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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Grundsteuerfestsetzung

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz wird die Grund-steuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2023 wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit den Vierteljahresbeträgen fällig, die in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzt wurden. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Es werden nur dann Änderungsbescheide erteilt, wenn die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, ansonsten gilt der vorhandene Grundsteuerbescheid.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Es kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Langensendelbach, Kirchweg 1, in 91094 Langensendelbach einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Langensendelbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Langensendelbach) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Alle Steuerzahler, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Ihr Steueramt