt wieder bei 800.000 €.

Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat die diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Beschluss:

Die Finanzplanung für die Finanzjahre 2024 – 2026 wird in der vorgelegten Form genehmigt.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Feuerwehrangelegenheiten; Angebotseinholung zur Sirenenalarmierung und Bevölkerungsschutz, Digitalisierung und Ausstattung

Sachverhalt:

Die Feuerwehr Langensendelbach stellt einen Antrag auf Beschluss für den Umbau und Neuanschaffung von Sirenen im Gemeindegebiet Langensendelbach.

Um eine gesicherte Alarmierung für Feuerwehr und Katastrophenschutz im Gemeindegebiet müssten folgende Maßnahmen getroffen werden.

Umbau der Sirenen auf Digitale Alarmierung.

Betroffen sind dabei die

-

Sirene am FF-Haus Langensendelbach Umbau digitale Alarmierung

-

Sirene am FF-Haus Bräuningshof alte E57 kann bei Stromausfall nicht alarmieren und sollte deswegen gegen eine neue ECI Sirene umgerüstet werden.

Wegen der Flächenabdeckung sollte für Langensendelbach eine 2. Sirene erweitert werden.

Langensendelbach hatte schon immer 2 Sirenen aber durch den Umbau des Rathauses wurde diese damals abgebaut und seitdem nicht mehr ergänzt.

Als neuer Standort würde sich auch eventuell die Schule gut eignen.

Da dem Katastrophenschutz immer mehr Gewichtung zukommt, unterstützt der 1. Bürgermeister und die Verwaltung den Antrag der Feuerwehr Langensendelbach, hierfür entsprechende Angebote einzuholen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und bekräftigt die Notwendigkeit und Bedeutung einer gesicherten Alarmierung für Feuerwehr und Katastrophenschutz in Langensendelbach.

Er unterstützt den Antrag der Feuerwehr Langensendelbach und beschließt, dass entsprechende Angebote für den Umbau und Neuanschaffung von Sirenen im Gemeindegebiet Langensendelbach einzuholen sind.

Auf den Sachverhalt wird Bezug genommen. Die Standorte werden wie vom Kommandanten vorgeschlagen übernommen:

Austausch der bestehenden Sirene am Feuerwehrhaus in Langensendelbach

Sirene am FF-Haus Langensendelbach Umbau digitale Alarmierung

Errichtung einer Sirene an einem zusätzlich gewählten Standort Schulhaus Langensendelbach

Wegen der Flächenabdeckung sollte für Langensendelbach eine 2. Sirene erweitert werden.

Langensendelbach hatte schon immer 2 Sirenen aber durch den Umbau des Rathauses wurde diese damals abgebaut und seitdem nicht mehr ergänzt. Als neuer Standort würde sich die Schule gut eignen.

Austausch der Sirene am Feuerwehrhaus in Bräuningshof

Sirene am FF-Haus Bräuningshof alte E57 kann bei Stromausfall nicht alarmieren und sollte deswegen gegen eine neue ECI Sirene umgerüstet werden.

Einstimmig beschlossen  — Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Antrag der überörtlichen Freie-Wählergemeinschaft + SPD Langensendelbach Bräuningshof zur Planung, Errichtung und den Betrieb einer kommunalen Photovoltaikanlage auf dem Schul-Turnhallendach

Sachverhalt:

Die ÜFWG/SPD stellt am 24.04.2023 den Antrag auf die Planung, die Errichtung und den Betrieb einer kommunalen Photovoltaik Anlage auf dem Turnhallendach.

Die steigenden Energiekosten machen auch vor der Gemeinde Langensendelbach keinen Halt, wodurch es immer attraktiver wird, den benötigten Strom selbst herzustellen.

Da geeignete Grünflächen sind oft rar und beeinflussen das Landschaftsbild. Daher wird es für die beste Idee gehalten, die vorhandenen große Dachflächen der Kommune für die Energie-Gewinnung zu nutzen.

Die ÜFWG/SPD sieht es als einzig richtige Entscheidung ist, die vorhandene private alte Photovoltaikanlage auf dem Turnhallendach durch den Privateigentümer demontieren und entfernen zu lassen. Der Platz sei prädestiniert um eine weitere kommunale Photovoltaikanlage zu errichten.

Dies wäre der beste Standort um Schule sowie Kindergarten und Verwaltung mit eigens produziertem Strom zu versorgen. Außerdem soll die Anlage durch die Kommune betrieben werden.

Mit der Umsetzung dieser Maßnahme schafft die Gemeinde einen Schritt mehr Unabhängigkeit von den sehr stark schwankenden und stetig wachsenden Energiekosten.

Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung nimmt den Antrag zur Kenntnis und verweist auf die anstehenden Klimaschutzziele der Gemeinde Langensendelbach. Dem Gemeinderat ist bekannt, dass die Laufzeit der sich auf dem Dach der Turnhalle befindlichen PV-Anlage ausläuft und die Verwaltung sowie der 1. Bürgermeister in Verhandlungen mit dem Mieter des Daches steht. Überdies hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.05.2023 beschlossen, aufgrund der Ergebnisse eines Gutachtens, die Anlage auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen.

Die Photovoltaikanlage hat ihre zu erwartende Lebensdauer von ca. 25 Jahren fast erreicht. Unter anderem aufgrund der relativ niedrigen Leistung der Anlage, die im Verhältnis zu den geschätzten Entsorgungskosten zu setzen sind, ist von einem Weiterbetrieb nach einer möglichen Schenkung abzusehen.

Im Rahmen eines Energienutzungsplanes werden Flächen für Photovoltaikanlagen herausgefiltert. Dass die Fläche auf dem Turnhallendach für eine kommunale Photovoltaikanlage ideal ist, ist dem 1. Bürgermeister, den Räten und der Verwaltung bekannt.

Die kommunale Energiewende ist ein gemeinsames gemeindliches Projekt, welches der Gemeinderat derzeit angeht. Die Gemeinde ist dem Klimaschutznetzwerk Forchheim beigetreten. Überdies möchte sie einen Energienutzungsplan erstellen. Zusätzlich wird die Gemeinde sich vorbehalten, an einem seitens der Regierung von Oberfranken angebotenen Energiecoaching teilzunehmen.

Im Rat ist man der Meinung, dass dieser Antrag ein Teil der weiteren Maßnahmen des anstehenden Energienutzungsplanes (Gesamtkonzeptes) sein wird. Zudem ändern sich die Bedingungen rund um solch eine Anlage im Moment sehr schnell.

Ein Rat betont noch die Effektivität derartiger neuerer PV-Anlagen. Allerdings seien auch Speicher hierzu unerlässlich.

Für eine klare Entscheidung zu einer neuen Anlage auf dem Schuldach müsste zunächst die alte entfernt werden und noch Aufklärung bzgl. der statischen Berechnungen zum Dach oder einer nichtsachgemäßen Installation betrieben werden. Auch die Beschaffenheit des Daches nach Abbau der Anlage müsse betrachtet werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Antrag der ÜFWG/SPD vom 24.04.2023 auf die Planung, die Errichtung und den Betrieb einer kommunalen Photovoltaik Anlage auf dem Turnhallendach zur Kenntnis.

Der Gemeinderat befürwortet den Antrag insoweit, dass das Schuldach wieder einer kommunalen Nutzung zugeführt werden soll.

Es soll eine Photovoltaikanlage nach dem dann zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Stand der Technik installiert werden.

Überdies solle der Gemeinderat über den Brandschutz und Statik sowie alle weiteren Unterlagen rund um die noch bestehende Anlage informiert werden.

Einstimmig beschlossen —  Ja 14 Nein 0 Anwesend 14

Aufstellungsbeschluss mit neuem Geltungsbereich zum Bebauungsplan "Frankenstraße II" vom 26.06.2023 sowie frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Nach Ankunft vom Ing.-Büro Sauer beginnt Herr Siebenhaar mit dem eingangs verschobenen Punkt und übergibt das Wort an Herrn Sauer.

Der Gemeinderat von Langensendelbach beschließt gemäß § 2 Absatz 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Frankenstraße II“.

Der Plan erhält den Namen „Frankenstraße II“.

Das Gebiet soll als allgemeines Wohngebiet, gem. § 4 BauNV, ausgewiesen werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzungen des Geltungsbereiches im Vorentwurf des Bebauungsplanes „Frankenstraße II“ in seiner Fassung vom 26.06.2023 umgrenzt.

Folgende Grundstücke der Gemarkung Langensendelbach liegen im Geltungsbereich:

1071/4, 1071/110 (Teilfläche), 1084, 1084/6, 1084/5, 1084/4, 1084/3, 1085/14, 1083/2 (Teilfläche), 891 (Teilfläche)

Abb.:

Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Frankenstraße II“

Des Weiteren sollte der Gemeinderat die vorliegenden Planvorentwürfe zum Bebauungsplan „Frankenstraße II“ in Langensendelbach in der Fassung vom 26.06.2023 billigen. Die Billigung wird allerdings zurückgestellt, da es noch viele Fragen zu klären gibt.

Den neuen Umgriff des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befürworten die Räte an sich und stimmen auch darüber ab.

Allerdings wird die Entwurfsplanung so nicht gebilligt. Die Anregungen aus dem Rat werden hier fortlaufend skizziert. Daher wird der Beschluss über die Entwurfsbilligung vertagt, bis die Einwendungen geklärt werden.

Als Anregung kommt, dass hier ein Ringschluss mit der Wasserleitung erfolgen müsse. Das Ing.-Büro entgegnet, dass dies auch noch im Zuge der Erschließung erfolgen könne.

Auch beim Oberflächenwasser und in Kanalfragen (tlw. auf privatem Grund) müsse nachgeschärft werden.

Geklärt werden müsse noch die Erschließungsbeitragsabrechnung, nicht zuletzt im Hinblick auf die schon bestehenden Anwesen.

Bei den Festsetzungen gilt es zu klären, ob nun Solarpflicht und/oder Regenrückhalt als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen werden können, denn eine Rückhaltung sei erforderlich.

Die Frage nach einem Zwang müsse rechtssicher geklärt werden.

Gerade im Hinblick auf den Energienutzungsplan kann man es sich als Kommune nicht mehr erlauben, solche Themen auszublenden.

Die Eigentümer werden jedoch sicherlich selbst bei neuen Häusern auf gute Dämmung, Wärmepumpen, Zisternen und PV-Anlagen achten.

Ebenso sei die Straße/Gehweg in manchen Bereichen zu knapp bemessen und man befürchte Engstellen. Daher müsse die Straße in Bereichen breiter gestaltet werden.

Ebenso fehlt manchen im Rat ein Spielplatz. Ferner spricht die neuartige Bauweise die Räte in unterschiedlicher Weise an.

Die 3 Geschossigkeit solle auf 2+D reduziert werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat von Langensendelbach beschließt gemäß § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Frankenstraße II“.

Der Plan erhält den Namen „Frankenstraße II“.

Das Gebiet soll als allgemeines Wohngebiet, gem. § 4 BauNV, ausgewiesen werden. Der Bereich wird entsprechend der zeichnerischen Festsetzungen des Geltungsbereiches im Vorentwurf des Bebauungsplanes „Frankenstraße II“ in seiner Fassung vom 26.06.2023 umgrenzt.

Folgende Grundstücke der Gemarkung Langensendelbach liegen im Geltungsbereich:

1071/4, 1071/110 (Teilfläche), 1084, 1084/6, 1084/5, 1084/4, 1084/3, 1085/14, 1083/2 (Teilfläche), 891 (Teilfläche)

Der Lageplan mit Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereiches ist Teil des Beschlusses.

Abb.:

Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Frankenstraße II“

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Langensendelbach bekannt zu machen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 13 Nein 2 Anwesend 15

Anmerkung: GR Berninger ist anwesend.