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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über die Widmung einer öffentlichen Straße  

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22.07.2024 folgende Widmung beschlossen:

Hauptstraße

Die Widmung erstreckt sich, wie in dem nachstehenden Lageplan dargestellt, auf einer Teilfläche der Hauptstraße (Fl.Nr. 1085/14 Gkg. Langensendelbach). Dieses Grundstück hat eine Länge von 107 Metern. Sie beginnt bei der Fl.Nr. 1071/4 (Hauptstraße) bzw. 118 (Hauptstraße 27) und endet bei der Fl.Nr. 1085/7 (Hauptstraße 33) bzw. 1085/6 (Hauptstraße 31).

Aufgrund des Art. 6 BayStrWG wird die Teilfläche der „Hauptstraße“ als Ortsstraße gewidmet.

Widmungsbeschränkungen: Keine

Träger der Straßenbaulast:

Gemeinde Langensendelbach

Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit:

05. August 2024

Die öffentliche Bekanntmachung wird durch die Bereitsstellung im Internet (www.langensendelbach.de) vollzogen. Auf die erfolgte Bereitstellung der öffentlichen Bekanntmachung und die Internetadresse wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langensendelbach nachrichtlich hingewiesen.

Alternativ kann die Verfügung während der üblichen Öffnungszeiten in der Zeit vom 05.08.2024 – 02.09.2024 in der Gemeindeverwaltung, Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach – Zimmer 103 (1. Stock) – eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Email ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Widmungsverfügung wirksam.

Langensendelbach, den 02.08.2024
Siebenhaar
1.Bürgermeister