Titel Logo
Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau zur Erweiterung des Wartebereiches einer bestehenden Tierarztpraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 2307/3 Gkg. Langensendelbach (Atzelsberger Straße 10)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach, Ortsteil Bräuningshof.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß de baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nrn. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulässigkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Anbau zur Erweiterung des Wartebereichs einer bestehenden Tierarztpraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 2307/3 Gkg. Langensendelbach (Atzelsberger Straße 10) entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 08.08.2024 wird erteilt.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

2.2

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses bzw. Doppelhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 839/1 Gkg. Langensendelbach (Tulpenweg 6)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung (Geh- und Fahrtrecht, Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) ist über eine notarielle Grunddienstbarkeitsbestellung gesichert.

Das Baugrundstück wurde von ursprünglich einem Bauplatz in vier Bauplätze aufgeteilt. Ein Kanal- und Wasserleitungsanschluss ist nicht vorhanden und müsste im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren vom Antragsteller bezahlt werden.

Das Grundstück Fl.Nr. 840 Gkg. Langensendelbach (Lagebezeichnung: Kochfeld) ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche deklariert. Eine geordnete Bauleitplanung sollte hier durchgeführt werden.

Um den Antragsteller ein Baurecht zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, dass eine Teilfläche von ca. 60 m² vom Grundstück Fl.Nr. 840 sowie Fl.Nr. 839 Gkg. Langensendelbach an die Gemeinde Langensendelbach als Verkehrsfläche abgetreten wird.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilien- bzw. Doppelhauses entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 18.07.2024 wird nicht erteilt.

Um den Antragsteller ein Baurecht zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, dass eine Teilfläche von ca. 60 m² vom Grundstück Fl.Nr. 840 und 839 Gkg. Langensendelbach als Verkehrsfläche an die Gemeinde Langensendelbach abgetreten wird.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16

Push-App für die Gemeinde sowie deren Vereine; Beschlussfassung über die Anschaffung

Sachverhalt:

Die Verwaltung und der Gemeinderat haben sich schon länger mit der Idee befasst, eine BürgerApp anzuschaffen.

In der heutigen Zeit, in der die Tageszeitungen immer rückläufiger werden und professionelle Öffentlichkeitsarbeit immer wichtiger wird, bietet eine derartige App einen großen Gewinn für das Gemeindeleben und Vereine. Redaktionsschluss sowie andere Hürden erschweren den Informationsfluss an die Bürger.

Eine Bürger-App ist die perfekte tagesaktuelle Informationsplattform: Wenn das Rathaus auf kurzfristige Straßensperrungen hinweist, Warnmeldungen herausgibt, über kulturelle Highlights informiert oder geänderte Öffnungszeiten veröffentlicht, dann sind das Beispiele für erfolgreiche Push-Nachrichten mit der Garantie, den Bürger direkt und jederzeit zu erreichen. Mit einer derartigen-Info App erhalten die Bürger tagesaktuelle Informationen direkt auf das Smartphone:

Ob Aktuelles von uns aus dem Rathaus, Neues und Veranstaltungen aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur oder Vereine: Eine Info App benachrichtigt die Bürger zuverlässig und tagesaktuell.

Unterstützung der Vereine

Es gibt Apps, die zusätzlich auch eine Plattform für die Öffentlichkeitsarbeit der Vereine bieten. So können diese dort über Neuigkeiten und Veranstaltungen berichten, sowie Ihre Vereine über Profile repräsentieren. Auch vereinsinterne Aufgaben können über die App und ihre Funktionen abgewickelt werden.

Ein direkter Draht ins Rathaus:

In der Info App erhalten die Bürger wichtige Neuigkeiten und Aktuelles aus dem Rathaus. Das enthaltene Bürgerservice Menü bietet zudem einen tollen Überblick über verschiedene bürgerrelevante Informationen wie beispielsweise Online-Anträge, Abfallkalender, Öffnungszeiten, Katastrophenwarnschutzfunktion, Schadensmelder u.v.m.

Zwischenzeitlich haben viele Kommunen des Großteiles des Landkreises Forchheim, als auch die Landkreise Bamberg, Erlangen-Höchstadt und Nürnberger Land sich für Apps entschieden.

Diese ermöglichen neben dem größten Funktionsumfang und garantiert kostenfreien Updates mit neuen Funktionen inzwischen die größtmögliche Vielfalt an gemeindeübergreifenden Synergieeffekten, sowie Schnittstellen zu Landkreisnachrichten, Abfallkalender, etc.

Weitere zusätzliche Gründe, die für eine App sprechen, können der Präsentation entnommen werden.

Wichtig für die Verwaltung ist jedoch auch die effiziente und personalsparende Umsetzung in der Gemeinde.

Zudem sollen alle relevanten Informationen gebündelt und eine datenschutzkonforme Umsetzung realisiert werden.

Es soll mit einem Beschluss über die Anschaffung eines neuen modernen und zukunftsträchtigen Mediums entschieden werden. Die Einführung geht auch mit Kosten einher. Hier gilt es abzuwägen. Die Vergabe an eine Firma erfolgt nichtöffentlich.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, eine Bürgerinfo-App für die Gemeinde und deren Vereine anzuschaffen, um die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vernetzung und Digitalisierung in der Gemeinde Langensendelbach weiter zu entwickeln.

Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16