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Mitteilungsblatt - Gemeinde Langensendelbach
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 15.09.2025

Bauanträge und Bauvoranfragen

Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse auf dem Garagendach Fl.Nr. 2355/6 Gkg. Langensendelbach (Am Fasanenholz 31b, 91094 Langensendelbach)

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB der Gemeinde Langensendelbach.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; ebenso darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

Als Merkmale für die Frage, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bezeichnet § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

Nur anhand dieser Zulässigkeitsschranke wird geprüft, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Weitergehende Merkmale verlangt § 34 Abs. 1 BauGB nicht. Nicht zu diesen Merkmalen gehören solche in § 9 Abs. 1 Nr. 3 ff. und Abs. 2 und 3 BauGB bezeichneten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, die eine ausdrückliche planerische Entscheidung der Gemeinde voraussetzen, wie z.B. die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Unzulässig sind auch Zulässigkeitsmerkmale, die dem Bauordnungsrecht zugeordnet sind, wie z.B. Fragen der Dachgestaltungen (Dachgaube, Dachneigung, Dachfarbe) sowie andere dem Gestaltungsrecht zuzuordnende Merkmale.

Die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung gibt den Rahmen dessen vor, was im Sinne des Einfügens zulässig ist. Uneinheitliche Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weitere Zulassungsmöglichkeit.

Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Die Dachterrasse wurde im Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Forchheim vom 13.04.2021 nicht beantragt und somit auch nicht genehmigt.

Aus diesem Grunde musste ein neuer Bauantrag beim Landratsamt Forchheim eingereicht werden.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrasse auf dem Garagendach entsprechend der eingereichten Planunterlagen vom 05.09.2025 wird erteilt.

Mehrheitlich beschlossen

Ja 9

Nein 7

Anwesend 16

Bauleitplanung in den Nachbargemeinden

Bebauungsplan "Poxdorf Reuth" mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung der Bebauungspläne "Poxdorf Süd" und "Poxdorf Ost"; Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die Gemeinde Poxdorf beabsichtigt, am südöstlichen Ortsrand eine bislang als Bolzplatz und Wald genutzte Fläche einen Bebauungsplan für ein Allgemeines Wohngebiet mit zugehörigen Verkehrs- und Entsorgungsflächen aufzustellen. Die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets erfolgt über die bestehende Gemeindestraße „Reuthstraße“.

Es gehört zu Angelegenheit der Gemeinde, das Gemeindegebiet als Wohnstandort langfristig zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Dies besteht auch u.a. darin, neue Wohnbauflächen auszuweisen mit dem Ziel, die Nachfrage nach Bauplätzen und in der Folge den Zuzug von Neubürgern und den Verbleib von einheimischen Bürgern in der Gemeinde zu gewährleisten bzw. zu fördern.

Bei der Prüfung hat die Gemeinde auch die Potentiale der Innenentwicklung (klassische Baulücken, Leerstand) vollständig überprüft. Derzeit kann die Gemeinde in Poxdorf keine Bauplätze für Bauwillige zur Verfügung stellen. Zwar existieren Baulücken oder alte Gebäude mit Leerstand, diese gehören aber privaten Eigentümern. Anfragen der Gemeinde zum Erwerb oder zum Weiterverkauf an private Investoren bleiben meist erfolglos, da keine Bereitschaft besteht, diese Gebäude/Bauplätze zu veräußern.

In Poxdorf sind zwar weitere potenzielle Entwicklungsflächen im Flächennutzungsplan dargestellt – insbesondere im Innenbereich, wie die unbebaute Fläche zwischen der Hauptstraße und der Jahnstraße – diese stehen jedoch aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht als Alternative zur Verfügung. Weitere innerörtliche Planungsmöglichkeiten in vergleichbarer Größenordnung existieren in Poxdorf nicht. Auch die im Flächennutzungsplan südlich von Poxdorf dargestellte Wohnbauflächen im Außenbereich können aus Gründen des Eigentumsrechts nicht in Anspruch genommen werden.

Sowohl die Darstellung im Flächennutzungsplan als auch die tatsächliche Erschließungssituation vor Ort verdeutlichen die gemeindliche Zielsetzung, die südlich angrenzenden Außenbereichsflächen perspektivisch einer Bebauung zuzuführen. Im Flächennutzungsplan sind zwei nach Süden ausgerichtete Stichstraßen vorgesehen, die zum Teil bereits ausgebaut wurden. Diese bilden die strukturelle Grundlage für eine spätere Erschließung der angrenzenden Flächen.

Hinzu kommt, dass der bisherige Bolzplatz westlich der geplanten Fläche seine ursprüngliche Funktion weitgehend verloren hat. Durch die Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Sportgelände des SV Poxdorf wird er für den Trainingsbetrieb nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Gemeinde städtebaulich sinnvoll, die siedlungsnahen Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen und damit einen Beitrag zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs zu leisten.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,50 ha.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Poxdorf Reuth“ mit integriertem Grünordnungsplan und gleichzeitiger Änderung der Bebauungspläne „Poxdorf Süd“ und „Poxdorf Ost“ der Gemeinde Poxdorf keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen

Ja 16

Nein 0

Anwesend 16

4. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes "Poxdorf Reuth";

Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Die jetzige Fassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Poxdorf wurde im Jahr 2016 genehmigt. Drei Änderungen des Flächennutzungsplanes erfolgten in den darauffolgenden Jahren.

Ziel ist es, die Darstellung im Flächennutzungsplan von Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz und Waldflächen zu Wohnbaufläche und örtlichen Hauptverkehrsstraßen zu ändern, damit die Darstellung des Flächennutzungsplanes dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entspricht.

Es gehört zur Angelegenheit der Gemeinde, das Gemeindegebiet als Wohnstandort langfristig zu sichern bzw. weiterzuentwickeln. Dies besteht auch u.a. darin, neue Wohnbauflächen auszuweisen mit dem Ziel, die Nachfrage nach Bauplätzen und in der Folge den Zuzug von Neubürgern und den Verbleib von einheimischen Bürgern in der Gemeinde zu gewährleisten bzw. zu fördern.

Mit der geplanten Baugebietsausweisung soll dieser Entwicklung aktiv begegnet werden. Ziel ist es, durch die Schaffung attraktiver Wohnbauflächen insbesondere jungen Haushalten sowie Rückkehrern aus der Region eine Perspektive in Poxdorf zu bieten.

Bei der Prüfung hat die Gemeinde auch die Potentiale der Innenentwicklung (klassische Baulücken, Leerstand) vollständig überprüft. Derzeit kann die Gemeinde in Poxdorf keine Bauplätze für Bauwillige zur Verfügung stellen. Zwar existieren Baulücken oder alte Gebäude mit Leerstand, diese gehören aber privaten Eigentümern. Anfragen der Gemeinde zum Erwerb oder zum Weiterverkauf an private Investoren bleiben meistens erfolglos, da keine Bereitschaft besteht, diese Gebäude/Bauplätze zu veräußern.

In Poxdorf sind zwar weitere potentielle Entwicklungsflächen im Flächennutzungsplan dargestellt – insbesondere im Innenbereich, wie die unbebaute Fläche zwischen der Hauptstraße und der Jahnstraße – diese stehen jedoch aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht als Alternative zur Verfügung. Weitere innerörtliche Planungsmöglichkeiten in vergleichbarer Größenordnung existieren in Poxdorf nicht. Auch die im Flächennutzungsplan am südlichen Ende der Waldstraße dargestellten Wohnbauflächen im Außenbereich können aus Gründen des Eigentumsrechts nicht in Anspruch genommen werden.

Sowohl die Darstellung im Flächennutzungsplan als auch die tatsächliche Erschließungssituation vor Ort verdeutlichen die gemeindliche Zielsetzung, die südlich angrenzenden Außenbereichsflächen perspektivisch einer Bebauung zuzuführen. Im Flächennutzungsplan sind in der Reuthstraße zwei nach Süden ausgerichtete Stichstraßen vorgesehen, die zum Teil bereits ausgebaut wurden. Diese bilden die strukturelle Grundlage für eine spätere Erschließung der angrenzenden Flächen.

Hinzu kommt, dass der bisherige Bolzplatz westlich der geplanten Fläche seine ursprüngliche Funktion weitgehend verloren hat. Durch die Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Sportgelände des SV Poxdorf wird er für den Trainingsbetrieb nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Gemeinde städtebaulich sinnvoll, die siedlungsnahen Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen und damit einen Beitrag zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs zu leisten.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,22 ha.

Beschluss:

Die Gemeinde Langensendelbach sieht durch die 4. Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Reuth“ der Gemeinde Poxdorf keine Berührung eigener Belange.

Einstimmig beschlossen

Ja 16

Nein 0

Anwesend 16

Kommunalwahl 2026;

Bestellung eines Wahlleiters einschließlich Stellvertreters für die Kommunalwahl 2026 (08.03.2026)

Sachverhalt:

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) sind vom Gemeinderat zur Durchführung der Kommunalwahlen ein Wahlleiter bzw. dessen Stellvertreter zu berufen.

Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass hierzu Bürgermeister- oder Gemeinderatsbewerber nicht berufen werden dürfen und auch Personen, die eine Aufstellungsversammlung für diese Wahlen geleitet haben oder für diese Wahlen Beauftragter eines Wahlvorschlages sind. Aus diesem Grund ist es zur Vermeidung von Interessenskollisionen zweckmäßig, sich bei der Berufung auf Verwaltungspersonal zu beschränken. Der Gemeinderat entscheidet bei der Auswahl der in Betracht kommenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Der Wahlleiter bzw. dessen Stellvertreter haben u.a. folgende Aufgaben:

  • Bildung des Wahlausschusses (Berufung von Beisitzer und Stellvertreter, Bestellung eines Schriftführers)
  • Vorsitz im Wahlausschuss
  • Einladung zu Sitzungen des Wahlausschusses
  • Verpflichtung der Beisitzer und Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit
  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Entgegennahme von Wahlvorschlägen
  • Prüfung von eingereichten Wahlvorschlägen und Aufforderung zur Mängelbeseitigung
  • Auflage von Unterstützungslisten
  • Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses
  • Verständigung von Gewählten und Aufforderung zur Erklärung, ob sie die Wahl annehmen
  • Vorbereitung von Ergebnisfeststellung durch Wahlausschuss
  • Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses
  • Feststellung Stichwahl und Verständigung von Stichwahlteilnehmern
  • Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Die Gemeindeverwaltung empfiehlt dem Gremium daher, den Verwaltungsfachangestellten Herrn Bernd Frank als Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahl am 08. März 2026 zu berufen, sodass eine ordnungsgemäße Ausübung des Wahlehrenamtes gewährleistet werden kann.

Ebenfalls empfiehlt die Verwaltung die Geschäftsleiterin Frau Doris Heid als stellvertretende Wahlleiterin für die Durchführung der Kommunalwahl am 08. März 2026 zu bestellen.

Beschluss:

Der Sachverhalt der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Zum Wahlleiter für die Durchführung der Kommunalwahlen am 08. März 2026 in der Gemeinde Langensendelbach wird der Verwaltungsfachangestellte Herr Bernd Frank berufen.

Zur stellvertretenden Wahlleiterin für die Durchführung der Kommunalwahlen am 08. März 2026 in der Gemeinde Langensendelbach wird die Geschäftsleiterin Frau Doris Heid berufen.

Einstimmig beschlossen

Ja 16

Nein 0

Anwesend 16

Antrag auf Nutzung des Dorfplatzes durch den Stammtisch Fratellanza anlässlich des "Oktoberfestes" am 03.10.2025

Sachverhalt:

Der Stammtisch Fratellanza Langensendelbach beantragt die Nutzung des Dorfplatzes am 03. Oktober 2025 in der Zeit von 10:30 Uhr – 23:00 Uhr für das diesjährige „Oktoberfest“. Diese Veranstaltung wurde im vergangenen Jahr bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sehr gut angenommen. Es gab durchweg positive Rückmeldungen.

Um genaue Vorgaben machen zu können, hat der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 15.06.2015 eigens für die Nutzung des Dorfplatzes durch die örtlichen Vereine und Organisationen eine diesbezügliche und detaillierte Benutzungsverordnung geschaffen.

Der Dorfplatz wurde errichtet, um für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde einen Ort zur Zusammenkunft und gemütlichen Beisammensein zu schaffen.

Aus ordnungsrechtlicher Sicht sind auf dem Dorfplatz die örtlich üblichen Veranstaltungen genehmigungsfähig. Die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz kann mit individuell auf die Veranstaltung zugeschnittenen Auflagen versehen werden, um z.B. Immissions- oder Jugendschutz zu gewährleisten. Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist zu hinterlegen.

Die Benutzungsverordnung ist bei der Genehmigung Bestandteil durch das Ordnungsamt.

Der Stammtisch Fratellanza muss einen Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz für den Veranstaltungstag beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einreichen.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag des Stammtisches Fratellanza Langensendelbach zur Nutzung des Dorfplatzes am 03. Oktober 2025 anlässlich des „Oktoberfestes“ wird erteilt.

Eine Kaution in Höhe von 500,00 € ist bei der Gemeinde Langensendelbach zu hinterlegen.

Der Stammtisch Fratellanza Langensendelbach wird aufgefordert, bis spätestens 22. September 2025 einen Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz für den Veranstaltungstag beim Ordnungsamt der Gemeinde Langensendelbach einzureichen.

Einstimmig beschlossen

Ja 16

Nein 0

Anwesend 16