Der Gemeinderat von Langensendelbach hat am 25.04.2022 und am 25.09.2023 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB, in öffentlicher Sitzung Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Hintere Pfarrgasse“ beschlossen.
Der Gemeinderat von Langensendelbach hat am 22.07.2024 den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ i.d.F. vom 24.03.2020 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke oder deren Teilflächen mit den Fl.Nrn. 29/2, 31, 31/2, 35/1, 81/26, 81/27 der Gemarkung Langensendelbach. Die Geltungsbereichsgrenze ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. ca. 2.820 m².
Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Planung soll jungen ortsansässigen Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, sich im Heimatort Wohneigentum zu schaffen.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird im Rahmen des Änderungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben vom
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Gemeinde Langensendelbach (Zimmer 101), Kirchweg 1, 91094 Langensendelbach, während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
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unter
Aktuelle Nachrichten und Bekanntmachungen
eingesehen werden. Soweit Fragen zu den Unterlagen bestehen können diese telefonisch unter Tel. 09133/77 4 88-16 oder per E-Mail an doris.heid@langensendelbach.de gestellt werden.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.