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| Bauleitplanung in der Gemeinde Langensendelbach; |
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| Bebauungsplan "Hintere Pfarrgasse" - Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan "Hintere Pfarrgasse" (neuer Umgriff) |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25.04.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes (BBP) „Pfarrgasse“ in Langensendelbach für die Grundstücke Fl.Nrn. 31 und 31/2 (Nähe Hofäckerweg) sowie 35/1 Gkg. Langensendelbach (Nähe Honingser Straße) gefasst.
Das Verfahren sollte nach § 13b BauGB durchgeführt werden.
Der Umgriff wurde damals wie folgt gefasst.
Es stellt sich bei Vorgesprächen (u. a. mit den Behörden) heraus, dass die Erschließung der Fläche nicht so unkompliziert sei. Bevor man in ein Verfahren einsteige, sollten 1. Bgm. und Verwaltung einige Punkte abklären.
Zwischenzeitlich hat der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 35/1 Gkg. Langensendelbach der Gemeinde Langensendelbach mitgeteilt, dass er an der Einleitung des Bauleitplanverfahrens nicht mehr interessiert sei und somit sich auch nicht an den Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplanes beteiligen werde.
Im Vorfeld hatte der Planer empfohlen, mit dem Landratsamt Forchheim (Untere Naturschutzbehörde), dem Kreisbrandrat bezüglich der An- und Abfahrbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen) vor Ort zu besprechen, wo Schwierigkeiten aufgrund des geplanten Baugebietes auftreten könnten. Auch die Frage hinsichtlich der An- und Abfahrbarkeit von Müllfahrzeugen müsse geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Rettungsfahrzeuge.
Bzgl. Feuerwehrzufahrt war Kreisbrandmeister Flake (u. Willi Hofmann) bereits vor Ort. Mit dem Wendehammer erreicht man aus seiner Sicht sogar eine Verbesserung, da Feuerwehr u. auch die Müllabfuhr (fährt aktuell tatsächlich rückwärts in die Pfarrgasse) dort wenden könnten. Aus seiner Sicht gibt es hier keine Problematiken bzgl. Bandschutz / Feuerwehr etc.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass Rechtssicherheit und endgültige Aussagen nur im Bauleitplanverfahren selbst erreicht werden können.
Aus Sicht des Bauamtes LRA wirft eine Anbindung von 2-4 Häuser auf die Pfarrgasse keine Problematik auf.
Herr Harrer vom gleichnamigen Ing.-Büro schreibt in einer mail, dass im Kanal Pfarrgasse ausreichend Kapazität vorhanden ist. Eine hydraulische Berechnung aus 2010 berücksichtigt auch eine zukünftige Bebauung bzw. Nachverdichtung.
Das Risiko bzgl. dem artenschutzrechtlichen Gutachten würden die Eigentümer tragen. Zudem wurde eine positive Haltung bzgl. Eintragung von Grunddienstbarkeiten als auch zukünftiger Erschließung weiterer Flächen seitens der Eigentümer signalisiert.
Die Verwaltung weist dennoch darauf hin, dass Rechtssicherheit und Details nur im Verfahren selbst geklärt werden können. Dies wurde von Amtsseiten auch immer betont.
Dem Gremium liegt mittlerweile eine aktualisierten Bebauungsplanentwurf vor. Der Umgriff wurde verkleinert.
Dieser beinhaltet die Grundstücke Fl.Nrn. 29/2, 81/26, 31 und 31/2 Gkg. Langensendelbach mit einer Gesamtfläche von 2.657 m². Vom Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 35/1 Gkg. Langensendelbach müssen demnach ca. 88 m² als Straßengrunderwerbsfläche erworben werden. Diese Abtretung von 88 m² ist auch zwingend erforderlich.
Die Bereitschaft zum Verkauf dieser benötigten Teilfläche ist vorhanden. Das Schreiben hierzu liegt der Gemeinde bereits vor.
Zudem hat ein weiterer Nachbar in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein bestehender Graben, der durch ein Privatgrundstück verläuft im Zuge der Baumaßnahme versetzt werden müsse. Auch hierzu liegt ein Schreiben vor.
Demnach sind in diesem Bereich zwei Einfamilienwohnhäuser vorgesehen. Eine detaillierte Planung (Festsetzungen im Bebauungsplan bzgl. der Häuser, u.a.) liegt noch nicht vor.
Des Weiteren sind Straßenverkehrsflächen, private und öffentliche Grünflächen sowie Flächen für Bäume und Kanal- und Wasserleitungsrecht zum künftigen Baugebiet „Falter“ vorgesehen.
Zu beachten sei auch das in diesem Gebiet das entstehende Oberflächenwasser.
Hierzu hat eine benachbarte Anliegerfamilie dem 1. Bgm. gegenüber mündlich eine Stellungnahme abgegeben. Die Eigentümer eines benachbarten Grundstückes betonen, dass schon mehrfach Wasser vom „Falter“ kommend durch ihren Hof gelaufen sei bis zur Honingser Straße. Im Zuge der Baumaßnahme müsse dringend darauf geachtet werden, dass keine Verschlechterung, nach Möglichkeit sogar eine Verbesserung im Rahmen der Situation erzielt werde.
Die Kanalisation in diesen Bereich müsse näher betrachtet werden.
Zudem wurde von Räten auch schon erwähnt und darauf hingewiesen, dass die alte Planung des Baugebietes „Falter“ mit aufgenommen und wiederbelebt werde könnte (zumindest in Teilbereichen). Dieser Aspekt soll nicht unerwähnt bleiben.
Der Gemeinderat müsse zunächst den neuen Umgriff beschließen, um das weitere Verfahren fortführen zu können.
Die Eigentümer müssen darüber hinaus eine Kostenübernahme unterzeichnen, da sich die Flächen nun verringert haben und sich dies auf die Kostentragung auswirken könne.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Änderung des Geltungsbereiches vom Aufstellungsbeschluss vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches (Verkleinerung Umgriff).
Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Langensendelbach bekannt zu machen.
Eine neue Kostenübernahmeerklärung ist vom Eigentümer abzuschließen.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 9 Nein 6 Anwesend 16 |
Anmerkung: GR Zametzer stimmt gem. Art. 49 GO nicht mit ab.
| Umwandlung des im § 13 b BauGB aufgestellten Verfahrens in ein Regelverfahren aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 18.07.2023 |
Sachverhalt:
Wie dem Gemeinderat schon aus einem der letzten Bauleitplanverfahren bekannt ist, ist lt. der Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023 – eine Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB nun nicht weiter durchführbar, da der §13 b BauGB weiterhin nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023, BVwerG 4 CN 3.22, wurde § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt und darf deshalb ab sofort keine Anwendung mehr finden. Dies hat Auswirkungen auf bereits beschlossene und aktuell in Aufstellung befindliche Bebauungspläne. Anhängige Verfahren müssten nun in das Regelfahren überführt werden.
Dies bestätigt auch der Bayerische Gemeindetag in einem Rundschreiben vom 21.07.2023:
Anhängige Bauleitplanverfahren müssen wohl in das Regelverfahren übergeleitet werden, in dem dann eine Umweltprüfung nebst Umweltbericht erstellt und gegebenenfalls Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die damit einhergehenden Anpassungen sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzubilden.
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.
Der ausführliche Text der Pressemitteilung lautet wie folgt:
Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.
Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
BVerwG 4 CN 3.22 - Urteil vom 18. Juli 2023
Vorinstanz:
VGH Mannheim, VGH 3 S 3180/19 - Urteil vom 11. Mai 2022 –
Auch das Bauleitverfahren „Hintere Pfarrgasse“ ist von diesem Urteil betroffen.
Das bereits im §13b aufgestellte Verfahren soll in ein Regelverfahren überführt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, nachdem er die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ im vorhergehenden Punkt beschlossen hat, dass das anhängige Bauleitplanverfahren nach § 13 b BauGB in das Regelverfahren überzuleiten ist aufgrund der aktuellen Entscheidung des BVerwG.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 13 Nein 2 Anwesend 16 |
Anmerkung: GR Zametzer stimmt nicht mit ab gem. Art. 49 GO.
| Bauleitplanung in den Nachbargemeinden; hier: Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan - Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB der Stadt Baiersdorf |
Sachverhalt:
Die Stadt Baiersdorf stellt mit Beschluss vom 22.11.2018 einen neuen Flächennutzungsplan (FNP) mit integriertem Landschaftsplan auf.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan aus dem Jahre 2000 mit insgesamt 13 Änderungen kann den gegebenen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
Durch den Flächennutzungsplan ordnet und steuert die Stadt Baiersdorf nach eigener Verantwortung ihre voraussehbaren Bedürfnisse der Bodennutzung für das ganze Gemeindegebiet.
Dabei sind Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Der FNP hat die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung darzustellen.
Als vorgeschaltete Maßnahme wurde 2020 ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) erstellt, das die Siedlungsentwicklung der kommenden Jahre als einen Schwerpunkt behandelt hat und mit dem ein intensiver Bürgerbeteiligungsprozess zur Stadtentwicklung durchgeführt wurde.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Baiersdorf keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Bauleitplanung in den Nachbargemeinden; hier: Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Erlanger Straße, Gemeinde Effeltrich - Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB |
Sachverhalt:
Im Südwesten des Siedlungsgebiets der Gemeinde Effeltrich wurde im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) von Effeltrich von 2001 östlich entlang der Erlanger Straße eine ca. 9.700 m² große Fläche für Wohnbauland ausgewiesen, mit dem Ziel, später diese Fläche über die konkretisierende Bauleitplanung einer Wohnbebauung zuzuführen. Seit diesem Zeitpunkt konnte eine städtebauliche Entwicklung auf der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht herbeigeführt werden. Dies liegt zum einen an einem Graben, welcher bei Starkregenereignissen anschwillt und die Fläche teilweise unter Wasser setzt. Das zuständige Wasserwirtschaftsamt fordert einen Mindestabstand von ca. 10 Metern zu diesem Graben. Auch liegt die Fläche teilweise im wassersensiblen Bereich. Des Weiteren haben Verhandlungen zwischen der Kommune und dem Staatlichen Bauamt Bamberg, die OD-Grenze (Ortsdurchfahrts-Grenze) zu verschieben, keine zielführende Lösung erbracht. Eine solche Verschiebung wäre jedoch unumgänglich, um das Gebiet sinnvoll zu erschließen. Da nach den Abstimmungen zwischen Gemeindeverwaltung und den genannten Behörden keine Lösung für die Überflutungsthematik und die Ortsdurchfahrtsgrenzen-Verlegung gefunden werden konnte, soll das Gebiet nun wieder als Fläche für die Landwirtschaft gesichert werden. Dabei soll eine Restfläche von ca. 3.800 m² weiterhin Fläche für Wohnbebauung bleiben, da diese Fläche auch unter den gegebenen Umständen effektiv erschlossen werden kann.
Hierfür ist eine Flächennutzungsplan-Änderung gemäß § 8 BauGB notwendig, um im rechtsgültigen Flächennutzungsplan die neue Zielsetzung der Gemeinde zu integrieren.
Es wird ein Großteil der bisherigen „Fläche für Wohnbauland“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ geändert.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Erlanger Straße der Gemeinde Langensendelbach keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
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| Bauanträge und Bauvoranfragen |
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| Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 4 Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ein 4Spänner fügt sich an dieser Stelle nicht ein. Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 8 Stellplätzen für 4 Reihenhäuser eingehalten.
Das Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach hat aktuell einen Kanal- und Wasserhausanschluss. Benötigt werden bei 4 Reihenhäusern jedoch vier Kanal- und Wasserhausanschlüsse und somit ist die Erschließung nicht gesichert.
Auf Nachfrage wurde uns von den Antragstellern mitgeteilt, dass die Erschließung der Reihenhäuser über eine notarielle Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht für Kanal- und Wasserhausanschlüsse) gesichert wird. Dieser Nachweis liegt der Verwaltung bisher nicht vor.
Um solche Bauvorhaben in Zukunft zu verhindern, wird eine geordnete Bauleitplanung in den Gebieten, in denen es bisher keinen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt, angesprochen. Nur durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan kann die Gemeinde Herr der Lage sein. In diesem Gebiet gibt es aktuell keinen Bebauungsplan. Eine Überplanung von schon bestehenden Gebieten im Innenbereich ist zwar möglich, aber sehr komplex.
Andererseits müssten sich Kommunen an dieses neue Erscheinungsbild gewöhnen, da die baulichen Entwicklungen unabdingbar diesen Weg beschreiten.
Auch eine Überarbeitung der Mindestgrößensatzung im Rahmen des Möglichen kann überlegt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung von vier Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 163/1 Gkg. Langensendelbach (Steingasse 14) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 20.07.2023 wird nicht erteilt, da die Erschließung nicht gesichert ist und sich das das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 BauGB einfügt.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 14 Nein 2 Anwesend 16 |
| Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an eine Lagerhalle mit Bürotrakt, Errichtung von zwei Wohnungen mit Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/28 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 2 - Baugebiet "Am Leschbach") |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden an folgendem Punkt nicht eingehalten:
Im Baugebiet „Am Leschbach“ wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen erteilt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Stellplatz- und Garagensatzung mit 14 Stellplätzen eingehalten.
Die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme des Grundstücksnachbarn liegt vor.
Im Gewerbegebiet des Baugebiets „Am Leschbach“ wurden bereits bei mehreren Bauvorhaben mit der Kombination „Gewerbe/Wohnungen“ das gemeindliche Einvernehmen erteilt (z.B. Am Sportplatz 6, Am Sportplatz 33, Handwerkerring 8a).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an eine Lagerhalle mit Bürotrakt, Errichtung von zwei Wohnungen im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/28 Gkg. Langensendelbach (Handwerkerring 2 – Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 01.08.2023 wird erteilt.
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung wird erteilt.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 14 Nein 2 Anwesend 16 |
| Antrag auf Vorbescheid für eine Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 225 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker - Gebiet "Falter") |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB), sodass das Grundstück Fl.Nr. 225 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker – Gebiet „Falter“) dem Außenbereich zuzuordnen ist.
Die Antragsteller planen den Bau von 7 Wohnhäusern.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB insbesondere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.
Neben der Aufstellung von Bauleitplänen besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, da der Flächennutzungsplan an der fraglichen Stelle Wohnbaufläche aufweist. Dies kann jedoch erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens unter Beteiligung der jeweiligen Fachstellen geklärt werden. Bei geplanten 7 Wohnhäusern kann nicht von einem Einzelbauvorhaben gesprochen werden.
In der anschließenden Beratung kommt zum Ausdruck, dass das gesamte Gebiet „Falter“ über eine geordnete Bauleitplanung erschlossen werden sollte. Ohne Zweifel besteht auch Interesse den „Falter“ zu erschließen, dies haben auch die Eigentümer der Grundstücke immer wieder bekundet. Allerdings könne dies nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes im Bebauungsplanverfahren mit Hochwasserbelangen realisiert werden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid für eine Wohnbebauung (7 Wohnhäuser) auf dem Grundstückstück Fl.Nr. 225 Gkg. Langensendelbach (Lage: Hoffalteräcker – Gebiet „Falter“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 10.08.2023 wird nicht erteilt.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von bestehender Wohnfläche zu einer Gewerbefläche - neue Nutzung als Tattoatelier - auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20) |
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde von Seiten des Landratsamtes Forchheim auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20) der Umbau eines Wohnhauses und Errichtung einer Doppelgarage und Carport genehmigt.
Nun beantragt die Antragstellerin eine Nutzungsänderung von einer bestehenden Wohnfläche zu einer Gewerbefläche – neue Nutzung als Tattooatelier. Es handelt sich dabei um eine Fläche von 10,31 m².
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Baugrundstück ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) deklariert. Im benannten Gebieten sind jedoch nichtstörende Handwerksbetriebe zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).
Für den Umbau des Wohnhauses und Errichtung einer Doppelgarage sowie Carport wurden auf dem Baugrundstück drei Stellplätze nachgewiesen. Notwendig wäre der Nachweis von zwei Stellplätzen gewesen. Für die beantragte Nutzungsänderung sind ein weiterer Stellplatz je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens zwei Stellplätze, also insgesamt vier Stellplätze, nachzuweisen. Da auf dem Baugrundstück lediglich drei Stellplätze nachgewiesen werden, wird die Stellplatz- und Garagensatzung somit nicht eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einer bestehenden Wohnfläche zu einer Gewerbefläche – neue Nutzung als Tattoatelier – auf dem Grundstück Fl.Nr. 2339/1 Gkg. Langensendelbach (Sandleite 20) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 17.08.2023 wird nicht erteilt, da die notwendigen vier Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht nachgewiesen sind und somit die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung nicht eingehalten wird.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Einfamilienwohnhaus in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 819/5 Gkg. Langensendelbach (Eichenstraße 4 - Baugebiet "Süd-Ost I") |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Süd-Ost I“ (§ 30 BauGB).
Beantragt wird eine Nutzungsänderung von einem Einfamilienwohnhaus in ein Zweifamilienwohnhaus.
Genehmigt wurde auf dem Baugrundstück bisher ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage (Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 05.03.1975).
Bei einer Nutzungsänderung in ein Zweifamilienwohnhaus wären gemäß der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung vier Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Da für die bisherige Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 keine gemeindliche Stellplatzsatzung existierte, hat Art. 47 Abs. 2 BayBO gegriffen, die besagt, dass für ein Einfamilienwohnhaus ein Stellplatz nachzuweisen ist. Somit besteht hier Bestandsschutz.
Laut den vorliegenden Bauantragsunterlagen werden auf dem Baugrundstück für das beantragte Bauvorhaben drei Stellplätze nachgewiesen und somit sind die Voraussetzungen der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung erfüllt.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Einfamilienwohnhaus in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 819/5 Gkg. Langensendelbach (Eichenstraße 4) entsprechend der eingereichten Planunterlagen wird erteilt.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 15 Nein 1 Anwesend 16 |
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| Ortsrecht der Gemeinde Langensendelbach; |
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| Erlass einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/EWS) |
Sachverhalt:
In der Sitzung vom 24.07.2023 hat der der Gemeinderat den Sachverhalt und die Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung zur Kenntnis genommen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen die Gebühreneinnahmen grundsätzlich die anzurechnenden Ausgaben decken.
Die aktuelle Kalkulation zur Ermittlung der Gebühr für die Entwässerungseinrichtung wird vorgelegt.
Variante I: reduzierte AGV-Kosten
Variante II: reduzierte AGV-Kosten + reduzierter kalk.Zins (1,5%)
Diese Kalkulationen wurden schon mit mail vom 07.08.2023 dem Gemeinderat übermittelt.
Die kalkulatorische Abschreibung für die Abwasser- und auch Wasserversorgung erfolgt grundsätzlich linear. Die Nutzungsdauer wurde von der Kommunalberatung Schulte Röder aufgrund von AfA-Tabellen auf Basis der gewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände festgelegt und für die Gemeinden fortlaufend geführt.
Das Haushaltsjahr 2022 weist im Bereich der Entwässerung einen Fehlbetrag von 65.317,82 € auf, wobei bis zum vergangenen Jahr noch keine Verwaltungskosten berücksichtigt wurden. Dieses wurde im aktuellen Haushaltsjahr ergänzt. Bauhoflöhne fallen für den Abwasserbereich weiterhin nicht an.
Der Verlust aus den Benutzungsgebühren geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts (da es sich um eine gegriffene Gebühr handelte).
Die Erhöhung der Gebühr ergibt sich hauptsächlich durch die gestiegene bzw. steigende Betriebskostenumlage des Abwasser- und Gewässerunterhaltungsverband Mittlere Regnitz (AGV). Der schon oft benannte Vergleich zu den Nachbargemeinden hinkt, da jeweils eine individuelle Betrachtung nötig ist. Zu bedenken gilt auch, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Grundgebühr erhebt.
Noch im Vorfeld der letzten Sitzung vom 24.07.2023 stellt sich heraus, dass die Betriebskostenumlage des AGV gesenkt werden könne. Die Verwaltung konnte vor der Sitzung mit dem Kämmerer des AGV Rücksprache halten.
Die hohen Betriebskosten sind in den Folgejahren (Planzahlen), nun doch nicht mehr so hoch anzusetzen da aufgrund der Energiepreisbremse mit sinkenden Kosten (Planzahlen) in diesem Bereich zu rechnen ist.
Nach Rücksprache mit dem AGV wurde der ursprünglich angenommene Finanzplanwert für die AGV-Umlage von 400.000 auf 340.000 Euro gesenkt.
Durch die Anpassung der AGV-Umlage ergibt sich eine Senkung der Abwasserverbrauchsgebühr auf 3,34 Euro pro cbm.
Der 1. Bgm. und die Verwaltung empfehlen, die Gebühr gem. der vorliegenden Kalkulation ab 01.10.2023 anzuheben. Die Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungseinrichtung wäre dementsprechend in der Sitzung vom 25.09.2023 neu zu beschließen, so dass sie ausgefertigt, bekanntgemacht und ab 01.10.2023 in Kraft treten kann. Eine vorherige erforderliche Bekanntmachung wäre gewährleistet.
Ein weiteres Mittel um die Gebühr zu mindern wäre die Senkung der Kalkulatorischen Kosten vom aktuellen Zinssatz von 2,5 %, (20 - 25jähriges Mittel) auf 1,5 % (10jähriges Mittel). Diese Senkung müsste aber durch den Gemeinderat explizit beschlossen werden.
Zu Bedenken gibt die Verwaltung allerdings, dass die Senkung der Zinsen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes gehen würde und dass die Gemeinde, gerade auch im Hinblick auf die aktuell wieder steigenden Zinsen auf den Finanzmärkten, langfristig bei dieser Entscheidung bleiben müsste.
Eine Abweichung in die andere Richtung bedürfte wieder einer Begründung.
Die Frage, die sich der Gemeinderat stellen muss ist, kann begründet werden, dass von der bisherigen Regelung 20-25jähriges Mittel abgewichen wird auf ein 10jähriges Mittel (gibt es dafür plausible Gründe). Die Empfehlung des 20-25jährigen Mittel orientiert sich am längst abzuschreibenden Anlagegut (das ist in der Regel eine bauliche Anlage mit 50 Jahren). Die Profund GmbH sieht hier keine ausreichende Begründung.
Eine Abweichung ohne ausreichende Begründung sieht die Verwaltung kritisch und sieht das als zu kurzfristiges Denken an.
Der Kalkulatorische Zinssatz liegt gem. aktueller Empfehlungen bei 2,5 % Halbwert.
Die Empfehlung der profund Kommunalberatung Schulte und Röder geht dahin, dass 20 - 25jährige Mittel beizubehalten. Der Zinssatz, je nachdem auf welchen Mittelwert sich die Gemeinde festgelegt hat, wird jährlich durch die Vermögensbuchführung gemäß den Empfehlungen der einschlägigen Literatur „Die Gemeindekasse“ aktualisiert und die kalkulatorischen Zinsen entsprechend verbucht. Dieser Empfehlung folgt die Verwaltung.
Der Gemeinderat behält die Zinsen bei 2,5% bei wie empfohlen.
Der 1.Bürgermeister schlägt eine Erhöhung der Abwassergebühr auf 3,20 Euro pro cbm vor.
Beschluss:
Die Verbrauchsgebühr für die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird von 2,50 Euro pro cbm auf 3,20 Euro pro cbm erhöht.
Der Gemeinderat beschließt die diesem Beschluss beigefügte Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/EWS).
Die BGS/EWS tritt am 01.10.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzungssatzung vom 11.10.2016 außer Kraft.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Grundstücksangelegenheiten; hier: Antrag der Stadt Baiersdorf auf Umgemarkung der Fl.Nr. 1490 der Gemarkung Langensendelbach nach Baiersdorf, vgl. Sitzung vom 20.01.2020 |
Sachverhalt:
Am 20.01.2020 behandelte der Gemeinderat Langensendelbach einen Antrag auf Umgemarkung des Grundstücks Fl.Nr. 1490 Gkg. Langensendelbach (Lage: In der Bühl). Das Grundstück schließt direkt an die Bebauung von Hagenau an, gehört aber zur Gemarkung Langensendelbach.
Anträge auf Änderungen von Gemeindegrenzen (Umgemarkung) können nur die betroffenen Gebietskörperschaften stellen, nicht jedoch der Grundstückseigentümer.
Da nicht nur zwei Gemeinden, sondern auch die Grenzen von zwei Landkreisen und zwei Bezirken betroffen sind, ist die zuständige Behörde das Staatsministerium des Innern.
Im Rahmen des Verfahrens war auch die Gemeinde Langensendelbach beteiligt.
Beim letzten Umgemarkungsverfahren forderte die Gemeinde Langensendelbach, dass sie als finanziellen Ausgleich für 10 Jahre die anfallende Grundsteuer erhält.
Der Stadtrat der Stadt Baiersdorf hat in seiner Sitzung vom 19.09.2019 dem Antrag auf Umgemarkung der Fl.Nr. 1490 Gkg. Langensendelbach zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, nach Zustimmung durch die Gemeinde Langensendelbach das entsprechende Verfahren einzuleiten. Es besteht Einverständnis seitens der Stadt Baiersdorf, dass die Grundsteuer auf die Dauer von 10 Jahren weiterhin an die Gemeinde Langensendelbach fließt.
Die Gemeinde Langensendelbach stimmte den Antrag auf Umgemarkung (Gemarkungsänderung) der Fl.Nr. 1490 Gkg. Langensendelbach (Lage: In der Bühl) zur Gemarkung Baiersdorf am 20.01.2020 zu.
Anschließend wurden die Unterlagen seitens der Stadt Baiersdorf an die Rechtsaufsicht
am Landratsamt Erlangen-Höchstadt weitergeleitet, damit diese die Unterlagen an die weiteren zuständigen Stellen weiterleitet. Am 02.05.2022 meldete sich das Bayerische Innenministerium bei der Stadt und wies auf den Art. 8 Abs. 1 der Landkreisordnung, wonach das Gebiet von Landkreisen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden darf. Wir wurden aufgefordert eine entsprechende Begründung nachzureichen. Bisherige Begründung war die Ausweisung von Baufläche für einen privaten Bauwerber.
Nachdem zum damaligen Zeitpunkt im FNP-Verfahren noch nicht geklärt war, ob das Projekt Hausbaupartner in den neuen Flächennutzungsplan aufgenommen wird, haben wir nach Rücksprache mit dem Ministerium zunächst keine Begründung nachgereicht. Als sich abzeichnete dass der Stadtrat der Ausweisung der Wohnbaufläche an dieser Stelle positiv gegenüber steht haben wir mit Schreiben vom 13.09.2022 eine entsprechende Begründung vorgelegt.
Am 28.11.2022 erhielten wir dann ein Schreiben der Regierung von Mittelfranken.
Darin wurde mitgeteilt, dass das Innenministerium der Gebietsänderung zustimmt. Die Regierung hatte nun die Aufgabe, die Gebietsänderung durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung umzusetzen. Bevor dies erfolgen konnte wurden verschiedene Träger öffentlicher Belange angehört. Dabei ging eine Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bamberg vom 14.11.2022 ein. Dieses verwies auf den zum Flurstück 1490 gehörenden Anliegerweg (1472/2). Dieser ist Bestandteil des Flurstücks 1490 und würde bei der geplanten Grenzänderung dann in einer anderen Gemarkung liegen als das Hauptgrundstück. Das Vermessungsamt verlangte daraufhin eine Teilfläche des Weges herauszumessen und ebenfalls in die Gemarkung Baiersdorf umzugemarken.
Der Grundstückseigentümer wurde informiert und aufgefordert einen entsprechenden Vermessungsantrag beim Vermessungsamt Bamberg zu stellen. Der entsprechende Fortführungsnachweis ging am 20.07.2023 bei uns ein. Wir haben ihn noch am gleichen Tag per E-Mail an die Regierung von Mittelfranken weitergeleitet.
Es wurde nun eine neue Flurnummer 1472/3 gebildet mit einer Größe von 14 m². Diese Fläche soll nun zusätzlich zum Flurstück 1490 der Gemarkung Baiersdorf zugeschlagen werden.
Am 21.07.2021 kam dann ein Rückruf von der Regierung von Mittelfranken. Er teilt mit, dass sich nun die Fläche der Gemarkungsänderung geändert habe und nun alle beteiligten Gremien (Gemeinde-/Stadträte, Kreistage und Bezirkstage) noch einmal der Gemarkungsänderung zustimmen müssten.
Wegen der Flächenänderung um 14 m² müsste der Gemeinderat Langensendelbach erneut seine Zustimmung erteilen.
Darüber hinaus muss der Landkreis Forchheim auch noch über die Änderung der Kreisgrenze beschließen. Der Landkreis dürfte inzwischen auch ein entsprechendes Schreiben den der Regierung von Mittelfranken erhalten haben.
Die Verwaltung bittet ebenfalls um Kenntnisnahme der seitens der Stadt Baiersdorf beigefügten Schriftstücke einschließlich des Fortführungsnachweises.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach stimmt den Antrag der Stadt Baiersdorf auf Umgemarkung der Flurstücke Fl.Nr. 1490 und 1472/2 (Lage: In der Bühl) Gemarkung Langensendelbach in das Gemeindegebiet der Stadt Baiersdorf zu.
Es wird als finanziellen Ausgleich die Grundsteuer für die Dauer von 10 Jahren von der Stadt Baiersdorf eingefordert.
Dass die Grundsteuer für die Flächen weitere 10 Jahre an die Gemeinde Langensendelbach geht, hat die Stadt Baiersdorf schon mit beigefügten Beschluss vom 27.07.2023 genehmigt.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Bauleitplanung in Langensendelbach; |
| Vorstellung des Entwurfs zur 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Bräuningshof“ durch Herrn Klebe (Landschaftsplanung Klebe) und Billigung des Entwurfes |
Sachverhalt:
Das Büro Landschaftsplanung Klebe hat im Auftrag der Gemeinde Langensendelbach den Entwurf der 4. Änderung des B-Plans „Bräuningshof“ mit integriertem Grünordnungsplan (Stand vom 09.02.2023) erstellt. In diesem wurden insbesondere Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) am Landratsamt Forchheim bezüglich der unvollständigen Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen zur 3. Änderung des B-Plans „Bräuningshof“ aus dem Jahr 2008 eingearbeitet.
Da im vorliegenden Fall nur die Festsetzungen zu den Ausgleichsflächen angepasst werden, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sind im vorliegenden Fall erfüllt:
| • | Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen oder bereitet solche Vorhaben vor. |
| • | Die in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (d.h. Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) werden durch die Änderung nicht beeinträchtigt. |
| • | Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan soll daher im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. Für diese Änderung ist ein Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes werden vier Teilbereiche im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Bräuningshof“ erneut überplant und die Zuordnungsfestsetzung für die externe Ausgleichsfläche geändert. Sämtliche Festsetzungen, welche in diesen Teilbereichen gelten, werden durch die B-Plan-Änderung ersetzt.
Der Geltungsbereich der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplans „Bräuningshof“ umfasst die Ausgleichsflächen am nördlichen, westlichen und südwestlichen Ortsrand, also die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2495/15, 2495/21, 2495/22 und 2495/62 - alle Gemarkung Langensendelbach und weist eine Gesamtgröße von 72.221,23 m² bzw. ca. 7,2 ha auf.
Da das Verfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist keine Umweltprüfung erforderlich. Es bestehen geänderte Rahmenbedingungen für die externe Ausgleichsfläche.
Herr Klebe stellt die Änderungen in einer Präsentation dar und im Rat gibt es anschließend Diskussionsbedarf.
Ausgangspunkt war Antrag der UWB-Fraktion auf Durchführung aller festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen, danach folgten Begehungen mit der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Ergebnis, dass ein Umsetzungsdefizit bei den Ausgleichsmaßnahmen (Obstwiese auf der externen Ausgleichsfläche („Auwiesen“) nicht umgesetzt, Heckenpflanzung in Kombination mit den Obstbäumen am Westrand des Baugebiets fehlt, Pflanzungen am Nordrand fehlen weitgehend) besteht.
Im Rat wird rege diskutiert. Von den Antragstellern wird vorgebracht, dass die Festsetzungen nicht umgesetzt wurden. Schließlich solle eine Umsetzung des Planes das Ziel sein.
Es kommt auch erneut die Frage nach dem Tragen des Mehraufwandes sowie nach den allgemeinen Kosten auf.
Um keine grüne Wand zu schaffen, soll mehr auf Obstbäume und Sträucher mit kurzen Heckenabschnitten gesetzt werden im Rahmen des rechtlich zulässigen.
In Absprache mit der Naturschutzbehörde soll eine kostengünstige Lösung gefunden werden. Überdies solle der Versuch der Befriedung der unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer ermöglicht werden. Es solle eine verträgliche Interpretation des Bebauungsplanes im Rahmen des rechtlich möglichen erfolgen.
Es kommt der Vorschlag nach einer Vertagung des Beschlusses mit einer Abstimmung darüber.
Vorteil des Vertagens wäre, dass sich ein neuer Verhandlungsspielraum sowie eine pragmatische Lösung ergibt. Eine Verschlechterung ist indes nicht zu erwarten.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans „Bräuningshof“ zu vertagen und beauftragt den 1.Bürgermeister, mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes in Kontakt zu treten.
Vertagt | Ja 12 Nein 4 Anwesend 16 |
| Beschluss über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 2 BauGB beim Bebauungs- und Grünordnungsplan "Bräuningshof" |
Sachverhalt:
Um das Verfahren fortzusetzen, muss auf Grundlage des gebilligten Entwurfs, die Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit / öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu vertagen und beauftragt den 1.Bürgermeister, mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes in Kontakt zu treten.
Vertagt | Ja 12 Nein 4 Anwesend 16 |
| Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan "Irrlwiesen" sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Irrlwiesen" |
Sachverhalt:
Bebauungsplanes in Langensendelbach „Irrlwiesen“ -
Änderung des Aufstellungsbeschlusses v. 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches mit Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich
In seiner Sitzung vom 25.04.2022 hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „Langensendelbach - Irrlwiesen“ beschlossen.
In der Sitzung vom 24.07.2023 fasst der Gemeinderat die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches.
Gleichzeitig soll der Flächennutzungsplan im Bereich der Bebauungsplanänderung geändert werden, da die Baufläche sich nicht komplett aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt.
Der neue Geltungsbereich wird im Bereich des Flurstücks 563 verändert und weist nunmehr eine Fläche von 2280 m² auf.
Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.
Es sollen Flächen für ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden.
Lt. der Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023 – ist eine Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB nun nicht weiter durchführbar, da der §13 b BauGB weiterhin nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023, BVwerG 4 CN 3.22, wurde § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt und darf deshalb ab sofort keine Anwendung mehr finden. Dies hat Auswirkungen auf bereits beschlossene und aktuell in Aufstellung befindliche Bebauungspläne. Anhängige Verfahren müssten nun in das Regelfahren überführt werden.
Dies bestätigt auch der Bayerische Gemeindetag in einem Rundschreiben vom 21.07.2023:
Anhängige Bauleitplanverfahren müssen wohl in das Regelverfahren übergeleitet werden, in dem dann eine Umweltprüfung nebst Umweltbericht erstellt und gegebenenfalls Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die damit einhergehenden Anpassungen sind zudem im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzubilden.
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden.
Der ausführliche Text der Pressemitteilung lautet wie folgt:
Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18.07.2023
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar
Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein (eingeschränktes) allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens begegne keinen Bedenken. § 13b BauGB sei mit der SUP-Richtlinie vereinbar, seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Er ist zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Die Vorschrift verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-RL. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für alle Pläne nach den Absätzen 2 bis 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedstaaten für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne entweder durch Einzelfallprüfung, Artfestlegung oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). Der nationale Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des zur Auslegung des Unionsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.
Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – sind nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gilt schon wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.
§ 13b BauGB darf daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche, vom Antragsteller fristgerecht (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gerügte, Verfahrensmangel hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.
BVerwG 4 CN 3.22 - Urteil vom 18. Juli 2023
Vorinstanz:
VGH Mannheim, VGH 3 S 3180/19 - Urteil vom 11. Mai 2022 –
Das bereits im §13b aufgestellte Verfahren soll in ein Regelverfahren überführt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Änderung des Geltungsbereiches vom Aufstellungsbeschluss vom 25.04.2022 aufgrund der Änderung des Geltungsbereiches.
Gleichzeitig beschließt der Gemeinderat, dass der Flächennutzungsplan im Bereich der Bebauungsplanänderung geändert wird, da die Baufläche sich nicht komplett aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt.
Zudem beschließt der Gemeinderat, das anhängige Bauleitplanverfahren nach § 13 b BauGB in das Regelverfahren überzuleiten aufgrund der aktuellen Entscheidung des BVerwG.
Der neue Geltungsbereich ist in seiner Begrenzung im beiliegenden Lageplan, der ein Bestandteil dieses Beschlusses bildet, dargestellt.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses und des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Langensendelbach bekannt zu machen.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 15 Nein 1 Anwesend 16 |
| Billigung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan "Irrlwiesen" in der Fassung vom 24.07.2023 sowie Beauftragung der Verwaltung zur Durchführung zur frühzeitgen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 S.2 Nr. BauGB |
Sachverhalt:
Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Irrlwiesen“ samt Festsetzungen und Begründung liegt dem Gemeinderat vor und wurde im Punkt vorher behandelt.
Der Gemeinderat von Langensendelbach billigt die vorliegenden Planvorentwürfe zum Bebauungsplan „Irrlwiesen“ in Langensendelbach in der Fassung vom 24.07.2023.
Die Verwaltung wird beauftragt, aufgrund der Überführung in das Regelverfahren, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.
Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist zeitnah durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat von Langensendelbach billigt die vorliegenden Planvorentwürfe zum Bebauungsplan „Irrlwiesen“ in Langensendelbach in der Fassung vom 24.07.2023.
Die Verwaltung wird beauftragt, aufgrund der Überführung in das Regelverfahren (aufgrund des aktuellen Urteiles des BVerwG vom 18.07.2023), die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzubereiten und durchzuführen.
Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen.
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden ist zeitnah durchzuführen.
Mehrheitlich beschlossen | Ja 15 Nein 1 Anwesend 16 |
| Bauleitplanung der Nachbargemeinden; |
| Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 "Lange Meile Nord", 504 "Lange Meile Süd I" sowie 504 a "Lange Meile Süd II" |
Sachverhalt:
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes „Oberfranken-West“ hat am 14.02.2023 die Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie“ betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, 504 „Lange Meile Süd I“ sowie 504a „Lange Meile Süd II“ beschlossen.
Auf Grundlage des Beschlusses vom 14.02.2023 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalplankapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.
Die Stadt Ebermannstadt und die Marktgemeinde Eggolsheim haben mit Schreiben vom 20.12.2022 einen Antrag auf Änderung des Regionalplans Oberfranken-West, betreffend die Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen „Lange Meile Nord“ und „Lange Meile Süd“ beim Regionalen Planungsverband Oberfranken-West gestellt.
Die beantragte Fläche „Lange Meile Nord“ liegt östlich von Tiefenstürmig und Götzendorf, hat eine Fläche von 186 ha und befindet sich komplett auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim. Laut Begründung zum Antrag könnten auf der Fläche 4 – 5 Windenergieanlagen der neuesten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.
Ein Großteil der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz-Veldensteiner Forst“. Im südlichen Bereich der beantragten Fläche „Lange Meile Nord“ läuft aktuell eine Voranfrage beim Luftamt Nordbayern, welcher Abstand zur Platzrunde des Flugplatzes Feuerstein eingehalten werden muss.
Die beantragte Fläche „Lange-Meile Süd“ liegt östlich von Kauernhofen und westlich der Ortschaften Poxstall und Niedermirsberg, hat eine Fläche von 108 ha, von der sich 48 ha auf dem Gebiet der Marktgemeinde Eggolsheim und 60 ha auf dem Stadtgebiet von Ebermannstadt befinden. Laut Begründung zum Antrag könnten dort ca. 4 Windenergieanlagen der neuesten Bauart mit einer Gesamthöhe von 250 m errichtet werden.
Die Hälfte der Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst und grenzt teilweise an das FFH-Gebiet „Albtrauf von der Friesener Warte zur Langen Meile“ an.
In Folge dessen wurde die beantragte Fläche „Lange Meile Süd“ entsprechend den geltenden Kriterien angepasst. Durch die Anpassung ergab sich eine Zweiteilung der Fläche in einen nördlichen Teil „Lange Meile Süd I“ mit einer Fläche von 54 ha und einen südlichen Teil „Lange Meile Süd II“ mit einer Fläche von 6 ha. Die Neuabgrenzung wurde dem Markt Eggolsheim übermittelt, der diese mit der Stadt Ebermannstadt abgestimmt hat. Mit E-Mail vom 30.01.2023 haben die Kommunen ihr Einverständnis zur Neuabgrenzung erklärt und um Aufnahme der beiden Flächen ins Verfahren gebeten.
Nach Regionalplan B V 2.5.2 in derzeit verbindlichen Fassung vom 25.09.2014 ist die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten (VRG) und Vorbehaltsgebieten (VBG) für Windkraftanlagen in der Regel ausgeschlossen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie im Regionalplan haben sich jedoch mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20. Juli 2022 (WalG – Wind an Land-Gesetz) und dem Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Juli 2022 grundlegend geändert. Demnach müssen in allen Regionen in Bayern bis zum 31.12.2027 1,1 % und bis zum 31.12.2032 bayernweit insgesamt 1,8 % der Gesamtfläche für Windenergie ausgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG). Bis zum Erreichen des 1,8 %-Flächenbeitragswertes sind auch Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen geöffnet (§ 26 Abs. 3 BNatSchG).
Nach dem Ziel 6.2.2 des Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind demnach in jedem Regionalplan im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen.
Wesentlich für die hier vorliegenden Anträge der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim ist insbesondere die teilweise Lage der beantragten Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Fränkische-Schweiz – Veldensteiner Forst“.
Die zum 01. Februar 2023 in Kraft getretene Ergänzung von § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) um Absatz 3 ermöglicht die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG), wenn sich der Standort in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG befindet. Eine Änderung der LSG-Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Im neu beschlossenen Kriterienkatalog für die Regionalplanfortschreibung werden Landschaftsschutzgebiete deshalb nunmehr als „weiche“ Kriterien eingestuft.
Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat den Antrag der Stadt Ebermannstadt und der Marktgemeinde Eggolsheim in seiner Sitzung am 14.02.2023 behandelt und den Beschluss gefasst, eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen und einen Umweltbericht gem. Art. 15 BayLplG zu erstellen sowie ein Anhörungsverfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels B V 2.5.2 Windenergie einzuleiten.
Mit der Durchführung einer vorgezogenen Teilfortschreibung soll einem erwünschten schnelleren Ausbau der Windenergie in der Region Rechnung getragen werden.
Beschluss:
Die Gemeinde Langensendelbach sieht die Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 „Windenergie betreffend der Neuausweisung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen 503 „Lange Meile Nord“, „Lange Meile Süd I“ sowie 504a „Lange Meile Süd II“ keine Berührung eigener Belange.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |
| Bauanträge und Bauvoranfragen; |
| Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2352/8 Gkg. Langensendelbach (Am Fuchsenanger 14a) |
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bei der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.
Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 1 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnenden Merkmale.
Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.
Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit zwei Stellplätzen bei einem Einfamilienwohnhaus eingehalten.
Die Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme des Grundstücksnachbarn liegt vor.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2352/8 Gkg. Langensendelbach (Am Fuchsenanger 14a) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 11.07.2023 wird erteilt.
Einstimmig beschlossen | Ja 15 Nein 0 Anwesend 16 |
Anmerkung: GRin Mühlbauer stimmt gem. Art. 49 GO nicht mit ab.
| Vorberatungen zur Gebührenkalkulation der Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/WAS) |
Sachverhalt:
Die Kalkulation stand im letzten Jahr (19.09.2022) schon auf der Tagesordnung.
Nun kommen die Zahlen erneut auf den Prüfstand.
Die Verwaltungskostenbeiträge sowie die Verrechnung der Bauhoflöhne wurden überarbeitet und in die neue Kalkulation mit eingepflegt.
Hier hat man sich eng mit dem Bauhof abgesprochen bei der Aufstellung der geleisteten Stunden.
In der Wasserversorgung gibt es noch einen Gebührenüberschuss (Überdeckung -250.320,11 €) zum Ende des Nachkalkulationszeitraumes (also zum 30.09.2023). Gem. dem KAG muss diese Überdeckung im kommenden Kalkulationszeitraum (01.10.2023 – 30.09.2027) abgebaut werden.
Dadurch ergibt sich für den kommenden Zeitraum eine Senkung des „echten“ Benutzungsgebührensatzes. Der Benutzungsgebührensatz wird gestützt durch diese Überdeckung.
Somit kann für den kommenden Kalkulationszeitraum der Wasserpreis (noch) stabil gehalten werden.
Hinweis: Sollten alle Planzahlen wie sie jetzt in der Kalkulation angesetzt wurden tatsächlich so eintreten, würde im übernächsten Kalkulationszeitraum der Gebührensatz entsprechend nach oben gehen, da er nicht mehr gestützt wird (Überdeckung ist dann komplett aufgelöst)
Da die aktuelle Kalkulation keine Erhöhung ermittelt hat, muss auch die Satzung nicht neu erlassen werden.
Die Räte nehmen die Kalkulation zur Kenntnis und begrüßen die reduzierten Personalkosten.
Im Bereich der Gebührenkalkulation für Wasser taucht die Frage nach der Rückzahlung der Mehreinnahmen aus der Wasserversorgung auf.
Es wird klargestellt, dass diese Überdeckung in den Folgejahren über die Gebühren bis 2026 zurückgezahlt wird.
Der Minderung des jährlichen Stands der Sonderrücklage ist aus der Gebührenkalkulation der Zeile „Sonderrücklage aus Gebührenüberschüssen (Stand Beginn)“ zu entnehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Gebührenkalkulation der Wasserversorgung der Gemeinde Langensendelbach zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen | Anwesend 16 |
| Vorberatungen zur Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Langensendelbach (BGS/EWS) |
Sachverhalt:
Daraus ergibt sich eine Verbrauchsgebühr von 3,60 € pro cbm
Gem. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen die Gebühreneinnahmen grundsätzlich die anzurechnenden Ausgaben decken.
Das Haushaltsjahr 2022 weist im Bereich der Entwässerung einen Fehlbetrag von 65.317,82 € auf, wobei bis zum vergangenen Jahr noch keine Verwaltungskosten berücksichtigt wurden. Dieses wurde im aktuellen Haushaltsjahr ergänzt. Bauhoflöhne fallen für den Abwasserbereich weiterhin nicht an.
Der Verlust aus den Benutzungsgebühren geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts (da es sich um eine gegriffene Gebühr handelte).
Die kalkulatorische Abschreibung für die Abwasser- und auch Wasserversorgung erfolgt grundsätzlich linear. Die Nutzungsdauer wurde von der Kommunalberatung Schulte Röder aufgrund von AfA-Tabellen auf Basis der gewöhnlichen Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände festgelegt und für die Gemeinden fortlaufend geführt.
Der Kalkulatorische Zinssatz liegt gem. aktueller Empfehlungen bei 2,5 % Halbwert.
Die Erhöhung der Gebühr ergibt sich hauptsächlich durch die gestiegene bzw. steigende Betriebskostenumlage des Abwasser- und Gewässerunterhaltungsverband Mittlere Regnitz (AGV).
Beigefügt wird auch ein Vergleich aktueller Abwassergebühren anderer Gemeinden. Zu bedenken gilt auch, dass die Gemeinde Langensendelbach keine Grundgebühr erhebt.
Dabei ist zu erwähnen, dass jeglicher Vergleich mit den Nachbargemeinden jedoch hinkt, da jeweils eine individuelle Betrachtung nötig ist.
Der 1. Bgm. und die Verwaltung empfehlen, die Gebühr gem. der vorliegenden Kalkulation ab 01.10.2023 anzuheben. Die Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungseinrichtung wäre dementsprechend neu zu erlassen, so dass sie ab 01.10.2023 in Kraft treten kann.
Die hohen Betriebskosten sind in den Folgejahren nun doch nicht mehr so hoch anzusetzen (Planzahlen), da aufgrund der Energiepreisbremse mit sinkenden Kosten in diesem Bereich zu rechnen ist. Nach Rücksprache mit dem AGV könne der von uns ursprünglich angenommene Finanzplanwert für die AGV-Umlage von 400.000 auf 340.000 Euro gesenkt werden.
Durch diese Anpassung ergibt sich eine Senkung der Gebühr von 3,60 Euro pro cbm auf 3,34 Euro.
Ein weiteres Mittel um die Gebühr zu mindern wäre die Senkung der Kalkulatorischen Kosten vom aktuellen Zinssatz von 2,5 %, (20 - 25jähriges Mittel) auf 1,5 % (10jähriges Mittel). Diese Senkung müsste ebenfalls durch den Gemeinderat beschlossen werden.
Zu Bedenken ist, dass die Senkung der Zinsen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes gehen würde und dass die Gemeinde, gerade auch im Hinblick auf die aktuell wieder steigenden Zinsen auf den Finanzmärkten, langfristig bei dieser Entscheidung bleiben müsste.
Die Empfehlung der profund Kommunalberatung Schulte und Röder geht dahin, dass 20 - 25jährige Mittel beizubehalten.
Der Zinssatz, je nachdem auf welchen Mittelwert sich der Gemeinderat festgelegt hat, wird jährlich durch die Vermögensbuchführung gemäß der Empfehlung der einschlägigen Literatur „Die Gemeindekasse“ aktualisiert und die kalkulatorischen Zinsen entsprechend verbucht.
Bei einem Zinssatz von 1,5 % würde ein kostendeckender Beitrag bei 3,20 Euro pro cbm liegen.
Die Festlegung eines niedrigeren Gebührenbeitragssatzes ist möglich. Dies würde dann jährlich als politisch gewollter Verlust abgeschrieben werden und auch nicht als Fehlbetrag in den nachfolgenden Kalkulationszeitraum einfließen. Allerdings würde dieser Verlust ebenfalls zu Lasten des allgemeinen Haushalts der Gemeinde gehen.
Darüber hinaus sollen künftig die Messeinheitenwerte stetig überprüft werden. Es soll eine Reduktion von Einheitsmessstellen erfolgen. So habe man z.B. schon an der Messtelle in Atzelsberg ein mobiles Messgerät in Betrieb. So sollen die Verbräuche pro Einwohnerzahlen in Relation gesetzt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt und die Gebührenkalkulation der Entwässerungseinrichtung zur Kenntnis.
Zur Kenntnis genommen | Anwesend 16 |
| Klimaschutz in der Gemeinde Langensendelbach, hier: Grundsatzbeschluss zur Erstellung eines Energienutzungsplanes |
Sachverhalt:
In der Sitzung am 27.03.2023 und der Sitzung am 22.05.2023 wurde mit Herrn Bigge vom Landratsamt Forchheim als auch dann mit Herrn Ruckdeschel von der Energieagentur Nordbayern über den Klimaschutz in der Gemeinde Langensendelbach diskutiert.
Einen konkreten Beschluss hierzu, den Energienutzungsplan tatsächlich durchzuführen, gibt es hierbei noch nicht.
Die Verwaltung und der 1.Bürgermeister haben sich ausgiebig mit Herrn Wagner von der Regierung von Oberfranken ausgetauscht, der hier in Energiefragen berät.
Er hat für uns mit dem Ansprechpartner von Bayern Innovativ, dem Projektträger für das Förderprogramm Energienutzungsplan, gesprochen, und er hat folgende Informationen:
Nach mehreren Gesprächen zwischen 1. Bgm. Siebenhaar und der Regierung von Oberfranken, empfiehlt diese, den Energienutzungsplan anzugehen anstatt der Kommunalen Wärmeplanung.
Für den ENP spricht auch, dass die Bearbeitungszeit relativ kurz ist. Ein Energiecoaching wäre nur ein ENP "light". Das Coaching könnte die Gemeinde auf einen ENP folgen lassen um konkrete Maßnahmen mit Begleitung anzugehen, der Markt Neunkirchen a.Brand macht das jetzt z.B. für die Coaching-Runde 2023-2024.
Weitere Informationen und auch nochmal Kontaktadressen gibt es unter
Bayerisches Förderprogramm Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne (bayern-innovativ.de)
Allgemeine Informationen - ENPOnline - Energie. Digital. Kommunal.
Damit der 1.Bgm. und die Verwaltung hier starten können, ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Es hat schon eine Markterkundung der in Betracht kommenden Büros stattgefunden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, für die Gemeinde Langensendelbach, einen Energienutzungsplan (ENP) zu erstellen.
Die Verwaltung und der 1. Bürgermeister werden beauftragt, hierfür die nötigen Schritte einzuleiten (Fördermittelbeantragung, Angebotseinholung, etc.)
Der Gemeinderat wird über das weitere Verfahren informiert.
Einstimmig beschlossen | Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 |