Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellte Fernseher, eine Party und Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten.
Da die Lärmproblematik immer mehr zu Problemen führt, ist gegenseitige Rücksichtnahme der beste Weg, um Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenen Nachbarn. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen. Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht werden.
Während der allgemeinen Nachtruhe, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, ist besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. Ein generelles Verbot für Feiern oder geselliges Beisammensitzen nach 22:00 Uhr gibt es nicht. Auf laute Musik sollte nach 22:00 Uhr verzichtet werden.
Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf „Anschlag“ stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.
Das Spielen der Nachbarskinder im Garten, auch wenn es einmal lauter zugehen sollte, entspricht der üblichen Nutzung eines Gartengrundstücks im Wohngebiet und ist daher von den Nachbarn hinzunehmen. Gleiches gilt für Geräusche, die durch Kinderspiele auf Kinderspielplätzen oder öffentlicher Verkehrsfläche entstehen.
Bei Ruhestörungen, welche die Allgemeinheit oder mehrere Nachbarn erheblich belästigen, liegt möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG vor. „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“ Bei akut auftretenden oder nächtlichen Ruhestörungen kann im Einzelfall die Polizei kontaktiert werden, die dann im eigenen Ermessen die notwendigen Maßnahmen trifft.