Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 Abs. 4 und 71 Abs. 2 GO genehmigungspflichtige Bestandteile.
Die Haushaltssatzung wird gemäß Art. 65 Abs. 3, Art. 26 der Gemeindeordnung i.V. mit § 4 Bekanntmachungsverordnung amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich gemacht.
Diese kann im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach, Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach, während der allgemeinen Geschäftszeiten, eingesehen werden.
der Gemeinde Langensendelbach
Landkreis Forchheim
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Langensendelbach folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.709.760 €
und im
Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.178.600 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) — 340 v.H.
b) für die Grundstücke (B) — 340 v.H.
2. Gewerbesteuer — 380 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 800.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.