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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses (4-Spänner) auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) - nochmalige Beschlussfassung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 18.03.2024 das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Häusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) nicht erteilt, da sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Das Landratsamt Forchheim hat hierzu mit Schreiben vom 14.05.2024 Stellung bezogen:

Da sich das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB befindet, ist über die Zulässigkeit gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 35 und eben 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Als Gründe für die Versagung kommen die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sowie eine nicht gesicherte Erschließung in Betracht. Weitere Gründe für die Versagung ergeben sich aus Satz 2 bei nicht gewahrten Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie einer Beeinträchtigung des Ortsbildes.

Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens:

Ob sich ein Vorhaben einfügt und damit baurechtlich zulässig ist, ergibt sich aus der Eigenart der näheren Umgebung. Aus der näheren Umgebung sind die Maßstäbe für das Einfügen eines Vorhabens sowohl hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche zu gewinnen.

Zur Art der baulichen Nutzung:

Diese wird als unproblematisch erachtet, da eine Wohnnutzung beantragt ist und diese in der näheren Umgebung bereits überwiegend existiert.

Zur Bauweise:

Gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO umfasst die offene Bauweise Hausformen mit einer Länge von höchstens 50 Metern. Hausgruppen, wie vorliegend, werden hier explizit einbezogen. Auf Grund der Maße des geplanten Baukörpers (ca. 10 x 24 Meter für 4 Einheiten) liegt eine offene Bauweise vor. In der näheren Umgebung liegt – mit Ausnahme des Schulgebäudes – ausschließlich eine offene Bauweise vor.

Überbaute Grundstücksfläche:

Die GFZ (I) beträgt 0,22. Auf den direkt westlich gelegenen Grundstücken Fl.Nrn. 161/4 und 161 liegt die GFZ (I) mit 0,26 darüber.

Erschließung:

Das Grundstück ist aktuell erschlossen. Derzeit handelt es sich um ein Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Etwaige Problemstellungen, die sich bei einer Grundstücksteilung ergeben, sind privatrechtlich zu lösen.

Maß der baulichen Nutzung:

Bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung ist in erster Linie auf das (äußere) Einfügen und die absoluten Maße abzustellen. Entscheidend ist insofern die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist dabei auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht relevant für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, da diese für sich keine prägende Wirkung entfaltet.

Im vorliegenden Fall drängt sich nun die Prüfung der flächenmäßigen Ausdehnung (245 m²) sowie die Höhe der baulichen Anlage (10,30 m) auf. Die Höhe der baulichen Anlage ist als unproblematisch einzuschätzen, da sich in der direkten Umgebung, vgl. Fl.Nrn. 161/7 (10,86 m), 161/2 (10,92 m), 161/4 (11,92 m) 161 (12,17 m), 162 (10,36 m), 167 (10,78 m), 163/2 (10,32 m) und 163/5 (10,37 m), höhere Gebäude befinden.

Ausschließlich hinsichtlich der flächenmäßigen Ausdehnung liegt tatsächlich eine Überschreitung des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens im Vergleich zur bestehenden vor.

Allerdings kommt das Landratsamt Forchheim zu der Einschätzung, dass die Überschreitung als geringfügig anzusehen ist. Im Vergleich zum Doppelhaus auf den Fl.Nrn. 161/7 und 161/2 beträgt diese ca. 35 m², Vergleich zum Doppelhaus auf den Fl.Nrn. 161 und 161/4 ca. 37 m². Auch die Überschreitung hinsichtlich des direkt an das Vorhabensgrundstück anschließenden Wohnbebauung auf Fl.Nr. 166 (193 m²) ist als geringfügig anzusehen.

In der Summe wird seitens des Landratsamtes Forchheim die Einschätzung vertreten, dass sich das Bauvorhaben in die Umgebung einfügt und die Grenze des zulässigen Rahmes nicht unangemessen überschreitet. Diesbezüglich wird zusätzlich darauf verwiesen, dass eine Überschreitung des Rahmens im Vergleich zur Umgebungsbebauung möglich ist, wenn sie keine bodenrechlich beachtlichen Spannungen begründen würde.

Aus Sicht des Landratsamtes Forchheim hätte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden müssen. Es wird beabsichtigt, dieses gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu ersetzen. Es wird gebeten, unter Würdigung der vom Landratsamt vorgebrachten Rechtsauffassung, das Einvernehmen nachträglich zu erteilen.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 8 Stellplätzen eingehalten.

Im Gemeinderat kommt es zu regen Diskussionen.

Es geht um Fragen bzgl. der Erschließung.

Aufgrund keiner anderen Regelung wie Bebauungsplan kommt § 34 BauGB hier zur Anwendung. Das Landratsamt hat ganz klar Stellung genommen. Die Rechtslage ist eindeutig.

1.Bgm. Siebenhaar stellt abschließend klar, dass es im Beschluss heißen muss, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. Das „nicht“ hat sich hier eingeschlichen. Es handelt sich um einen Tippfehler.

Er wiederholt den zu stellenden Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.02.2024 wird erteilt.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.02.2024 wird erteilt.

Mehrheitlich beschlossen: Ja 8, Nein 6, Anwesend 14

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2326/3 Gkg. Langensendelbach (Eichenweg 8)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 2326/3 Gkg. Langensendelbach entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 07.06.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein, Anwesend 14

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach (Lage: Am Leschbach)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach (Lage: Am Leschbach) dem Außenbereich zuzuordnen ist.

Bauvorhaben im Außenbereich sind u.a. nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einer gartenbaulichen Erzeugung dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB).

Das Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche deklariert, sodass eine Wohnbebauung aktuell nicht genehmigungsfähig ist.

Der Rat erkennt, dass hier nicht ohne Weiteres gebaut werden könne.

Es wird diskutiert und sodann festgelegt, dass dem Beschluss noch ein Halbsatz beigefügt werden solle, dass man im Rahmen einer Bauleitplanung (Bebauungsplan, Einbeziehungssatzung o. ä.) dem Bauvorhaben grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstehe (unter Prüfung der dann vorhandenen Voraussetzungen).

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 893/3 Gkg. Langensendelbach entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 24.02.2024 wird nicht erteilt, da sich das Grundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche deklariert ist.

Der Rat spricht sich dafür aus, dass im Rahmen einer Bauleitplanung ein derartiges Vorhaben verwirklicht werden könnte (unter Einhaltung aller rechtlich erforderlichen Voraussetzungen).

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0, Anwesend 14

Bauleitplanung in den Nachbargemeinden

Änderung des Flächennutzungsplanes (Bereich des Bebauungsplanes "Gaiganz Nord 1"), Gemeinde Effeltrich; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Im Norden von Gaiganz soll eine Erweiterung des Siedlungsbereichs für Wohnbaufläche in einer Größe von etwa 0,54 ha vorgenommen werden.

Da die Fläche des Bebauungsplangebiets im wirksamen Flächennutzungsplan größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist – lediglich im Süden ist ein kleiner Bereich als Wohnbaufläche ausgewiesen – wird eine entsprechende Änderung in Wohnbaufläche erforderlich, um die Entwicklung des Bebauungsplanes aus der vorbereitenden Bauleitplanung sicherzustellen. Zusätzlich wird auf bisheriger Fläche für die Landwirtschaft eine externe Ausgleichsfläche vorgesehen.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Effeltrich (Bereich des Bebauungsplanes „Gaiganz Nord 1“) keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0, Anwesend 14

Bebauungsplan "Gaiganz Nord 1", Gemeinde Effeltrich; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Im Norden von Gaiganz soll eine Erweiterung des Siedlungsbereichs für Wohnbaufläche vorgenommen werden. Der Bedarf dafür ist dringend, da ein bereits rechtskräftigtes Baugebiet („Am Waillenbach“) mit 29 Bauplätzen wegen ungeeignetem Untergrund nicht realisiert werden konnte, so dass potentielle Bauwillige nach neuen Bauplätzen suchen.

In Gaiganz bestehen 15 klassische Baulücken im Sinne von bebaubaren, aber unbebauten Grundstücken. Darüber hinaus gibt es 8 Baugrundstücke, die angesichts ihrer Grundstücksgröße vergleichsweise gering bebaut sind und auf denen daher eine weitere Bebauung möglich wäre. In drei weiteren, zentrumsnahen Bereichen gibt es darüber hinaus Gebäudeleerstand.

Doch über all diese potentiellen Möglichkeiten hat die Gemeinde keine Verfügungsgewalt, da die Flächen sich im Privatbesitz befinden, keine Verkaufs- oder Baubereitschaft besteht bzw. die Preisverhandlungen gescheitert sind.

Mit der Aufplanung des Baugebietes „Gaiganz Nord 1“ soll zum Einen dem auf Effeltrich lastenden Nachfragedruck begegnet werden, zum Anderen sollen bauwillige Ortsansässige im Ort gehalten werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gaiganz Nord 1“ der Gemeinde Effeltrich keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0, Anwesend 14

Kindergartenangelegenheiten;

hier: Abschluss einer Betriebsträgervereinbarung bzgl. Integrationskraft zwischen der Katholischen Kirchenstiftung Heilige Familie Bräuningshof und der Gemeinde Langensendelbach

Der Geschäftsführer ARGE Katholische KiTas am Tor zur Fränkischen Schweiz hat bei Herrn 1.Bgm. Siebenhaar vorgesprochen.

Die ARGE Katholische Kitas am Tor zur Fränkischen Schweiz hat am 08.05.2024 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Zusatzkraft im Kinderhaus Heilige Familie gestellt.

Der Antrag wird mit einem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 07.11.2016 begründet. Demnach haben die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in einer gemeinsamen Empfehlung Einigung über die Gewährung des Faktors 4,5+x erzielt.

Die Empfehlung wurde von den Präsidenten des Bayerischen Städtetages, Bayerischen Gemeindetages und Bayerischen Landkreistages, dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern sowie von der damaligen Frau Staatsministerin Stewens unterzeichnet. Die Unterzeichner stimmen darin überein, dass sich durch die Umstellung auf das Bayerische Kinderbildungs- und -Betreuungsgesetz (BayKiBiG) bei der Finanzierung von integrativen Kindertageseinrichtungen im Grundsatz keine Änderung beim Umfang der Förderung einer zusätzlichen Kraft ergeben sollte. Vielmehr sollen Staat und Kommunen die für die Integration zusätzlich notwendigen Personalkosten zu 80 % übernehmen. Mit Einführung des BayKiBig erfolgt dies durch die Erhöhung des Gewichtungsfaktors 4,5+x.

Im Kinderhaus Heilige Familie werden derzeit drei Kinder mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Kinder betreut. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die Förderung einer Zusatzkraft erfüllt: Es muss sich um eine integrative Einrichtung im Sinne des Art 2. Abs. 3 BayKiBig handeln, damit eine Förderung erfolgen kann.

Laut Empfehlung des Staatsministeriums sind bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von durchschnittlich 6 Stunden täglich für Einrichtungen mit

drei Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,6

vier Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 0,8

fünf Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern 1,0

Integrationskräfte einzusetzen.

Der Träger plant folglich die Einstellung oder die Erhöhung einer bereits bestehenden Mitarbeiterin (bzw. Mitarbeiter) mit 23 Stunden. Die Personalkosten von etwa 35.000 Euro (incl. AG-Anteil) teilen sich Träger (20 %), der Freistaat (40 %) und die Kommune (40 %). Der Anteil der Kommune beträgt demnach ca. 14.000 Euro p.a.

Das Vertragsmuster liegt dem Gemeinderat vor, es enthält im Wesentlichen folgende Bestandteile.

  • Die Einstellung / Beschäftigung einer Integrationskraft (von der Ausbildung mind. Kinderpflegerin oder Kinderpfleger) kann ab sofort erfolgen.
  • Die Gemeinde übernimmt die Personalkosten anteilig in einem Umfang von 80 %. Somit gehen 20 % der gesamten Personalkosten zu Lasten des Trägers, während sich die Kommune und der Freistaat die verbleibenden Kosten teilen.
  • Eine Verrechnung dieser Kosten mit einem möglichen Defizitausgleich von Seiten der Kommune ist nicht möglich
  • Der Träger wird zweimal jährlich (Stichtag 30.04. und 30.11.) die Geschäftsstelle über die Anzahl der Inklusionskinder oder von einer Behinderung bedrohten Kinder informieren. Bei Veränderung der Kinderzahlen und der damit verbundenen möglichen. Reduzierung des Stundenumfangs gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten. Die Frist beginnt ab dem 1. des darauffolgenden Monats.

Gem.dem Geschäftsführer der ARGE ist bereits das "Okay" von der Stiftungsaufsicht aus Bamberg vorhanden.

Es kommt die Nachfrage aus dem Rat, ob auch der Waldkindergarten oder der Kindergarten in Langensendelbach in so einem Prozess integriert wird. Selbstverständlich kann jeder Betriebsträger unter Vorliegen der Voraussetzungen diesen Antrag stellen.

Außerdem sei die prozentuale Bezuschussung festgelegt seitens des Gesetzgebers.

Auch in Pretzfeld und anderen Kommunen wurden solche Vereinbarungen getroffen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Beschäftigung einer Integrationsfachkraft für das Kinderhaus „Heilige Familie“ der ARGE Katholische KiTas am Tor zur Fränkischen Schweiz zur Kenntnis und stimmt diesen zu.

Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bürgermeister, die Vereinbarung zwischen der Katholischen Kirchenstiftung Heilige Familie, Bräuningshof, vertreten durch Herrn Kirchenverwaltungsvorstand Herrn Pfarrer Pfarrer Roy Xavier Erupathinalil sowie der Gemeinde Langensendelbach, vertreten durch den ersten Bürgermeister Oswald Siebenhaar abzuschließen.

Einstimmig beschlossen: Ja 14, Nein 0,Anwesend 14