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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2023

Bauleitplanung in Langensendelbach;

Vorstellung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Bräuningshof“ durch Herrn Klebe (Landschaftsplanung Klebe) und Billigung des Entwurfes

Sachverhalt:

Das Büro Landschaftsplanung Klebe hat im Auftrag der Gemeinde Langensendelbach den Entwurf der 4. Änderung des B-Plans „Bräuningshof“ mit integriertem Grünordnungsplan (Stand vom 09.02.2023) erstellt. In diesem wurden insbesondere Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt Forchheim bezüglich der unvollständigen Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen zur 3. Änderung des B-Plans „Bräuningshof“ aus dem Jahr 2008 eingearbeitet.

Da im vorliegenden Fall nur die Festsetzungen zu den Ausgleichsflächen angepasst werden, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sind im vorliegenden Fall erfüllt:

  • Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen oder bereitet solche Vorhaben vor.
  • Die in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (d.h. Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) werden durch die Änderung nicht beeinträchtigt.
  • Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan soll daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Für diese Änderung ist ein Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes werden vier Teilbereiche im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Bräuningshof“ erneut überplant und die Zuordnungsfestsetzung für die externe Ausgleichsfläche geändert. Sämtliche Festsetzungen, welche in diesen Teilbereichen gelten, werden durch die B-Plan-Änderung ersetzt.

Der Geltungsbereich der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplans „Bräuningshof“ umfasst die Ausgleichsflächen am nördlichen, westlichen und südwestlichen Ortsrand, also die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2495/15, 2495/21, 2495/22 und 2495/62 - alle Gemarkung Langensendelbach und weist eine Gesamtgröße von 72.221,23 m² bzw. ca. 7,2 ha auf.

Da das Verfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist keine Umweltprüfung erforderlich. Es bestehen geänderte Rahmenbedingungen für die externe Ausgleichsfläche.

Herr Klebe stellt die Änderungen in einer Präsentation dar und im Rat gibt es anschließend Diskussionsbedarf.

Ausgangspunkt war Antrag der UWB-Fraktion auf Durchführung aller festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, danach folgten Begehungen mit der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Ergebnis, dass ein Umsetzungsdefizit bei den Ausgleichsmaßnahmen (Obstwiese auf der externen Ausgleichsfläche („Auwiesen“) nicht umgesetzt, Heckenpflanzung in Kombination mit den Obstbäumen am Westrand des Baugebiets fehlt, Pflanzungen am Nordrand fehlen weitgehend) besteht.

Im Rat wird rege diskutiert. Von den Antragstellern wird vorgebracht, dass die Festsetzungen nicht umgesetzt wurden. Schließlich solle eine Umsetzung des Planes das Ziel sein.

Es kommt auch erneut die Frage nach dem Tragen des Mehraufwandes sowie nach den allgemeinen Kosten auf.

Um keine grüne Wand zu schaffen, soll mehr auf Obstbäume und Sträucher mit kurzen Heckenabschnitten gesetzt werden im Rahmen des rechtlich zulässigen.

In Absprache mit der Naturschutzbehörde soll eine kostengünstige Lösung gefunden werden. Überdies solle der Versuch der Befriedung der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer ermöglicht werden. Es solle eine verträgliche Interpretation des Bebauungsplanes im Rahmen des rechtlich möglichen erfolgen.

Es kommt der Vorschlag nach einer Vertagung des Beschlusses mit einer Abstimmung darüber.

Vorteil des Vertagens wäre, dass sich ein neuer Verhandlungsspielraum sowie eine pragmatische Lösung ergibt. Eine Verschlechterung ist indes nicht zu erwarten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans „Bräuningshof“ zu vertagen und beauftragt den 1.Bürgermeister, mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes in Kontakt zu treten.

Vertagt: Ja 12 Nein 4 Anwesend 16

Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 2 BauGB beim Bebauungs- und Grünordnungsplan "Bräuningshof"

Sachverhalt:

Um das Verfahren fortzusetzen, muss auf Grundlage des gebilligten Entwurfs, die Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu vertagen und beauftragt den 1.Bürgermeister, mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes in Kontakt zu treten.

Vertagt Ja 12 Nein 4 Anwesend 16

Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan "Irrlwiesen" sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Irrlwiesen"

Sachverhalt:

Bebauungsplanes in Langensendelbach „Irrlwiesen“ – Änderung des Aufstellungsbeschlusses v. 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches mit Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

In seiner Sitzung vom 25.04.2022 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Langensendelbach - Irrlwiesen“ beschlossen.

In der Sitzung vom 24.07.2023 fasst der Gemeinderat die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches.

Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan im Bereich der Bebauungsplanänderung geändert werden, da die Baufläche sich nicht komplett aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt.

Der neue Geltungsbereich wird im Bereich des Flurstücks 563 verändert und weist nunmehr eine Fläche von 2280 m² auf.

Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.

Es sollen Flächen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden.

Lt. der Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023 – ist eine Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB nun nicht weiter durchführbar, da der §13 b BauGB weiterhin nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023, BVwerG 4 CN 3.22, wurde § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt und darf deshalb ab sofort keine Anwendung mehr finden. Dies hat Auswirkungen auf bereits beschlossene und aktuell in Aufstellung befindliche Bebauungspläne. Anhängige Verfahren müssten nun in das Regelfahren überführt werden.

Dies bestätigt auch der Bayerische Gemeindetag in einem Rundschreiben vom 21.07.2023:

Anhängige Bauleitplanverfahren müssen wohl in das Regelverfahren übergeleitet werden, in dem dann eine Umweltprüfung nebst Umweltbericht erstellt und gegebenenfalls Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die damit einhergehenden Anpassungen sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzubilden.

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.

Der ausführliche Text der Pressemitteilung lautet wie folgt:

Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023

§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar

Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.

§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.

BVerwG 4 CN 3.22 - Urteil vom 18. Juli 2023

Vorinstanz:

VGH Mannheim, VGH 3 S 3180/19 - Urteil vom 11. Mai 2022 –

Das bereits im §13b aufgestellte Verfahren soll in ein Regelverfahren überführt werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Änderung des Geltungsbereiches vom Aufstellungsbeschluss vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches.

Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass der Flächennutzungsplan im Bereich der Bebauungsplanänderung geändert wird, da die Baufläche sich nicht komplett aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt.

Zudem beschließt der Gemeinderat, das anhängige Bauleitplanverfahren nach § 13 b BauGB in das Regelverfahren überzuleiten aufgrund der aktuellen Entscheidung des BVerwG.

Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.

Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses und des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Langensendelbach bekannt zu machen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 15 Nein 1 Anwesend 16

Billigung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan "Irrlwiesen" in der Fassung vom 24.07.2023 sowie Beauftragung der Verwaltung zur Durchführung zur frühzeitgen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 S.2 Nr. BauGB

Sachverhalt:

Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Irrlwiesen“ samt Festsetzungen und Begründung liegt dem Gemeinderat vor und wurde im Punkt vorher behandelt.

Der Gemeinderat von Langensendelbach billigt die vorliegenden Planvorentwürfe zum Bebauungsplan „Irrlwiesen“ in Langensendelbach in der Fassung vom 24.07.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, aufgrund der Überführung in das Regelverfahren, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist zeitnah durchzuführen.

Beschluss:

Der Gemeinderat von Langensendelbach billigt die vorliegenden Planvorentwürfe zum Bebauungsplan „Irrlwiesen“ in Langensendelbach in der Fassung vom 24.07.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, aufgrund der Überführung in das Regelverfahren (aufgrund des aktuellen Urteiles des BVerwG vom 18.07.2023), die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.

Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.

Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden ist zeitnah durchzuführen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 15 Nein 1 Anwesend 16

Bauleitplanung der Nachbargemeinden;

Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", 504 "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II"

Sachverhalt:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes „Oberfranken-West“ hat am 14.02.2023 die Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie“ betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, 504 „Lange Meile Süd I“ sowie 504a „Lange Meile Süd II“ beschlossen.

Auf Grundlage des Beschlusses vom 14.02.2023 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalplankapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.

Die Stadt Ebermannstadt und die Marktgemeinde Eggolsheim haben mit Schreiben vom 20.12.2022 einen Antrag auf Änderung des Regionalplans Oberfranken-West, betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen „Lange Meile Nord“ und „Lange Meile Süd“ beim Regionalen Planungsverband Oberfranken-West gestellt.

Die beantragte Fläche „Lange Meile Nord“ liegt östlich von Tiefenstürmig und Götzendorf, hat eine Fläche von 186 ha und befindet sich komplett auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim. Laut Begründung zum Antrag könnten auf der Fläche 4 – 5 Windenergieanlagen der neuesten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.

Ein Großteil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz-Veldensteiner Forst“. Im südlichen Bereich der beantragten Fläche „Lange Meile Nord“ läuft aktuell eine Voranfrage beim Luftamt Nordbayern, welcher Abstand zur Platzrunde des Flugplatzes Feuerstein eingehalten werden muss.

Die beantragte Fläche „Lange-Meile Süd“ liegt östlich von Kauernhofen und westlich der Ortschaften Poxstall und Niedermirsberg, hat eine Fläche von 108 ha, von der sich 48 ha auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim und 60 ha auf dem Stadtgebiet von Ebermannstadt befinden. Laut Begründung zum Antrag könnten dort ca. 4 Windenergieanlagen der neuesten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.

Die Hälfte der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und grenzt teilweise an das FFH-Gebiet „Albtrauf von der Friesener Warte zur Langen Meile“ an.

In Folge dessen wurde die beantragte Fläche „Lange Meile Süd“ entsprechend den geltenden Kriterien angepasst. Durch die Anpassung ergab sich eine Zweiteilung der Fläche in einen nördlichen Teil „Lange Meile Süd I“ mit einer Fläche von 54 ha und einen südlichen Teil „Lange Meile Süd II“ mit einer Fläche von 6 ha. Die Neuabgrenzung wurde dem Markt Eggolsheim übermittelt, der diese mit der Stadt Ebermannstadt abgestimmt hat. Mit E-Mail vom 30.01.2023 haben die Kommunen ihr Einverständnis zur Neuabgrenzung erklärt und um Aufnahme der beiden Flächen ins Verfahren gebeten.

Nach Regionalplan B V 2.5.2 in derzeit verbindlichen Fassung vom 25.09.2014 ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten (VRG) und Vorbehaltsgebieten (VBG) für Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalplan haben sich jedoch mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 (WalG – Wind an Land-Gesetz) und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 grundlegend geändert. Demnach müssen in allen Regionen in Bayern bis zum 31.12.2027 1,1 % und bis zum 31.12.2032 bayernweit insgesamt 1,8 % der Gesamtfläche für Windenergie ausgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). Bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenbeitragswertes sind auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen geöffnet (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).

Nach dem Ziel 6.2.2 des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind demnach in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen.

Wesentlich für die hier vorliegenden Anträge der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim ist insbesondere die teilweise Lage der beantragten Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz – Veldensteiner Forst“.

Die zum 01. Februar 2023 in Kraft getretene Ergänzung von § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) um Absatz 3 ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG), wenn sich der Standort in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Eine Änderung der LSG-Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Im neu beschlossenen Kriterienkatalog für die Regionalplanfortschreibung werden Landschaftsschutzgebiete deshalb nunmehr als „weiche“ Kriterien eingestuft.

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat den Antrag der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim in seiner Sitzung am 14.02.2023 behandelt und den Beschluss gefasst, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen und einen Umweltbericht gem. Art. 15 BayLplG zu erstellen sowie ein Anhörungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels B V 2.5.2 Windenergie einzuleiten.

Mit der Durchführung einer vorgezogenen Teilfortschreibung soll einem erwünschten schnelleren Ausbau der Windenergie in der Region Rechnung getragen werden.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, „Lange Meile Süd I“ sowie 504a „Lange Meile Süd II“ keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Bauanträge und Bauvoranfragen;

Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2352/8 Gkg. Langensendelbach (Am Fuchsenanger 14a)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen bei einem Einfamilienwohnhaus eingehalten.

Die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme des Grundstücksnachbarn liegt vor.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2352/8 Gkg. Langensendelbach (Am Fuchsenanger 14a) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.07.2023 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 16

Anmerkung: GRin Mühlbauer stimmt gem. Art. 49 GO nicht mit ab.

Vorberatungen zur Gebührenkalkulation der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/WAS)

Sachverhalt:

Die Kalkulation stand im letzten Jahr (19.09.2022) schon auf der Tagesordnung.

Nun kommen die Zahlen erneut auf den Prüfstand.

Die Verwaltungskostenbeiträge sowie die Verrechnung der Bauhoflöhne wurden überarbeitet und in die neue Kalkulation mit eingepflegt.

Hier hat man sich eng mit dem Bauhof abgesprochen bei der Aufstellung der geleisteten Stunden.

In der Wasserversorgung gibt es noch einen Gebührenüberschuss (Überdeckung -250.320,11 €) zum Ende des Nachkalkulationszeitraumes (also zum 30.09.2023). Gem. dem KAG muss diese Überdeckung im kommenden Kalkulationszeitraum (01.10.2023 – 30.09.2027) abgebaut werden.

Dadurch ergibt sich für den kommenden Zeitraum eine Senkung des „echten“ Benutzungsgebührensatzes. Der Benutzungsgebührensatz wird gestützt durch diese Überdeckung.

Somit kann für den kommenden Kalkulationszeitraum der Wasserpreis (noch) stabil gehalten werden.

Hinweis: Sollten alle Planzahlen wie sie jetzt in der Kalkulation angesetzt wurden tatsächlich so eintreten, würde im übernächsten Kalkulationszeitraum der Gebührensatz entsprechend nach oben gehen, da er nicht mehr gestützt wird (Überdeckung ist dann komplett aufgelöst)

Da die aktuelle Kalkulation keine Erhöhung ermittelt hat, muss auch die Satzung nicht neu erlassen werden.

Die Räte nehmen die Kalkulation zur Kenntnis und begrüßen die reduzierten Personalkosten.

Im Bereich der Gebührenkalkulation für Wasser taucht die Frage nach der Rückzahlung der Mehreinnahmen aus der Wasserversorgung auf.

Es wird klargestellt, dass diese Überdeckung in den Folgejahren über die Gebühren bis 2026 zurückgezahlt wird.

Der Minderung des jährlichen Stands der Sonderrücklage ist aus der Gebührenkalkulation der Zeile „Sonderrücklage aus Gebührenüberschüssen (Stand Beginn)“ zu entnehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Gebührenkalkulation der Wasserversorgung der Gemeinde Langensendelbach zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen Anwesend 16

Vorberatungen zur Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/EWS)

Sachverhalt:

Dem Gemeinderat wird die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühr für die Entwässerungseinrichtung vorgelegt.

Daraus ergibt sich eine Verbrauchsgebühr von 3,60 € pro cbm

Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen die Gebühreneinnahmen grundsätzlich die anzurechnenden Ausgaben decken.

Das Haushaltsjahr 2022 weist im Bereich der Entwässerung einen Fehlbetrag von 65.317,82 € auf, wobei bis zum vergangenen Jahr noch keine Verwaltungskosten berücksichtigt wurden. Dieses wurde im aktuellen Haushaltsjahr ergänzt. Bauhoflöhne fallen für den Abwasserbereich weiterhin nicht an.

Der Verlust aus den Benutzungsgebühren geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts (da es sich um eine gegriffene Gebühr handelte).

Die kalkulatorische Abschreibung für die Abwasser- und auch Wasserversorgung erfolgt grundsätzlich linear. Die Nutzungsdauer wurde von der Kommunalberatung Schulte Röder aufgrund von AfA-Tabellen auf Basis der gewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände festgelegt und für die Gemeinden fortlaufend geführt.

Der Kalkulatorische Zinssatz liegt gem. aktueller Empfehlungen bei 2,5 % Halbwert.

Die Erhöhung der Gebühr ergibt sich hauptsächlich durch die gestiegene bzw. steigende Betriebskostenumlage des Abwasser- und Gewässerunterhaltungsverband Mittlere Regnitz (AGV).

Beigefügt wird auch ein Vergleich aktueller Abwassergebühren anderer Gemeinden. Zu bedenken gilt auch, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Grundgebühr erhebt.

Dabei ist zu erwähnen, dass jeglicher Vergleich mit den Nachbargemeinden jedoch hinkt, da jeweils eine individuelle Betrachtung nötig ist.

Der 1. Bgm. und die Verwaltung empfehlen, die Gebühr gem. der vorliegenden Kalkulation ab 01.10.2023 anzuheben. Die Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungseinrichtung wäre dementsprechend neu zu erlassen, so dass sie ab 01.10.2023 in Kraft treten kann.

Noch im Vorfeld der Sitzung und während der Sitzungsdiskussion stellt sich heraus, dass die Betriebskostenumlage des AGV noch gesenkt werden könne. Die Verwaltung konnte vor der Sitzung noch einmal mit dem Kämmerer des AGV Rücksprache halten.

Die hohen Betriebskosten sind in den Folgejahren nun doch nicht mehr so hoch anzusetzen (Planzahlen), da aufgrund der Energiepreisbremse mit sinkenden Kosten in diesem Bereich zu rechnen ist. Nach Rücksprache mit dem AGV könne der von uns ursprünglich angenommene Finanzplanwert für die AGV-Umlage von 400.000 auf 340.000 Euro gesenkt werden.

Durch diese Anpassung ergibt sich eine Senkung der Gebühr von 3,60 Euro pro cbm auf 3,34 Euro.

Ein weiteres Mittel um die Gebühr zu mindern wäre die Senkung der Kalkulatorischen Kosten vom aktuellen Zinssatz von 2,5 %, (20 - 25jähriges Mittel) auf 1,5 % (10jähriges Mittel). Diese Senkung müsste ebenfalls durch den Gemeinderat beschlossen werden.

Zu Bedenken ist, dass die Senkung der Zinsen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes gehen würde und dass die Gemeinde, gerade auch im Hinblick auf die aktuell wieder steigenden Zinsen auf den Finanzmärkten, langfristig bei dieser Entscheidung bleiben müsste.

Die Empfehlung der profund Kommunalberatung Schulte und Röder geht dahin, dass 20 - 25jährige Mittel beizubehalten.

Der Zinssatz, je nachdem auf welchen Mittelwert sich der Gemeinderat festgelegt hat, wird jährlich durch die Vermögensbuchführung gemäß der Empfehlung der einschlägigen Literatur „Die Gemeindekasse“ aktualisiert und die kalkulatorischen Zinsen entsprechend verbucht.

Bei einem Zinssatz von 1,5 % würde ein kostendeckender Beitrag bei 3,20 Euro pro cbm liegen.

Die Festlegung eines niedrigeren Gebührenbeitragssatzes ist möglich. Dies würde dann jährlich als politisch gewollter Verlust abgeschrieben werden und auch nicht als Fehlbetrag in den nachfolgenden Kalkulationszeitraum einfließen. Allerdings würde dieser Verlust ebenfalls zu Lasten des allgemeinen Haushalts der Gemeinde gehen.

Darüber hinaus sollen künftig die Messeinheitenwerte stetig überprüft werden. Es soll eine Reduktion von Einheitsmessstellen erfolgen. So habe man z.B. schon an der Messtelle in Atzelsberg ein mobiles Messgerät in Betrieb. So sollen die Verbräuche pro Einwohnerzahlen in Relation gesetzt werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt und die Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen Anwesend 16

Klimaschutz in der Gemeinde Langensendelbach, hier: Grundsatzbeschluss zur Erstellung eines Energienutzungsplanes

Sachverhalt:

In der Sitzung am 27.03.2023 und der Sitzung am 22.05.2023 wurde mit Herrn Bigge vom Landratsamt Forchheim als auch dann mit Herrn Ruckdeschel von der Energieagentur Nordbayern über den Klimaschutz in der Gemeinde Langensendelbach diskutiert.

Einen konkreten Beschluss hierzu, den Energienutzungsplan tatsächlich durchzuführen, gibt es hierbei noch nicht.

Die Verwaltung und der 1.Bürgermeister haben sich ausgiebig mit Herrn Wagner von der Regierung von Oberfranken ausgetauscht, der hier in Energiefragen berät.

Er hat für uns mit dem Ansprechpartner von Bayern Innovativ, dem Projektträger für das Förderprogramm Energienutzungsplan, gesprochen, und er hat folgende Informationen:

  • Wenn eine Gemeinde nur eine Kommunale Wärmeplanung (KWP) möchte, dann ist Bayern Innovativ angehalten, den Antragsteller an das Bundesförderprogramm (Kommunalrichtlinie) zu verweisen (Projektträger ZUG GmbH).
  • Wenn eine Gemeinde ein umfassendes Konzept möchte = Strom + Wärme (bei Strom z.B. auch Freiflächenuntersuchungen PV/Wind, Solar-Dachflächenkataster etc.), dann ist der Energienutzungsplan (ENP) das richtige.
  • Bestätigt werden konnte, was aus Gesprächen mit kommunalen Vertretern verlautet wurde, dass man sich derzeit bei dem Förderprogramm für die KWP auf recht lange Wartezeiten einstellen sollte.
  • Bei dem Förderprogramm ENP hat Bayern Innovativ für die Bearbeitungszeit das Ziel 2 Monate. Von der Stadt Ingolstadt hört man, dass es 3 Monate bis zur Zusage gedauert hat.
  • Bei der KWP ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich, allerdings ohne Prüfung der Unterlagen, d.h. mit Risiko für den Antragsteller.
  • Beim ENP ist ebenfalls ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich, aber nach Prüfung der Unterlagen, d.h. mit wenig Risiko.
  • Nur am Rande: ein Energiekonzept auch über den Förderschwerpunkt Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR, zuständig = Bezirksregierungen, SG 55.1) möglich, hier habe man aber nochmal deutlich längere Wartezeiten als bei der KWP.
  • Für die Beantragung ENP benötigt man 3 Vergleichsangebote von entsprechenden Dienstleistern; das sei derzeit etwas schwierig und er empfiehlt 5-6 Angebote einzuholen.
  • Auch für kleinere Gemeinden werden ENPs gemacht, bestimmte Büros haben damit auch gute Erfahrung. In Oberfranken haben auch kleinere Gemeinden einen ENP z.B. Eggolsheim, Buttenheim und Speichersdorf sowie Markt Pretzfeld; die Stadt Waischenfeld ist m.W. gerade in der Erstellung. Weitere: Markt Neunkirchen a.Brand, Stadt Naila

Nach mehreren Gesprächen zwischen 1. Bgm. Siebenhaar und der Regierung von Oberfranken, empfiehlt diese, den Energienutzungsplan anzugehen anstatt der Kommunalen Wärmeplanung.

Für den ENP spricht auch, dass die Bearbeitungszeit relativ kurz ist. Ein Energiecoaching wäre nur ein ENP "light". Das Coaching könnte die Gemeinde auf einen ENP folgen lassen um konkrete Maßnahmen mit Begleitung anzugehen, der Markt Neunkirchen a.Brand macht das jetzt z.B. für die Coaching-Runde 2023-2024.

Weitere Informationen und auch nochmal Kontaktadressen gibt es unter

Bayerisches Förderprogramm Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne (bayern-innovativ.de)

Allgemeine Informationen - ENPOnline - Energie. Digital. Kommunal.

Damit der 1.Bgm. und die Verwaltung hier starten können, ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Es hat schon eine Markterkundung der in Betracht kommenden Büros stattgefunden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, für die Gemeinde Langensendelbach, einen Energienutzungsplan (ENP) zu erstellen.

Die Verwaltung und der 1. Bürgermeister werden beauftragt, hierfür die nötigen Schritte einzuleiten (Fördermittelbeantragung, Angebotseinholung, etc.)

Der Gemeinderat wird über das weitere Verfahren informiert.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16