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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 22.07.2024

Bauleitplanung in Langensendelbach

Vorstellung und Billigung des Vorentwurfes zur Flächennutzungsplanänderung im Bereich der "Hinteren Pfarrgasse" sowie Beschluss über frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BaugBG sowie der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

In der Gemeinde Langensendelbach herrscht eine anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen. Die Nähe zur Stadt Erlangen und deren zahlungskräftigen Einwohnern sorgt für ein anhaltend hohes Preisniveau.

Der Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung liegt dem Gremium vor.

Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan.

Das Vorhaben kann nur z. T. aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan ist daher im Parallelverfahren zum Bebauungsplan zu ändern.

Der Flächennutzungsplan stellt den südlichen Teil des Plangebietes bereits als Wohnbaufläche dar. Der Bereich zur Pfarrgasse ist, gemäß der angrenzenden Nutzung, als Mischgebiet dargestellt. Die nördliche Parzelle, ist jedoch Teil eines Grünzugs, der vom zukünftigen Baugebiet „Falter“ in den Ortskern führt.

Die nördliche Parzelle wird in den Randbereichen von dem berechneten Überschwemmungsgebiet des Schlangenbachs tangiert, welches nach dem Starkregenereignis aus dem Jahr 2007 berechnet wurde.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Vorentwurf zur Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ zur Kenntnis und genehmigt diesen.

Der Gemeinderat beauftragt 1. Bürgermeister und die Verwaltung die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ durchzuführen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Durchführungsbeschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur Behördenbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Hintere Pfarrgasse“ ortsüblich bekannt zu machen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 12, Nein 2, Anwesend 15

Anmerkung: 1 Enthaltung gem. Art. 49 GO

Vorstellung und Billigung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes "Hintere Pfarrgasse" sowie Beschluss über frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BaugBG sowie der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Das Plangebiet befindet sich Nähe des Ortskerns von Langensendelbach und wird über die Pfarrgasse erschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke oder deren Teilflächen mit den Fl.Nrn. 29/2, 31, 31/2, 35/1, 81/26, 81/27 der Gemarkung Langensendelbach.

Die Geltungsbereichsgrenze ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. ca. 2.820 m².

Das Plangebiet liegt östlich der Pfarrgasse und ist weitgehend eben. Im nördlichen Teil stehen drei imposante Eichen, die aufgrund ihrer ortsbildprägenden Bedeutung zu erhalten sind.

Die Bauflächen sind festgesetzt als "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 BauNVO. Mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3 soll die Flächenversiegelung und somit der Eingriff in Natur und Landschaft minimiert werden. Die Geschossflächenzahl von 0,6 ermöglicht zwei Vollgeschosse und somit eine effiziente Nutzung des Baugrundes. Aus Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sind im Geltungsbereich zwei Vollgeschosse zulässig. Eine höhere Bebauung ist angesichts der geringen Grundstückgrößen städtebaulich nicht gewünscht.

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Entlang der Erschließungsstraße ist eine 3 m breite Zone von Bebauung (auch Garagen und Carports) freizuhalten, da der Straßenraum durch diese Anlagen unangemessen eingeengt würde.

Auch weitere Festsetzungen sind in der Begründung sowie dem Bebauungsplan selbst samt Festsetzungen beschrieben (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Erstellung der baulichen Anlagen, Stellplätze, Örtliche Bauvorschriften, Äussere Gestaltung baulicher Anlagen, Dachgestaltung, Einfriedungen etc.)

Die Erschließung ist erfolgt über die Pfarrgasse. Diese ist mit einer Breite von teilweise lediglich 3,2 m nicht im Begegnungsverkehr befahrbar. Um zumindest im Plangebiet einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen, wird die Straße im Baugebiet als Mischverkehrsfläche in einer Breite von 5,5 m ausgebaut. Diese Mischverkehrsfläche ermöglicht den Fahrzeugen, die Vorwärts in die Pfarrgasse eingebogen sind, das Wenden in zwei Zügen.

Ein Gemeinderat fragt, weshalb die Verbreiterung der Pfarrgasse um gesichert zum Grundstück zu kommen und den Kanal auszubauen um die Wasser-Situation für die Dorfbewohner nachhaltig zu verbessern nicht verhandelt wurde. Das wurde vom Bauwerber abgelehnt. Laut Bürgermeister, ist ein Ausbau ohne Verbreiterung nicht möglich.

Am Ende der Erschließung wird eine Wendeanlage mit einer Fläche von 9,00 x 12,00 m vorgesehen, die zumindest den PKW eine Wendemöglichkeit bietet. Eine größere Wendeanlage wäre angesichts des Platzbedarfs für die Erschließung lediglich zweier Grundstücke unverhältnismäßig.

Die vorhandene Fußwegverbindung wird in seiner bestehenden Breite nach Norden weitergeführt.

Die Ver- und Entsorgung erfolgt durch Anschluss an das bestehende Leitungsnetz. Um die Ver- und Entsorgung für das angrenzende zukünftige Baugebiet Falter zu sichern, wird entlang der südlichen Plangebietsgrenze ein Leitungsrecht zugunsten der Gemeinde und örtlichen Versorgungsträger festgesetzt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen für das Gebiet Falter auf kurzem Weg an das bestehende Leitungsnetz im Ortskern angeschlossen werden können.

Die Abfallentsorgung wird durch regionale Entsorgungsunternehmen sichergestellt.

Bei der Erschließung des Grundstückes kommt es im Rat zu Diskussionen. Die Sicherung der Leitung zur Ver- und Entsorgung für das angrenzende zukünftige Baugebiet Falter solle über ein Leitungsrecht der Gemeinde festgesetzt werden. Gefordert sei aber vielmehr eine Abtretung.

Allerdings ist die Abtretung Thema eines städtebaulichen Vertrages und kann noch vor Satzungsbeschluss erfolgen. Zunächst müsse in das Verfahren eingestiegen werden.

Dennoch wird zwingend festgehalten (dies soll auch Bestandteil des Beschlusses sein), dass das Leitungsrecht zwingend durch eine Abtretung erfolgen müsse.

Die Sicherung der Leitung zur Ver- und Entsorgung für das angrenzende zukünftige Baugebiet Falter solle über ein Leitungsrecht der Gemeinde festgesetzt werden. Dies hat zwingend im Rahmen einer Abtretung zu erfolgen. Dies muss im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss festgeschrieben werden und erfolgen.

Festzustellen bleibt auch, dass die Eichen im Privatbesitz der Eigentümerfamilie bleiben. Dies wurde in der Begründung fälschlicherweise dargestellt und wurde ausgebessert.

Die weiteren Ausführungen zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan können der Begründung und dem Umweltbericht entnommen werden und wurden den Rat vorab zur Verfügung gestellt.

Fragen gibt es auch zum Umweltbericht zum Thema geplante Ausgleichsmaßnahmen. Auf Nachfrage wird durch Rücksprache mit dem Städteplaner geklärt, dass es korrekt niedergeschrieben ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den öffentlichen Grünflächen durchgeführt werden.

Hierbei ist anzumerken, dass die abgetretene Grünfläche (im Süden) nicht als Kompensationsfläche angerechnet werden kann.

Im Vorfeld wurde mit Grünplanern erörtert, dass allerdings die Gestaltung des Grabens als Ausgleichsmaßnahme erfolgen könne als eine naturnahe Gestaltung des Grabens sozusagen.

In der Diskussion war auch Thema, dass der damalige Grundstückskauf seitens der Gemeinde den Hintergrund hatte einer Kanalführung, von einer Notstraße war zu keinem Zeitpunkt die Rede.

Die Abtretung eines Grundstücksstreifen an der südlichen Grundstücksgrenze mit 3 Metern Breite für den späteren Fuß- und Fahrradweg sei in Ordnung.

Andere Räte sehen es als Kompromiss und kritisieren die Entwurfsplanung sowie die Begründung als Stückwerk, worüber man schwer entscheiden könne. Man sehe diesen Entwurf lediglich als Beginn vom Falter.

Die Entwässerung müsse geregelt werden. Angeregt werde, dass die privaten Grünflächen im Flächennutzungsplan (hellgrün dargestellt) verändert werden sollten.

Das Wasser innerhalb der Grundstücke im Hinblick auf die Unterlieger müsse auch geregelt werden.

Ein Gemeinderat beanstandet, dass ein Schreiben eines Nachbarn, in dem Bedenken bezüglich des Grabens geäußert wurden dem Gemeinderat nicht vorliegt.

Problematisch sei auch das Wurzelwerk der alten Eichen. Wichtig sei auch, dass die Unterlieger schadfrei gehalten würden. In diesem Zusammenhang wird auch ein Schreiben von benachbarten Eigentümern thematisiert, welche auf einen Graben hinweisen. Dieser Graben führt das Regenwasser Richtung Westen, wo es dann in eine Verrohrung entlang des Eigentümergrundstückes läuft und am Ende in den Bach mündet.

Der Graben soll im Rahmen der bestehenden Baumaßnahme müsse der Graben dann neu verlegt werden.

Die Bauherrenfamilie hat einer Verrohrung von der geplanten Wendefläche hin zum Graben bei Flurstück 31/3 entlang der Grundstücksgrenze innerhalb des Grundstücks 31/2 zugestimmt.

Abschließend wird erwähnt, dass eine reine Erschließung des Falters über die Pfarrgasse als unrealistisch angesehen werde.

Ein Gemeinderat bemängelt, dass die Verbindung zum Falter mit dieser Planung nur erfolgen kann, wenn die Eigentümer der anliegenden Grundstücke entsprechende Flächen abtreten.

Nach Ansicht des 1.Bürgermeisters ist der Entwurf nun abstimmungsreif.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Hintere Pfarrgasse“ zur Kenntnis und billigt und genehmigt diesen.

Die Sicherung der Leitung zur Ver- und Entsorgung für das angrenzende zukünftige Baugebiet Falter solle über ein Leitungsrecht der Gemeinde festgesetzt werden. Dies hat zwingend im Rahmen einer Abtretung zu erfolgen. Dies muss im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vor Satzungsbeschluss festgeschrieben werden und erfolgen.

Der Gemeinderat beauftragt den 1.Bürgermeister und die Verwaltung die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ mit integriertem Grünordnungsplan durchzuführen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Hintere Pfarrgasse“ mit integriertem Grünordnungsplan ortsüblich bekanntzumachen.

Mehrheitlich beschlossen Ja 10, Nein 4, Anwesend 15

Anmerkung: 1 Enthaltung gem. Art. 49 GO

Bauleitplanung der Nachbargemeinden;

Bauleitplanung Gemeinde Marloffstein - Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie Änderung Flächennutzungs- und Landschaftsplan "Solarpark Marloffstein; Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Marloffstein hat in der Sitzung vom 21.12.2023 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Sondergebiets „Solarpark Marloffstein“ beschlossen.

Der Gemeinderat hat in einer Sitzung vom 21.12.2023 den ausgearbeiteten Vorentwurf zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und für die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie für die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Planunterlagen lagen zur Einsicht vom 22.01.2024 - 23.02.2024 aus.

In der Sitzung vom 20.06.2024 wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger im Gemeinderat abgewogen und der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Sondergebiets „Solarpark Marloffstein“ gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage innerhalb eines nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes „landwirtschaftlich benachteiligten Gebietes“, um den Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen.

Es wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Hierfür wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“ ausgewiesen.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Rechtsgrundlage für den im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan „Solarpark Marloffstein“ geschaffen werden.

Innerhalb der im Landkreis Erlangen-Höchstadt gelegenen Gemeinde Marloffstein soll unweit südlich der gleichnamigen Ortschaft eine neue Freiflächen-Photovoltaikanlage realisiert werden. Die Grenzen des geplanten Solarparks liegen etwa 200 Meter südlich des Ortsrandes von Marloffstein und etwa 260 Meter nordöstlich von Spardorf. Die Größe des Geltungsbereichs beläuft sich auf etwa 3,4 ha.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan sowie Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplan „Solarpark Marloffstein“ der Gemeinde Marloffstein keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerfläche/Lagerhalle (Tektur) sowie Teilnutzungsänderung Stellplätze für Langzeitparker auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/6 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 1 - Baugebiet "Am Leschbach)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ (§ 30 BauGB).

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ werden an folgenden Punkten nicht eingehalten:

  • Überschreitung der Baugrenze
  • Dachneigung
  • Dachfarbe
  • Einfriedung

Im Baugebiet „Am Leschbach“ wurden in der Vergangenheit bereits bei mehreren Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, Dachneigung, Dachfarbe und Einfriedung erteilt.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerfläche/Lagerhalle (Tektur) sowie Teilnutzungsänderung Stellplätze für Langzeitparker auf dem Grundstück Fl.Nr. 920/6 Gkg. Langensendelbach (Am Sportplatz 1 - Baugebiet „Am Leschbach“) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 13.06.2024 wird erteilt.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Leschbach“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze, Dachneigung, Dachfarbe und Einfriedung wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2330 Gkg. Langensendelbach (Eichenweg 16)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2330 Gkg. Langensendelbach (Eichenweg 16) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 26.06.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung und Umbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 235/2 Gkg. Langensendelbach (Finkenweg 2)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Stellplatz- und Garagensatzung wird mit 2 Stellplätzen eingehalten.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung und den Umbau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Errichtung eines Balkons auf dem Grundstück Fl.Nr. 235/2 Gkg. Langensendelbach (Finkenweg 2) wird entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 12.07.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 3 Einfamilienwohnhäusern und 1 Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2740/3 Gkg. Langensendelbach (Atzelsberger Straße 7a)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach (Ortsteil Bräuningshof).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen - etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Das Baugrundstück verfügt über keinen Kanal- und Wasserleitungsanschluss; somit ist die Erschließung nicht gesichert.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 3 Einfamilienwohnhäusern und 1 Doppelhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 2740/3 Gkg. Langensendelbach (Atzelsberger Straße 7a) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 18.06.2024 wird nicht erteilt, da die Erschließung hinsichtlich Kanal- und Wasserleitungsanschluss nicht gesichert ist.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; hier: Widmung der Fl.Nr. 1085/14 Gkg. Langensendelbach "Hauptstraße" gemäß Art. 6 BayStrWG

Sachverhalt:

Das Grundstück Fl.Nr. 1085/14 Gkg. Langensendelbach (Nähe Hauptstraße) wurde von der Gemeinde Langensendelbach im Jahre 2021 als Straßenverkehrsfläche erworben und kann somit gewidmet werden.

Das Grundstück Fl.Nr. 1085/14 Gkg. Langensendelbach hat eine Länge von 107 Metern. Sie beginnt bei der Fl.Nr. 1071/4 (Hauptstraße) bzw. 116 (Hauptstraße 27) und endet bei der Fl.Nr. 1085/7 (Hauptstraße 33) bzw. 1085/6 (Hauptstraße 31).

Beschluss:

Gem. Art. 46 Ziff. 2 i.V.m. Art. 6 BayStrWG wird das Grundstück Fl.Nr. 1085/14 Gkg. Langensendelbach (Lage: Nähe Hauptstraße) als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet.

Tag der Verkehrsübergabe ist der 01.08.2024. Straßenbaulastträger ist die Gemeinde Langensendelbach.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Burschenverein Eintracht anlässlich des Weinfestes am 10.08.2024

Sachverhalt:

Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 10. August 2024 für das diesjährige Weinfest. Das Weinfest ist in den vergangenen Jahren bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen worden. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.

Musikalisch wird das Weinfest vom Musikverein Langensendelbach-Marloffstein ab 17:00 Uhr - ca. 23:30 Uhr begleitet.

Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung beschlossen.

Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € wäre zu hinterlegen.

Die Benutzungsverordnung soll bei der Genehmigung Bestandteil durch das Ordnungsamt werden.

Der Burschenverein Eintracht Langensendelbach hat bereits einen entsprechenden Antrag auf Gestattung nach § 12 GastG für den Veranstaltungstag beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach eingereicht.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Burschenvereins Eintracht Langensendelbach zur Nutzung des Dorfplatzes am 10. August 2024 anlässlich des Weinfestes wird erteilt.

Die Benutzungsverordnung ist vom Antragsteller als Kenntnisnahme zu unterschreiben.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Information und Beschlussfassung über die überplanmäßige Ausgabe im Haushalt 2024 im Abschnitt 8151 Wasserversorgung Vermögenshaushalt

Sachverhalt:

Der Haushalt 2024 wurde im Gemeinderat behandelt und am 13.05.2024 samt Haushaltssatzung beschlossen.

Danach muss der Haushalt dem Landratsamt Forchheim Kommunalaufsicht zur Durchsicht und Kenntnisnahme übersandt werden.

Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Bestandteile sind gem. Art. 65 Abs. 3 GO frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet.

Im Rahmen der Sanierung der Wasserleitung Fränkische-Schweiz-Straße ist am 12.07.2024 die Schlussrechnung der Fa. Kehn Burgebrach, bei der Gemeinde eingegangen. Diese befindet sich aktuell noch bei der Fa. Dürrschmidt zur Prüfung und Freigabe.

Im Rahmen der Haushaltsplanung 2024 ist die Verwaltung noch davon ausgegangen, dass die Schlussrechnung im Rechnungsjahr 2023 eingehen wird. Dies ist leider nicht erfolgt.

Das Rechnungsjahr 2023 wurde zum 30.06.2024 geschlossen. Die dort noch vorhandenen Haushaltsreste im Rahmen des Wasserleitungsprojektes im Vermögenshaushalt können somit nicht mehr bebucht werden.

In der Annahme, dass die Schlussrechnung ebenso wie die Maßnahme Sanierung Wasserleitung Fränkische-Schweiz-Straße noch im Rechnungsjahr 2023 erfolgt, wurde der Ansatz für Sanierung Leitungsnetze im Vermögenshaushalt niedriger gebildet und nur die Honorarkosten des Planungsbüros vorgesehen.

Für die entsprechende Verschiebung der Zahlung aus dem Haushaltsjahr 2023 in das Jahr 2024 muss eine Grundlage im Haushaltsplan geschaffen werden. Dies ist da, der Haushalt noch nicht durch das Landratsamt rechtlich gewürdigt und noch nicht veröffentlicht wurde zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich.

Es werden im Unterabschnitt 8151 entsprechend die Ansätze verändert. Da die Realisierung der Anschaffung eines Stromspeichers für die Wasserversorgung im aktuellen Haushaltsjahr unwahrscheinlich erscheint, da noch keine Markterkundung stattgefunden hat und noch kein Leistungsverzeichnis erstellt wurde, wird der vorgesehene Ansatz entsprechend verschoben.

Es ist erforderlich, dass die Verwaltung den Gemeinderat über die überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 2024 von 70.571,52 Euro informiert und einen entsprechenden Beschluss zur Verschiebung der Ansätze erwirkt sowie den dann geänderten Haushaltsplan mit Satzung und Beschlussbuchauszug erneut dem Landratsamt vorlegt.

An den Summen (VMHH und VWHH) des Haushaltes 2024 selbst ändert sich nichts.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung der Ansätze der Haushaltsstelle im Vermögenshaushalt der Wasserversorgung.

Der Ansatz wird in der HHSt. 1.8151.9500 von 20.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht und gleichzeitig bei der HHSt. 1.8151.9400 auf 0 Euro gesetzt.

Das Gesamtvolumen des Vermögenshaushalt ändert sich nicht.

Der Gemeinderat billigt und genehmigt diese Änderung.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Haushaltssatzung (Haushaltsplan) für das Haushaltsjahr 2024

Sachverhalt:

Der Entwurf des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2024 sowie die Haushaltssatzung wird dem Gemeinderat erneut vorgelegt.

Dem Entwurf einschließlich des Investitions- und Finanzplans wird mit der in TOP 7 dargestellten Änderung im Ansatz Wasserversorgung zugestimmt. Der Gemeinderat genehmigt die Änderung des Ansatzes.

Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 7.430.490 € und der Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je 2.351.200 € ab.

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt 1.079.800 € nach Abzug der ordentlichen Tilgung in Höhe von 217.000 € ergibt sich eine freie Finanzspanne von 989.300 €.

Eine Kreditaufnahme ist nicht erforderlich.

Der Schuldenstand sinkt zum Ende des Haushaltsjahres 2024 auf 1.605.908,75 €. Dies entspricht dann einer Pro-Kopf-Verschuldung von 499,66 €.

Zu den einzelnen geplanten Baumaßnahmen wird auf den Vorbericht und die letzten Beschlüsse verwiesen. Die gesetzliche Mindestrücklage wird zum Jahresende angepasst.

Der Kassenkredit liegt wieder bei 800.000 €.

Beschluss:

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat die diesem Beschluss beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15

Beschluss:

Die Finanzplanung für die Finanzjahre 2025 - 2027 wird in der vorgelegten Form genehmigt.

Einstimmig beschlossen Ja 15, Nein 0, Anwesend 15