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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 23.06.2025

Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2025

Sachverhalt:

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 26.05.2025 vorgestellt und eingehend beraten. Der Gemeinderat hat dem Entwurf einschließlich Investitionsprogramm und Finanzplan zugestimmt. Die im Rahmen der Vorberatung eingebrachten Anregungen und Änderungswünsche wurden in die abschließende Fassung eingearbeitet.

Der Ansatz für die Sanierung der Wasserleitungen wurde erhöht, da zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Gemeinde die Härtefallschwelle nach den Förderrichtlinien RZWas erreicht. Aus diesem Grund wurde vorsorglich der gesamte Maßnahmenumfang, einschließlich der Nürnberger Straße sowie der Kapellen- und Frankenstraße, im Haushaltsplan berücksichtigt. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass die Härtefallschwelle bereits durch die kleineren Maßnahmen in Kapellen- und Frankenstraße erreicht wird, wird die Maßnahme Nürnberger Straße voraussichtlich ins Folgejahr verschoben, um sie dann unter Berücksichtigung möglicher Fördermittel umzusetzen. Mit dieser Vorgehensweise behält sich die Gemeinde die erforderliche Flexibilität vor, um sowohl den technischen Anforderungen als auch den haushalts- und förderrechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.

Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit einem Volumen von jeweils 7.684.680 €, der Vermögenshaushalt mit 4.265.200 €.

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 691.282 €. Nach Abzug der ordentlichen Tilgung in Höhe von 224.000 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 593.782 €.

Die Verpflichtungsermächtigungen wurden aufgrund neuer Erkenntnisse durch die Abbrucharbeiten im Schulgebäude und Kosten die evtl. schon für 2026 beauftragt werden müssen auf 1.540.000 € festgesetzt.

Eine Kreditaufnahme ist im Haushaltsjahr 2025 nicht erforderlich.

Der Kassenkreditrahmen liegt weiterhin bei 800.000 €.

Der Schuldenstand wird sich bis zum Jahresende voraussichtlich auf 1.419.894,33 € reduzieren, was einer Pro-Kopf-Verschuldung von 456,56 € entspricht. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrücklage wird zum Jahresende angepasst.

Zu den geplanten Investitionsmaßnahmen wird auf den Vorbericht sowie auf die einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats verwiesen.

Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat die diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und dem Landratsamt zur rechtsaufsichtlichen Prüfung vorzulegen.

Der Haushaltsplan 2025 und die Finanzplanung für die Finanzjahre 2026 – 2028 werden in der vorgelegten Form genehmigt.

Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Baulandmodell;

hier: Antrag der Freie Wähler Bürgergemeinschaft Langensendelbach-Bräuningshof vom 14.06.2025 (Eingang: 16.06.2025) zur Abstimmung über einen Grundsatzbeschluss über Richtlinien zur Baulandentwicklung, den Erwerb und die Vergabe von Grundstücken im Rahmen von Baulandmodellen der Gemeinde Langensendelbach

Sachverhalt:

Die Freie Wähler Bürgergemeinschaft Langensendelbach – Bräuningshof stellt einen konkreten Antrag zur Abstimmung über einen Grundsatzbeschluss über Richtlinien zur Baulandentwicklung, den Erwerb und die Vergabe von Grundstücken im Rahmen von Baulandmodellen der Gemeinde Langensendelbach.

Künftig sollen neue Baugebiete nur noch ausgewiesen werden, wenn die Gemeinde vorab einen festgelegten Anteil der Fläche erwerben kann. Diese Grundstücke werden zu sozialverträglichen Preisen vergeben – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Bauverpflichtung.

In dem vorgelegten Entwurf sind viele Einzelregelungen in einem einzigen Grundsatzbeschluss zusammengefasst.

Die Freie Wähler Bürgergemeinschaft Langensendelbach – Bräuningshof beantragen, wie im Antrag beschrieben:

Abstimmung und Grundsatzbeschluss über die Einführung von nachfolgend beschriebenen Richtlinien zur Baulandentwicklung, Erwerb und Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen eines gemeindlichen Baulandmodells. Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, die ausgeführten Richtlinien einer juristischen Vorprüfung zu unterziehen und dem Gemeinderat hierüber regelmäßig zu informieren.

Die Inhalte der in den Anlagen aufgeführten Punkte sollen gemäß dem Antrag als Diskussionsgrundlage im Gemeinderat verstanden werden. Ergänzungen bzw. Änderungsvorschläge durch die Mitglieder des Gemeinderates sollen gerne diskutiert und eingearbeitet werden.

Um den Sachverhalt abzurunden, wird auch (wie schon in vorangegangenen Sitzungen) auf die spezifischen Herausforderungen und Risiken hingewiesen.

Erwähnenswert ist auch, dass durch die Einleitung eines Politikwechsels eine geringere Verkaufsbereitschaft von Grundstückseigentümern gerade in Ballungsräumen bestehen könnte, da die Eigentümer meist nicht auf den Verkauf angewiesen sind.

Der gemeindliche Angebotspreis (oft unter Bodenrichtwert) ist deutlich unattraktiver als der freie Marktpreis. Das realistische Ergebnis könnte zunächst wenig bis keine Flächenbereitstellung sein.

Dies führe zu einer geringeren Verkaufsbereitschaft der Eigentümer: In einer hochpreisigen Marktregion wie Langensendelbach ist realistischerweise nicht davon auszugehen, dass private Grundstückseigentümer bereit sind, Bauflächen zu deutlich unter dem Marktpreis liegenden Konditionen an die Gemeinde zu veräußern.

Ohne ausreichende gemeindliche Flächensicherung besteht die Gefahr, dass einzelne Eigentümer die gesamte Entwicklung blockieren. Das kann zu Jahren des Stillstands oder zu ungeplanten Einzelentwicklungen führen (§34 BauGB).

So könnte die Gemeinde dann notgedrungen doch wieder auf klassische Verfahren zurückzugreifen.

Auch die mögliche rechtliche Angreifbarkeit müsse überprüft werden. Ein Planungswille darf nicht ausschließlich vom Verkauf abhängen. Die Kopplung der Bauleitplanung an den vorherigen Flächenerwerb durch die Gemeinde müsse juristisch überprüft werden und könnte zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, die das Verfahren verzögern oder ganz blockieren.

Der Erwartungsdruck und soziale Konflikte sowie Vergabekriterien (z. B. für Einheimische, Familien, soziale Punkte) führen oft zu Unzufriedenheit oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen. Daher gilt es umso mehr, sich juristischen Beistand zu holen. Oft besonders schwierig gestaltet sich eine transparente, gerechte und gerichtsfeste Vergabe bei hoher Nachfrage und wenigen Plätzen.

Investoren oder Bauträger könnten Gebiete mit hoher Steuerung, Vorgaben und langen Verfahren meiden. Dies kann Investitionen hemmen, insbesondere wenn zusätzlich soziale Wohnraumquoten o. Ä. verlangt werden.

Ebenso dürfe die Komplexität nicht unterschätzt werden. Die Konzeption, juristische Absicherung, Durchführung und Kontrolle eines Baulandmodells in der vorgeschlagenen Form würde erheblichen Kostenaufwand bedeuten.

Weiter darf die finanzielle Belastung der Gemeinde nicht unerwähnt bleiben. Der Zwischenerwerb großer Flächen durch die Gemeinde würde erhebliche Mittel binden und müsse auch immer unter dem Aspekt der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gesehen werden.

Daher könne eine Abstimmung herbeigeführt werden über den vorliegenden Antrag der Freien Wähler, Grundsatzbeschluss der Freien Wähler, über die Einführung eines gemeindlichen Baulandmodells, über die Einführung von nachfolgend beschriebenen Richtlinien zur Baulandentwicklung, Erwerb und Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen eines gemeindlichen Baulandmodells.

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach könne beschließen, ob ein gemeindliches Baulandmodells in der hier diskutierten Form weiterverfolgt wird.

Nach der Vorstellung der Beschlussvorlage erteilt der 1.Bürgermeister dem 2.Bürgermeister das Wort und eröffnet die Diskussion.

Die Historie eines gewünschten Baulandmodells wurde schon in mehreren Sitzungen dargestellt. Herr Simon vom Gemeindetag hatte vor dem Gemeinderat gesprochen. Verschiedene Fraktionen betonten, dass das Thema bereits mehrfach – teils in nichtöffentlichen Sitzungen – behandelt wurde und in Wahlprogrammen verankert sei. Dennoch herrscht weiterhin großer Diskussions- und Klärungsbedarf. Entscheidend sei, wie das Baulandmodell in der Bevölkerung kommuniziert werde.

Die vorgelegten Richtlinien der Antragssteller seien diskussionsbedürftig und teilweise unklar formuliert. Ein zentraler Diskussionspunkt ist die Rechtssicherheit des Modells. Mehrere Redner betonen, dass ohne juristischen Beistand keine Umsetzung erfolgen könne. Andere sehen das vorgelegte Baulandmodell als Leitlinien und Diskussionsgrundlage an, wo alle in der heutigen Sitzung beitragen können.

Ein besonders kontrovers diskutierter Punkt ist die Anwendbarkeit des Modells: Ab welcher Fläche soll es greifen? Wie viel Fläche wird pro Familie tatsächlich benötigt? Zahlen wie „600 m² pro Kind“ wurden genannt, aber auch wieder relativiert. Es bestand Unsicherheit darüber, ob das Modell für Einzelmaßnahmen oder nur für größere Baugebiete geeignet ist. Wer ist überhaupt Einheimischer? Hierzu gab es keine einheitliche Linie. Auch der Vergleich mit anderen Gemeinden (z. B. Baiersdorf, Erdweg, Weißennohe etc.) führte zu unterschiedlichen Einschätzungen. Die Förderung ortsansässiger Familien dürfe nicht in Verteilungsgerechtigkeitskonflikte führen. Eine differenzierte Lösung sei nötig, da auch langjährige Bewohner teilweise ausgeschlossen seien, wenn sie sich nicht aktiv ins Gemeindeleben einbringen.

Auch die Kostenstruktur wird kritisch beleuchtet: Neben dem Grundstückspreis seien auch die derzeitigen Erschließungs- und Nebenkosten für viele Bauwillige nicht tragbar. Kaufpreise zwischen 350 € und 500 € pro m² wurden genannt, was laut einigen Stimmen zu einer finanziellen Überforderung vieler kaufwilliger Durchschnittsverdiener führen könnte und keineswegs sozialverträgliche Preise seien. Gefragt wird in diesem Zusammenhang, welcher Kaufpreis sozialverträglich ist. In der Gemeinde gebe es eine Hochpreisigkeit, die gesehen werden müsse. Auf der anderen Seite ist der hohe Einkommensteueranteil ein Geschäftsmodell der Gemeinde, dies bleibt unbestritten. Gefragt wird auch, wie viele Anträge es überhaupt in dieser Frage zu vergünstigten Bauplätzen der Gemeinde gibt. 1.Bgm. Siebenhaar gibt an, dass wenige Anfragen an die Verwaltung herangetragen werden. Auch am Wirtshaustisch werde hier nicht diskutiert. Ferner werde überlegt, ob eine Eigentumswohnung zeitgemäßer und die Mindestgrößensatzung sogar überholt sei. Einige Gemeinderäte sprechen sich dafür aus, den Fokus stärker auf die Innenentwicklung und Althofstellen (Leerstand) zu legen, statt neue Flächen auf der grünen Wiese zu erschließen.

Die soziale Ausgestaltung des Modells sorgt ebenfalls für Diskussion. Der Begriff „sozial schwach“ wird als unpassend kritisiert, eine sozialverträgliche Lösung sei jedoch dringend notwendig. Gleichzeitig wurde die Wahrung der Eigentumsrechte betont. Einige Ratsmitglieder warnen davor, Grundstückseigentümer durch Druck oder indirekten Zwang zur Mitwirkung zu bewegen. Freiwilligkeit sei zentral, jedoch könne das Modell ohne eine gewisse Beteiligung der Eigentümer nicht funktionieren. Oft blockieren auch Faktoren wie Steuerthemen eine Veräußerung. Hier wird entgegnet, dass die Steuerentnahme der Landwirte ist nicht Problem der Gemeinde sei.

Die Verteilungsungerechtigkeit sei die Grund – DNA dieses Themas. Baugrundveräußerer ermöglichen das Wachstum der Gemeinde, damit Ansiedlung erfolgen könne. Daher sollten Einzelmaßnahmen im Rahmen des Machbaren für ortsansässige Bauwillige ermöglicht werden.

Es könnte bei einem erzwungenen Baulandmodell einen Stillstand bis zu einer Generation geben. Gleichzeitig wurde eingeräumt, dass das Modell nicht ohne eine gewisse Verbindlichkeit funktionieren könne. Wenn Bürger wüssten, dass es keine andere Möglichkeit gebe, könne das ein Signal für einheitliches Handeln sein. Vorher seien die Grundstücke mit Ackerland eingestuft und danach als Bauland. Zudem sollen 55 % der Grundstücksflächen im Eigentum verbleiben, die Antragsteller bezeichnen dies als faire Lösung für Grundstückseigentümer.

Die vorgelegte Beschlussvorlage wurde von mehreren Seiten als zu negativ und wertend kritisiert. Sie enthalte sprachliche Formulierungen, die Missverständnisse provozieren und die Diskussion zusätzlich polarisieren würden. Einige sprachen von einer Anpassung. Andere befürworten die Beschlussvorlage des 1.Bürgermeisters und der Verwaltung, die den Antrag der Freien Wähler mit den Richtlinien zum Bestandteil des Beschlusses macht. Über diesen Antrag solle entschieden werden. Es wird bedauert, dass keine Strategie vorliege und eine Entscheidung nicht in Stein gemeißelt sei, allerdings entscheide allein die Gemeinde was aus Ackerland werde so ein Rat.

In der abschließenden von GR T. Knetzger namentlich beantragten Abstimmung über den Antrag der Freien Wähler, die das Baulandmodell in der vorgeschlagenen Form befürworteten, kam es zur Stimmengleichheit.

Acht Mitglieder des Gemeinderates stimmten dafür, acht dagegen. Der Antrag wurde somit abgelehnt.

Für den Antrag stimmen:

Thomas Knetzger

Moritz Fees

Hans Knetzger

Simon Berninger

Stefan Grau

Matthias Kern

Heike Mühlbauer

Petra Ellrich

Gegen den Antrag stimmen:

Hedwig Güthlein

Jürgen Schmitt

Norbert Händel

Jochen Düsel

Oswald Siebenhaar

Simon Koch

Alexander Zametzer

Ralf Kraus

Einigkeit bestand dennoch darüber, dass das Thema Baulandentwicklung generell weiterverfolgt werden müsse und wichtig für die Gemeinde sei. Auch die Rolle des Gemeinderats als strategisches Gremium wurde betont – es sei notwendig, eine gemeinsame Linie zu finden, um eine langfristige, tragfähige Lösung zu erarbeiten. Den Tagesordnungspunkt schließt der 1.Bürgermeister mit dem Hinweis, dass die bisherige Baupolitik der Gemeinde nicht pauschal schlecht geredet werden solle. Er bittet, dass im Nachhinein nicht alle Entscheidungen die in Einzelbebauung herbeigeführt worden sind als negativ bewertet werden. Gleichwohl sei ein sensibler Umgang mit dem Thema Bauland notwendig, so dass für die Kommune tragfähige Lösungen erarbeitet werden, die auf breiter Basis getragen, durchdacht und transparent umgesetzt werden. Nach wie vor bestehe die Notwendigkeit einer übergeordneten, strategischen Planung, die langfristig wirkt und nicht von kurzfristigen Einzelinteressen gesteuert wird. Daher solle auch in Zukunft eine gute Zusammenarbeit in allen Bauangelegenheiten erfolgen.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Langensendelbach beschließt über den Grundsatzbeschluss, der im Antrag der Freien Wähler vom 14.06.2025 zugrunde gelegt ist über die Einführung eines gemeindlichen Baulandmodells, über die Einführung von nachfolgend beschriebenen Richtlinien zur Baulandentwicklung, Erwerb und Vergabe von Baugrundstücken im Rahmen eines gemeindlichen Baulandmodells.

Die nachfolgend beschriebenen Richtlinien sind dem Gemeinderat bekannt und werden Bestandteil des Beschlusses.

Der 1. Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt die ausgeführten Richtlinien einer juristischen Vorprüfung zu unterziehen und dem Gemeinderat hierüber regelmäßig zu informieren.

Mehrheitlich abgelehnt: Ja 8 Nein 8 Anwesend 16

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344/4 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 11)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen eingehalten.

Das nachbarliche Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344/19 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 11a) für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses wurde im Gemeinderat nach § 34 Abs. 1 BauGB behandelt und vom Landratsamt Forchheim mit Bescheid vom 06.05.2025 genehmigt.

Im Zuge einer Nachbarklage gegen eine vom Landratsamt Forchheim nach § 34 BauGB erteilte Baugenehmigung (Umbau eines Wohnhauses u.a.) in diesem Bereich wurde die Frage der Wirksamkeit des „wiederentdeckten“ Bebauungsplanes „Bräuningshof“ aufgeworfen. Der klagende Nachbar hat den Prozess in erster Instanz verloren. Das Verwaltungsgericht hat – nach umfassender Sachverhaltsermittlung aufgrund einer Indizienlage – zwar die Wirksamkeit des Bebauungsplanes bejaht. Nachbarrechte wurden trotz angenommener Geltung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bayreuth aber nicht verletzt. Die streitgegenständliche Genehmigung weicht von den Vorgaben aus dem als wirksam befundenen Bebauungsplan (zum Maß der baulichen Nutzung) ab, von denen keine nachbarschützende Wirkung ausgeht. Das Urteil ist aufgrund des Antrags des Klägers auf Zulassung der Berufung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26.05.2025 die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens betreffend des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ beschlossen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Forchheim wurde dem Bauamt der Gemeinde Langensendelbach empfohlen, aufgrund der derzeit unsicheren Rechtslage zusätzlich zur Behandlung des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB das Bauvorhaben nach § 30 BauGB zu bewerten.

Der Gemeinderat erteilt die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bräuningshof“.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 2344/4 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 11) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 21.05.2025 wird erteilt.

Die Befreiung von den erforderlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bräuningshof“ wird darüber hinaus erteilt.

Auf den Sachverhalt wird Bezug genommen.

Mehrheitlich beschlossen: Ja 14 Nein 2 Anwesend 16

Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ für die Errichtung eines Betonzaunes auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/7 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 3)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Beantragt wird die Errichtung eines Betonzaunes bis zu einer Höhe von 2 Metern entlang der Grundstücksgrenze zu Fl.Nrn. 920/6 und 920/61 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 1).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden hinsichtlich der Einfriedung nicht eingehalten. Zulässig sind gem. Ziffer 12.5 an den Rückseiten der Grundstücksgrenzen Maschendrahtzäune bis 1,20 m Höhe.

Der Antragsteller begründet das Bauvorhaben mit dem Sichtschutz gegenüber dem direkt angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet.

Da das geplante Bauvorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO verfahrensfrei ist, ist dieser TOP als Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ zu behandeln.

Im Baugebiet „Am Leschbach“ wurde in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Einfriedung erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 10.06.2025 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ für die Errichtung eines Betonzaunes in der Höhe bis zu 2 Metern entlang der Grundstücksgrenze zu den Fl.Nrn. 920/6 und 920/61 Gkg. Langensendelbach auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/7 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 3) wird erteilt.

Mehrheitlich beschlossen: Ja 9 Nein 7 Anwesend 16

Vorhabenbezogener Bebauung- und Grünordnungsplan „Südöstlich der Erlanger Straße“, Gemeinde Effeltrich; Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Im Süden von Effeltrich soll eine Erweiterung des Siedlungsbereichs für Wohnbaufläche vorgenommen werden.

In Effeltrich bestehen rund 60 klassische Baulücken im Sinne von bebaubaren, aber unbebauten Grundstücken. Doch über diese potentiellen Möglichkeiten hat die Gemeinde keine Verfügungsgewalt, da die Flächen sich im Privatbesitz befinden, keine Verkaufs- oder Baubereitschaft besteht bzw. die Preisverhandlungen gescheitert sind.

Die Schließung von Baulücken oder die Behebung von Leerständen würde jedoch ohnehin nur punktuell erfolgen und hätte keine Breitenwirkung. Daher muss die Gemeinde Effeltrich zur kurzfristigen Bereitstellung von Bauland auf die wenigen noch vorhandenen Restflächen zurückgreifen, die sich an die vorhandene Infrastruktur anschließen lassen.

Gemäß dem wirksamen Flächennutzungsplan von 2001 kommen nur noch zwei Wohnbauflächenausweisungen in Frage:

  1. die unmittelbar südöstlich der Erlanger Straße liegende Baufläche
  2. die mittig zwischen Erlanger Straße und Neunkirchener Straße liegende Baufläche

Die Baufläche Ziffer 1 weist den Vorteil einer bereits bestehenden Erschließungsstraße auf, die neben Verkehrserschließung auch die Möglichkeit zur Anbindung an die bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen aufweist.

Die Baufläche Ziffer 2 hingegen stellt eine ferne Zukunftsoption dar, die aktuell nicht mit bestehenden Anbindungsmöglichkeiten aufwarten kann.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Südöstlich der Erlanger Straße“ wurde am 12.05.2025 gefasst.

Die Fläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 0,5045 ha.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Südöstlich der Erlanger Straße“ der Gemeinde Effeltrich keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Projekt Wohnen im Alter;

hier: Sachstandsbericht vom Termin mit der Regierung am 12.06.2025 und weitere Vorgehensweise

Sachverhalt:

In der letzten Gemeinderatssitzung hat der Rat den 1. Bürgermeister und die Verwaltung beauftragt, das Gespräch mit der Regierung durchzuführen, um den Fortgang der Machbarkeitsstudie und des Projektes „Wohnen im Alter“ zu besprechen.

Der Termin fand auf Wunsch der Regierung von Oberfranken am 12.06.2025 in Bayreuth stand. Ebenso war auch das Sachgebiet Städtebauförderung neben dem Sachgebiet Wohnraumförderung am Gespräch beteiligt. Dieser gemeinsame Termin solle verschiedene Förderungen aufzeigen und Steuerungsmöglichkeiten frühzeitig aufzeigen.

Im Ergebnis mit Bezug auf die erstellte Machbarkeitsstudie (MBS) bestätigt die Regierung von Oberfranken (Städtebau) die Sinnhaftigkeit einer Erweiterung der bisherigen ISEK – Fläche um die Flurstücke Fl.Nr. 1298 und 151/2 (Poxdorfer Straße 4). Eine Ausweitung des Sanierungsgebiets sei daher nach wie vor sinnvoll. Dies würde dann rechtlich über das Sanierungsgebiet und Sanierungsatzung festgesetzt werden.

Die Städtebauförderung sieht die Anbindung an den Ortskern und die gute Erreichbarkeit gegeben.

Gleichzeitig sollte grundsätzlich überlegt werden, ob eine Nahversorgungslösung an dieser Stelle nicht wirklich sinnvoll wäre. Andere Standorte wäre auf jeden Fall weiter draußen und für die Bewohner schlechter erreichbar.

Ebenso begrüßt sie den Weg einer Überarbeitung der bisherigen MBS mit einer zusammenhängenden Planung zugunsten eines potentiellen (ggf. aber nicht erforderlichen) Teilverkaufs, um bei Bedarf den Eigenkapitalanteil zur Durchführung der Maßnahme zu erhöhen.

Weiterhin könnte eine Förderung der Planungskosten dieser Überarbeitung im Rahmen des ISEK erfolgen.

Die Regierung betont die Aktualität und Dringlichkeit einer gezielten Verfolgung der Bereitstellung von barrierefreiem Mietwohnraum für darauf angewiesene Senioren, die am Ort bleiben wollen und damit die Ihnen zu groß gewordene Liegenschaften frei machen für junge Familien, dringend benötigte Fachkräfte usw.

Die Regierung geht davon aus, dass die EOF-Förderung in jedem Fall beibehalten bleibt und ab frühestens 2026 wieder Fördermittel bereitstehen werden.

Leider sind vom Förderstopp auch Maßnahmen betroffen, welche schon einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erhalten haben. Die Regierung gibt an, dass solche Projekte oft lange Prozesse mit sich ziehen und dass Veränderungen in der Förderkulisse immer wieder vorkämen. Sie ermutigt die Gemeinde, das Projekt nicht aufzugeben.

Es wird auch angenommen, dass ggf. eine neue Förderung speziell für diese sehr dringlichen Anforderungen im ländlichen Raum aufgelegt wird, da hier ein strukturelles Problem bereits jetzt besteht und sich noch massiv verschärfen wird.

Eine Veräußerung der Liegenschaft (auch in Teilen) wäre auch aus Sicht der Regierung zu bedauern, die Regierung will in jedem Fall die sinnvolle Maßnahme unterstützen, sobald wieder Fördermittel vorhanden sind.

Aus Sicht des 1. Bürgermeisters und der Verwaltung solle die Zeit bis zur nächsten EOF-Förderung genutzt werden, um die Planung (Stichwort: Wettbewerb/Mehrfachbeauftragung) voranzutreiben (zumindest auf einem Teil des Grundstückes). Die veränderte Situation könne dargestellt werden. Auch dies ist voraussichtlich förderfähig im Rahmen des ISEKs z.B. Dafür müsse natürlich die Planung angepasst werden. Es solle versucht werden, in Kombination mit Städtebau und Wohnraumförderung eine Förderung zu erzielen, nicht zuletzt im Hinblick auf förderbare Abbruchkosten des Bestandsgebäudes.

1.Bgm. Siebenhaar ergänzt in der Sitzung den Sachverhalt. Er sei sogar froh, dass das Projekt noch nicht begonnen wurde, da die Regierung berichtet, dass manche Kommunen, die schon mitten im Prozess stecken, nun vor finanziellen Herausforderungen stehen. Die hohen Kosten werden genannt, daher könne auch Erbbaurecht überlegt werden.

Nach wie vor ist der Rat der Ansicht, dass das Grundstück nicht aus der Hand gegeben werden.

Angekommen ist auch, das Tagespflege ausscheidet. Einen Träger für die Tagespflege zu finden schwierig.

Ob Flächen für die Nahversorgung (Kombination aus Markt und Wohnen) etabliert werden können, müsse erodiert werden. Es stellt sich die Frage, was vom ursprünglichen Teil noch übrigbleibt.

Eine Arztpraxis finden einige im Rat immer noch gut.

Man müsse das Projekt neu denken. Angeregt wird auch, dass man die Defizite für Senioren nicht in Kauf nehmen möchte.

Angeregt wird auch eine weitere Sondersitzung im Herbst abzuhalten. Gebeten wird auch um die erneute Übersendung des Protokolls aus der Sondersitzung vom 17.02.2022.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

Der 1.Bürgermeister und die Verwaltung werden beauftragt, die Planung Poxdorfer Straße 4 entsprechend der angepassten Situation abzuändern.

Die einzelnen vorzunehmenden Schritte sind eng mit dem Gemeinderat abzustimmen.

Zur Kenntnis genommen: Ja 0 Nein 0 Anwesend 16

Nutzung des Dorfplatzes in Bräuningshof durch den Schützenverein Adler anlässlich des Dorffestes am 12.07.2025

Sachverhalt:

Der Schützenverein Adler Bräuningshof veranstaltet in diesem Jahr das Dorffest in Bräuningshof am 12.07.2025. Inklusive Auf- und Abbau wird der Dorfplatz in der Zeit vom 11.07.2025, 18:00 Uhr – 13.07.2025, 16:00 Uhr benötigt. Die Dorfbrunnenstraße ist für diesem Zeitraum in diesem Bereich bis auf den Anliegerverkehr gesperrt.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dieser Fläche die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € sollte hinterlegt werden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die gesamte Fläche Fl.Nr. 2288 Gkg. Langensendelbach sowie die Dorfstube während der Veranstaltung sauber zu halten. Anfallender Abfall ist nach Beendigung der Veranstaltung mitzunehmen und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

Das Reinigen hat sich auf das gesamte Grundstück Fl.Nr. 2288 Gkg. Langensendelbach zu erstrecken, soweit es durch die Benutzung des Grundstücks verschmutzt worden ist.

Der Platz ist nach Veranstaltungsende im ordnungsgemäßen Zustand der Gemeinde Langensendelbach zu übergeben. Eine Abnahme erfolgt durch einen Beauftragten der Gemeinde am darauffolgenden Werktag.

Der Schützenverein Adler Bräuningshof hat bis spätestens 30.06.2025 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Ein Rat bittet darum, den Antrag mit den Sitzungsunterlagen hochzuladen.

Zudem sollte es auch für Bräuningshof eine Satzung analog zu Langensendelbach geben.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur Nutzung des Dorfplatzes für den Schützenverein Adler Bräuningshof anlässlich des Dorffestes für den Zeitraum 11.07.2025, 18:00 Uhr – 13.07.2025, 16:00 Uhr wird erteilt.

Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Der Schützenverein Adler Bräuningshof hat bis spätestens 30.06.2025 einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Einstimmig beschlossen: Ja 16 Nein 0 Anwesend 16